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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 17.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189201001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18920100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18920100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Zeit- und Streitfragen (II)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 17.1892 -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 21
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 39
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 59
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 79
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 101
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 119
- AusgabeNr. 8 (15. April 1892) 139
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 159
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 181
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 199
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 219
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 237
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 257
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 275
- ArtikelCentral-Verband 275
- ArtikelUnsere Zeit- und Streitfragen (II) 276
- ArtikelDie Urania-Säulen (III) 278
- ArtikelElektrisches viertel- und Stunden-Schlagwerk 278
- ArtikelDie Uhrenfabrikation in den Vereinigten Staaten 279
- ArtikelWie reparirt man Pendülen und Regulateure am besten (Fortsetzung) 280
- ArtikelBriefwechsel 280
- ArtikelVereinsnachrichten 281
- ArtikelVom Büchertisch 284
- ArtikelVerschiedenes 284
- ArtikelZeichen-Register 284
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 284
- ArtikelStellen-Nachweis 284
- ArtikelAnzeigen 285
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 295
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 315
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 335
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 355
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 377
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 397
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 417
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 441
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 463
- BandBand 17.1892 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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— 277 — sei, der Verkäufer jedoch im Kalle der NichtrepasBirtseius einer Uhr sich bereit erklären müsse, etwaige mangelhafte Brauchbarkeit durch nachträg liches EepasBiren zu beseitigen, dass endlich die ihm vorgelegte Uhr zur Zeit gehe. Die Parteien haben hierauf ihre Anträge wiederholt, nachdem der Be klagte auf Befragen des Klagets zugegeben hatte, die Uhr behufs Feststellung ihres Nichtrepassirtseins auseinander genommen zu haben, sowie, dass dieselbe trotz dieses Mangele während der ganzen Zeit gangbar gewesen sei. Der Kläger hat abermals seine Bereitwilligkeit erklärt, die Uhr nachträglich re- passiren zu lassen.“ Entscheidungsgründe: „Der Beklagte ist dem Klageanspruch mit der Behauptung entgegfngetreten, dass der zwischen ihm und dem Kläger ab geschlossene Kaufveitrag hinfällig sei, weil die Uhr nicht repassirt, das Bepassirtsein aber eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft sei, sein Inthum in Bezug hierauf also seine Willenserklärung entkräfte, g 329 A. L. K. Der Kläger hat hiergegen eingewendet, dass der gerügte Mangel ein in die Augen fallender sei und der Beklagte die Uhr, ohne denselben ausdrück lich zu rügen, übernommen habe. § 330 A L. E. Dieser Einward ist jedoch durch das Gutachten des Sachverständigen, Uhrmacher Packbusch-Berlin, insofern widerlegt woiden, als derselbe aus gesagt hat, dass das Nichtrepassirtsein ein in die Augen springender Fehler nicht sei. Abgesehen hiervon hat nun aber der Sachverständige Pack busch gleichfalls begutachtet, dass das Bepassirtsein keilte bei einer Uhr gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft sei, dass viel mehr die Mehrzahl der Uhren ohne repaBsirt zu sein, gangbar sei. Auch im vorliegenden Falle ist, wie der Beklagte selbst zugegeben hat, das Nicht repassirtsein ohne Einfluss auf die Gangbarkeit der Uhr geblieben und hat sich auch der Sachverständige über die ihm vorgelegte Uhr im gleichen Sinne erklärt, dass die Uhr zur Zeit gehe. Ist aber das Bepassirtsein keine bei einer Uhr gewöhnlich voraus gesetzte Eigenschaft, so hat sich auch der Beklagte nicht in einem wesent lichen Irrthum befunden, welcher seine Willenserklärung entkräftet und den Vertrag hinfällig macht. Selbst wenn man aber das Bepassirtsein einer Uhr als eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft ansehen wollte, so wäre der Beklagte schon um deswillen nicht berechtigt, vom Vertrage abzugehen, weil der Kläger sich be reit erklärt hat, den gerügten Mangel abzuhelfen und die Uhr nachträglich repassiren zu lassen, da bei einem nicht in die Augen springenden Fehler die Vorschriften der §§ 325—328 A. L B. I. 5 Platz greifen und nach § 326 der Uebernehmer nur dann vom Vertrage abzugehen berechtigt ist, wenn der Geber nicht im Stande ist, die fehlenden Eigenschaften zu gewähren. Der Beklagte hat nun eventuell eingewendet, dass er auch um deswillen berechtigt sei, vom Vertrage abzugehen, weil der Kläger ihn auf den mehr erwähnten Mangel bei der Uebergabe nicht ausdrücklich aufmerksam gemacht habe. Indessen war der Kläger als Laie umsoweniger im Stande den gerügten Mangel zu erkennen, als nach dem Gutachten des Sachverständigen, welches durch die gleiche Aussage des Beklagten unterstützt wird, das Nichtrepassirtsein einer Uhr ein in die Augen springender Fehler nicht ist. Aus allen diesen Gründen schien die Verurtheilung des Beklagten nach dem Klageantrags und die Abweisung des Widerklägers mit seiner Klage gerechtfertigt Was letztere anbelangt, so fiel für die Beurtheilung auch wesentlich ins Gewicht, dass der Widerkläger zweifelslos dolos gebandelt hat. Er ist nicht durch Störungen im Gang der Uhr darauf geführt worden, dieselbe auseinander zunehmen und zu prüfen, ob sie repassirt sei, sondern, wie er selbst aus gesagt hat, war er von den Konkurrenten des Klägers vorgeschoben worden, um diesem eine Uhr abzukaufen und auf diese Weise behilflich zu sein, dem Kläger den Nachweis von der Unbrauchbarkeit seiner Waaren zu liefern. Die Entscheidung über die Kosten Urkundlich ausgefertigt “ Dies der eigentliche Verlauf der Gerichtsverhandlung. Die Klage war demnach für den Verein Spandau, für den Verband Havelland verloren. Da der Vorsitzende der Meinung war, dass der Sachverständige sein Gutachten unmöglich in der ihm mitgetheilten Form abgegeben haben könne, ersuchte er denselben, ihm doch den Wortlaut seiner Aussage nochmals zu übermitteln. Er erhielt hierauf eine Postkarte folgenden Inhaltes: „Auf Ihren Brief theile ich Ihnen mit, dass ich weise, was ich aus gesagt habe und was ich machen muss. Der Gehilfe hat Schuld, 'weil er sagte, dieUhr ist gegangen. Sie können mirkeine Vor schriften machen.“ Packbusch. Diese Karte gab Veranlassung, dass ein College des Central-Verbands- Vorstandes den Sachverständigen besuchte, um Aufschluss über die Angelegen heit zu erhalten und denselben zu einer Wiederholung seines vor Geiicht ab gegebenen Gutachtens zu bewegen Die Mittheilung, die darauthin dem Vorsitzenden des Vereins Spandau wurde, lautet buchstäblich: Herrn G. Krüger, Spandau! Auf die I. Ftage des Bichters: muss eine Uhr vor dem Gebrauch re- passirt werden, habe ich mit Ja geantwortet. II. Frage: kommt es vor, dass Uhren auch unrepassirt verkauft werden? Antwort: der Uhrmacher ist zeitweilig gezwungen, eine verkaufte Uhr un- repassirt abzugeben, ist aber dann verpflichtet, den Käufer zu ersuchen, die Uhr zum Bepassiren zu bringen, und jeder reelle Uhrmacher wird so ver fahren. III. Frage: Gehen Uhren, wie sie aus den Fabriken kommen? Ant wort: Ja, bei der heutigen Fabrikation ist ein Theil der Uhren gangbar, doch bedürfen dieselben immer ciuer gründlichen Durchsicht, damit die Ubr das leistet, was der Uhrmacher verspricht. Achtungsvoll A. Packbusch. Auf diese Widersprüche mit dem ersten Gutachten ersuchte der Vor sitzende den Sachverständigen um Aenderung an zuständiger Stelle, doch waren alle Versuche, diesen zu einer Klarstellung der in direktem Widerspruch sich befindlichen Gutachten zu veianlassen, erfolglos. Nunmehr hatte sieh der Vorsitzende des Berliner Vereins — diesem gehört der Sachverständige als Mitglied an —veranlasst gesehen, eine Kommission zu bestimmen, welche über diesen Fall in nähere Erörterungen treten und eine gütliche Beendigung dieser Streitfrage ermöglichen sollte. Der Sachverständige war zweimal zu einer solchen geladen worden, aber nicht erschienen. Eine Erledigung dieser wichtigen Angelegenheit war unter diesen Um ständen unmöglich gemacht. Der Verband Havelland stützt sich nun darauf, dass gerade durch die unbestimmte, der Bichtigkeit nicht entsprechenden Aussage des Sachverständigen, in Hinsicht auf die Bepassage einer Uhr, die Verhandlung eine für den Ver band ungünstige und nachlheilige Wendung genommen habe und stellte, da durch das Verhalten des Sachverständigen an eine befriedigende Lösung nicht zu denken war, seine Thätigkeit im Central-Verbände ein. Die nachträglich eingelegte Berufung wurde verworfen. Die Fragen, die, von dem Verlaufe der Klage völlig abgesehen, für alle Collegen durch diese Gerichtsverhandlung von selbst aufgeworfen werden, sind nun folgende: 1. Entspricht das in den Akten wiedergegebeue Gutachten des Sachverständigen den thatsächlichen Gepflogenheiten in unserm Ge werbe — ist es richtig, dass das Nichtrepassirtsein einer Taschenuhr kein Mangel, das Bepassiren einer Uhr also nicht nothwendig ist! 2. Hat sich ein Sachverständiger im Unklaren befunden und ist seine Aussage eine unrichtige, welche Mittel sind anzuwenden, um Schädigungen unseres Gewerbes und Central-Verbandes für die Zu kunft möglichst zu verhindern 3. Wenn die Niederschrift der Aussage eines Sachverständigen durch den Gerichtssekretär eine unrichtige, hat der erstcre nicht die Pflicht, eine Korrektur bei dem betreffenden Gerichte zu veran lassen! Die Art der Beantwortung der richterlichen Fragen Beiteiis des Sachverständigen im vorstehenden Falle erscheint um so be- merkenswerther, als einige Wochen später in einer Klage ein anderer Berliner Sachverständiger vor dem Bichter das ganz bestimmte Gutachten abgab, dass eine Uhr repassirt werden müsse und daraufhin der betreffende Händler wegen Betrug ver- urtheilt wurde. Unser Journal (Halle a. S.) berichtet in No. 15, Jahrgang 1890, darüber Folgendes: Die „nicht abgezogene*“ Uhr. Ein Uhrmacher oder Händler, welcher eine Uhr verkauf|t, unter Verschweigung der Thatsaohe, dass dieselbe nicht Abge zogen ist, macht sich dadurch eines Betruges schuldig. So entschied die 92. Abtheilung des Schöffengerichtes in Berlin in einer Anklagesache gegen den Kaufmann Ludwig Schmidt. Die Verhandlung warf gleichzeitig ein grelles Licht auf das Missverhältniss, welches zwischen dem reellen Werth einer Uhr und dem Preise besteht, den die Abzahlungs käufer dafür zahlen müssen. Der Schuhmacher Becker hatte durch den Reisenden des Angeklagten eine silberne Uhr für 55 Mark gekauft Fünf Mark zahlte er an und eine Mark sollte er wöchentlich abzahlen. Nachdem Becker im Ganzen 33 Mark bezahlt hatte, gerieth er mit den weiteren Ab zahlungen ins Stocken. Er wurde von dem Angeklagten verklagt und um sich zu rächen, zeigte er den Letzteren wegen Betrug an. Becker behauptete nämlich, dass die Uhr nach dreimonatlichem Gebrauch stehen geblieben sei. Ein Uhrmacher, dem er sie gebracht, habe ihm erklärt, dass dieselbe nioht abgezogen und mit 25 Mark überhaupt bezahlt sei. Der Angeklagte be hauptete im Termin, dass er die Uhren nioht vom Fabrikanten, sondern vom Grosshändler gekauft habe. Er glaube, das Stück mit 24 Mark bezahlt zu haben. Der Beisende erhalte für den Verkauf von vornherein 10 Proz. von der Verkaufssumme und weitere 10 Proz. von jeder einkassirten Ratenzahlung. 20 Proz. müssten also zunächst aufgeschlagen werden. Hierzu käme der Ver dienst, der lange Kredit und das Risiko, und somit sei der Verkaufspreis von Mark 55 kein zu hoher. Seinem Reisenden habe er aufgegeben, jedem Käufer zu sagen, dass er die Uhr zum Zwecke des unentgeltlichen Abziehens der Firma zurücksehicken könne. Der Zeuge Becker bekundete, dass hiervon keine Rede gewesen. Der vereidigte Sachverständige, Uhrmacher Hoffmann, begutachtete, dass die Uhr beim Fabrikanten in der Schweiz für achtzehn bis zwanzig Mark zu haben seil Derartige billige Uhren müssten immer vom Uhrmacher auseinandergenommen und naehgeseheu werden, worin das Ab ziehen bestehe. Rechne man hierfür 6 Mark und 50 Proz. Verdienst, so kämen 39 Mark heraus, womit die Uhr reichlich bezahlt sei. Der Staatsanwalt hielt einen Betrug für vorliegend und beantragte gegen den Angeklagten eine Gefängnissstrafe von 8 Tagen. Der Gerichtshof liess die Höhe des Verkaufspreises, der ja thatsächlich nicht von dem Zeugen Becker, bei dem die Zwangsvollstreckung fruchtlos ausgefallen war, bezahlt wurde, unberücksichtigt. Betrogen sei der Zenge schon, dass er eine uuabgezogene Uhr erhielt. Hierfür sei auf eine Geldstrafe tou fünfzig Mark erkannt worden. In welcher Stellung befinden wir uns nun! Wo liegt das Beehte! Muss eine Uhr repassirt werden oder nicht l Diese Frage ist eine in unsere Existenz so tief einschneidende, dass ein gewissenhaftes Eingehen auf die beiden vorliegenden, von Sachverständigen ab-
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