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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 17.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189201001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18920100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18920100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gottlieb Weicholdt †
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Zeit- und Streitfragen (III)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 17.1892 -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 21
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 39
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 59
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 79
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 101
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 119
- AusgabeNr. 8 (15. April 1892) 139
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 159
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 181
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 199
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 219
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 237
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 257
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 275
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 295
- ArtikelCentral-Verband 295
- ArtikelGottlieb Weicholdt † 295
- ArtikelUnsere Zeit- und Streitfragen (III) 296
- ArtikelBericht über die fünfzehnte auf der Deutschen Seewarte im Winter ... 297
- ArtikelUeber die Einführung einheitlicher Befestigungsschrauben in die ... 300
- ArtikelAus der Werkstatt 302
- ArtikelAlte Uhren (Fortsetzung aus No. 13) 302
- ArtikelSprechsaal 302
- ArtikelBriefwechsel 302
- ArtikelVereinsnachrichten 303
- ArtikelZeichen-Register 305
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 305
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 306
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 306
- Artikel!Schwindel! 306
- ArtikelStellen-Nachweis 306
- ArtikelAnzeigen 306
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 315
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 335
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 355
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 377
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 397
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 417
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 441
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 463
- BandBand 17.1892 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 296 — war am 27. Dezember 1837 zu Glashütte geboren und besuchte die Volksschule daselbst. 1852 trat er bei einem Schuhmacher daselbst in die Lehre. Die Verhältnisse waren aber nicht derart, dass er eine Liebe zu diesem Beruf hätte fassen können, und bald regte sich in seiner jungen Brust der Wunsch, sich, gleich den meisten seiner Altersgenossen, der, wenige Jahre vorher durch Adolf Lange in Glashütte eingeführten Uhrenindustrie anzu- schliessen. Um sich jedoch nicht den Vorwurf zuzuziehen, er sei aus der Lehre entlaufen, kämpfte er sich durch die festgesetzten vier Lehrjahre tapfer hindurch. Nachdem er im Jahre 1856 zum Gesellen gesprochen worden, hängte er aber sofort den Knieriemen an den Nagel und trat bei seinem Bruder Friedrich Weicholdt, der damals mit der Gangfabrikation, die er heute noch betreibt, auch die Herstellung der Triebe in seiner geschickten Hand vereinigte zum zweiten Male in die Lehre. So sauer ihm dieses neue Studium auch anfangs fiel, so wusste er es doch durch unermüdlichen Fleiss bald dahin zu bringen, dass er in der Triebfabrikation die rechte Hand seines brüderlichen Lehrers wurde. Im Jahre 1861 übernahm er dieselbe auf eigene Rechnung. Von da an war er unablässig bemüht, sein Geschäft auszudehnen und seine Produkte immer mehr zu vervollkommnen. Zu welcher Vollendung er es hierin gebracht hat, ist allen Collegen durch die Glashütter Uhren hin reichend bekannt. Sein Geschäft ist jetzt in die Hände seines Schwiegersohnes, des Herrn Ludwig Trapp übergegangen, der ihm bereits während der letzten Lebens- und Leidensjahre eine kräftige Stütze sein konnte. Dem Aufsichtsralh der Deutschen Uhrmacherschule gehörte Weicholdt seit dem 28. Mai 1891 an, und war dem praktischen Ausschuss zugelheilt. Mit ihm ist wieder einer der alten Vor kämpfer der Glashütter Industrie dahingegangen. Sein Andenken in Ehren! G. G. Unsere Zeit- und Streitfragen. iii. Muss eine Uhr repassirt sein oder nicht? Von R. Felsz. Unter obiger Ueberschrift hat der Vorstand des Central- Verbandes vor kurzer Zeit eine Flugschrift versandt*), in der drei Fragen zur Diskussion gestellt werden, die ich hier zu beant worten versuchen will. Die Hauptfrage (I) lautet im Wesentlichen: Ist es richtig, d ass das Nichtrepassirtsein ein er Taschenuhr kein Mangel, das Repassiren also nich nothwendig ist? Diese Frage ist aufgeworfen worden, weil sie jüngst eine sehr auffällige Be antwortung durch einen bekannten Fachmann, Herrn Packbusch in Berlin, gefunden hat, welcher sie merkwürdigerweise einmal positiv und einandermal negativ erledigt zu haben scheint, Letzteres geschah dazu in seiner Eigenschaft als vereidigter Sachverständiger der Berliner Uhrmacher, bekanntlich in einem Prozess, den der Uhrmacher-Verband „Havelland“ gegen einen mit Taschenuhren hausirenden Goldarbeiter aus Nauen angestrengt und verloren hat, Wenigstens spricht das in dem richterlichen Er- kenntniss enthaltene Gutachten des Herrn Packbusch sich dahin aus, dass die Frage, ob das Repassirt sein einer Taschenuhr ein Mangel wäre, „im Allgemeinen nicht positiv sich bejahen liesse, da der grössteTheil derTaschenuhrenauchohneRe- passirtsein gangbar sei “. „ Das Repassirtsein seikeinege- wöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft der Uhren“ (selbst verständlich der zum Verkauf an Private gestellten Uhren). Auf Vorstellungen des Vorsitzenden vom Verband „Havel land“ hat dann Herr Packbusch eine schriftliche Mittheilung an diesen gelangen lassen, worin er u. a. wörtlich erklärt: „Auf die erste Frage des Richters: muss eine Uhr vor dem Gebrauch repassirt werden, habe ich mit Ja geantwortet,“ Und auf eine weitere Frage des Richters, ob Uhren, wie sie aus den Fabriken *) Mitgetheilt durch das Journal in voriger Nummer. kommen, gehen, hätte seine Antwort gelautet: „Ja, beider heutigen Fabrikation ist ein Theil der Uhren gangbar, doch bedürfen die selben immer einer gründlichen Durchsicht, damit die Uhr das leistet, was der Uhrmacher verspricht“. Die für den Fachmann sonderbare Fassung des in den Akten niedergelegten Gutachtens und der offenbare Widerspruch, der sich aus den protokollirten Aussagen und den schriftlichen Er klärungen des Herrn Packbusch ergiebt, lassen mich vermuthen, dass bei der protokollarischen Zusammenfassung der gutachtlichen Aussagen Missverständnisse untergelaufen sind. Wer sie alsdann verschuldet, vielleicht Herr Packbusch durch einen unglücklichen Gedankenausdruck selbst, kann ich natürlich nicht wissen; ich komme hierauf übrigens noch zurück. Für jetzt möchte ich nur meine Ueberzeugung aussprechen, dass ein eigenhändig nieder- goschriebenes Gutachten des Sachverständigen schwerlich so un zulänglich ausgefallen wäre. Denn, vor allem, was besagt das: eine Uhr ist „gangbar“? Wenn jeder Käufer sich begnügte, eine eben nur gangbare, d. h. eine gerade nicht stehenbleibende Uhr zu besitzen, wenn er nicht von ihr auch richtigen Gang und die Gewähr haben wollte, dass dieser längere Zeit andauert und die arbeitenden Theile des Werkes keiner vorzeitigen Abnutzung unterliegen — wie man das doch alles bei unrepassirten, namentlich gewöhn lichen Uhren nur als einen sehr unwahrscheinlichen Zufall voraus setzen dürfte — dann also wäre freilich „das Nichtrepassirtsein der Uhren kein Mangel“ oder wenigstens keine „vorausgesetzte Eigenschaft“. Auch der zu diesen Aeusserungen protokollirte Zusatz: „Doch müsse der Verkäufer beim Verkaufe (einer un repassirten Uhr) sich bereit erklären, falls der Gang der Uhr gestört werde, dies durch Nachrepassiren auf seine Kosten zu beseitigen“ ist so unglücklich gefasst, dass ich ihn einem Fachmanne nicht zutraue und ebenfalls für ungenau wieder gegeben halte. Welcher erfahrene Uhrmacher wird sich auf eine so unsichere Verpflichtung einlassen, zumal sie sehr leicht auch eine Schädigung des Käufers einschliessen könnte. So würden z. B. in einem konkreten Falle roh eingedrehte und ohne Oel thätig gewesene Minutentriebzapfen dem Verkäufer eine er hebliche Mühe bei der Nachbearbeitung verursachen, die dann für den Besitzer der Uhr doch nichts anderes als eine Werth verminderung derselben bedeutete. Ich meine und halte es stets so: Entweder wird das Stück mit Wissen und Willen des Käufers unrepassirt zu einem ent sprechend billigeren Preise ohne Garantie abgegeben, oder man fordert den Kunden, der ein unrepassirtes Stück aus irgend einem Grunde vorläufig so mitnehmen will, ganz entschieden auf, es sobald als möglich zur Repassage wieder zu bringen, widrigenfalls man die Garantie für gewisse (eben erwähnte und ähnliche) Folgen ablebnen müsste. Denn jede unrepassirte Uhr als fehlerfrei zu betrachten, nur weil sie eben „gangbar“ ist, wäre doch eine ganz unsinnige Ansicht, zu der kein ernst hafter Uhrmacher sich bekennen wird und die ja auch Herr Packbuseh in seinen, oben mitgetheilten (schriftlichen) Erklärungen verwirft. Ich nehme deshalb also, wie schon gesagt, an, dass die fragliche Aussage des genannten Sachverständigen unent sprechend gegeben und niedergeschrieben worden ist, mithin die Voraussetzung der dritten Frage der Flugschrift Platz greift. Da fragt es sich nun allerdings, wie das ohne Einspruch seitens der verschiedenen Betheiligten geschehen konnte. Das Protokoll soll eigentlich den Parteien oder deren Vertretern, auch den Zeugen und Sachverständigen vorgelesen oder zur Durchsicht unterbreitet werden. Auch ist in dem Protokoll zu bemerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Freilich wird (nach einer Entscheidung des Reichsgerichts) weder durch die unterlassene Verlesung, noch durch den fehlenden Vermerk der Genehmigung, dem Protokoll die Wirksamkeit entzogen, und eine derartige Unterlassung soll gar nicht so selten Vorkommen. Ich erinnere mich bestimmt, dass ich in einem Civilprozess ein Gutachten vor Gericht abgegeben habe, dessen protokollarische Aufnahme in die Akten mir weder vorgelesen noch vorgelegt worden ist. Ich bekenne aber auch frei, dass ich nicht daran gedacht habe,
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