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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 17.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189201001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18920100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18920100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Zeit- und Streitfragen (III)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bericht über die fünfzehnte auf der Deutschen Seewarte im Winter 1891-92 abgehaltene Konkurrenz-Prüfung von Marine-Chronometern
- Autor
- Rümker, George
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 17.1892 -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 21
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 39
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 59
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 79
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 101
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 119
- AusgabeNr. 8 (15. April 1892) 139
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 159
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 181
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 199
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 219
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 237
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 257
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 275
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 295
- ArtikelCentral-Verband 295
- ArtikelGottlieb Weicholdt † 295
- ArtikelUnsere Zeit- und Streitfragen (III) 296
- ArtikelBericht über die fünfzehnte auf der Deutschen Seewarte im Winter ... 297
- ArtikelUeber die Einführung einheitlicher Befestigungsschrauben in die ... 300
- ArtikelAus der Werkstatt 302
- ArtikelAlte Uhren (Fortsetzung aus No. 13) 302
- ArtikelSprechsaal 302
- ArtikelBriefwechsel 302
- ArtikelVereinsnachrichten 303
- ArtikelZeichen-Register 305
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 305
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 306
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 306
- Artikel!Schwindel! 306
- ArtikelStellen-Nachweis 306
- ArtikelAnzeigen 306
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 315
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 335
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 355
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 377
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 397
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 417
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 441
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 463
- BandBand 17.1892 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 297 — dies hiernach noch ausdrücklich zu verlangen. Es liegt jeden falls immer mehr im Interesse der Parteien, die ja das Recht haben, der Vernehmung der Sachverständigen beizuwohnen, jeder vermutheten oder offenbaren falschen Auffassung sofort entgegen zutreten. Ist nun aber einmal ein Versehen geschehen, das sich erst aufklärt, nachdem ein Urtheil rechtskräftig geworden, so giebt es wohl kein anderes Mittel, es wieder gut zu machen, als das Anstellen einer neuen Klage. Es Hesse sich nun auf Grund der schriftlichen Erklärungen des Herrn Packbusch ohne Weiteres begründen, dass bei der Protokollirung seines Gutachtens ein Missverständniss oder ein Fehler untergelaufen ist, worauf man vielleicht, da das Gutachten, wenn nicht entscheidend, so doch sehr schwerwiegend auf die richterliche Entscheidung eingewirkt haben muss, aufs Neue gegen den pp. Witte aus Nauen Klage erheben und auf Aufhebung des ersten Urtheils antragen könnte. Möglich ist es aber auch, dass dies nur aus einem an deren, neuen Rechtsgrunde geschehen könnte. Ob ein solcher gefunden werden kann, vermag ich ebenso wenig zu beurtheilen, wie den Erfolg einer neuen Klage. Jedenfalls sollte man aber einen Rechtsverständigen darüber zu Rathe ziehen und könnte auch wohl einen Rechtsanwalt in Spandau mit der Aufgabe be trauen, wegen des Widerspruchs des vereidigten Sachverständigen die Akten vom dortigen Amtsgericht sich zur Durchsicht zu er bitten, was bei der Tragweite des im betr. Erkenntniss enthal tenen Gutachtens wahrscheinlich zugestanden wird. Bei alledem würde sich vielleicht heraussteilen, wie das Gutachten entstanden ist, und was Herr Packbusch und eventuell weiter zu ladende Sachverständige oder gar der Strafrichter noch zur Sache zu erklären hätten. Das wäre zugleich meine Beantwortung der Frage II in der Flugschrift: Hat sich ein Sachverständiger im Unklaren befunden und ist seine Aussage eine unrichtige, welche Mittel sind anzu wenden, um Schädigungen unseres Gewerbes u. s. w. zu ver hindern? Natürlich müsste der Central-Verband die Mittel zu den vorgeschlagenen Maassnahmen zur Verfügung stellen. Was endlich die Frage III anlangt, so ist es selbstver ständlich eine heilige Pflicht jedes Zeugen oder Sachverständigen, einen Irrthum zu berichtigen, wenn er davon rechtzeitig Kennt- niss erhält. Ein wider besseres Wissen oder in leichtsinniger Weise abgegebenes Gutachten kann sehr wohl den Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung bilden. Warum Herr Pack busch eine Berichtigung seiner Aussage unterlassen und eine weitere Aufklärung der Angelegenheit seinen Collegen gegen über abgelehnt hat, kann ich nicht wissen. Keinesfalls ver mag ich nun aber aus der ganzen Geschichte eine Ungewiss heit abzuleiten darüber, dass man in Fachkreisen abweichender Meinung sein könne über die Hauptfrage: Muss eine Uhr repassirt sein oder nicht? Wir können uns nur fragen: Ist eine Uhr (die wir vom Fabrikanten erhielten) schon repassirt oder noch nicht? Und nur infolge begründeten Vertrauens zu dem Fabrikanten, oder auf Grund eines von diesem seinen Uhren bei gegebenen Garantiescheines über den tadellosen Zustand derselben, werden wir von ihrer Untersuchung absehen und sie unseren Kunden als bereits repassirt verkaufen können. Dies sind indess notorisch die selteneren Fälle unter allen, und man muss deshalb gerade „im Allgemeinen“ die Frage, ob Uhren vor ihrer Weiterveräusserung an Private von den Uhrmachern erst repassirt werden müssen, „positiv“ bejahen, und kann sie nur im Be sonderen, d. h. in Hinsicht auf ganz feine Sorten verneinen; letzteres aber doch nur, weil bei diesen, ausser sorgfältigster Arbeit von Grund aus, gewissenhafte Durchsicht und Nachbear beitung, sowie eingehende Beobachtung ihres Ganges am Ort ihrer Erzeugung schon stattgefunden haben, mit anderen Worten: das Repassirtsein (eine hier wie überall nothwendige Eigen schaft dienstbarer Uhren) mit Sicherheit vorauszusetzen ist. Dass aber überhaupt, auch seitens der Laien — sofern diese nur eine Ahnung von dem Unterschied zwischen repassirten und unrepas- sirten Uhren haben — das Repassirtsein der im Einzelhandel verkauften Uhren als eine „gewöhnlich vorausgesetzte Eigen schaft“ angesehen wird, beweist die fast stereotype Frage beim Uhrenhandel: Ist die Uhr schon abgezogen (repassirt) oder noch nicht? Man setzt also wohl allgemein die Repassage käuflicher Uhren voraus oder erwartet dieselbe, und ist daher auch berech tigt, von einem Händler mit Uhren, selbst wenn er Nichtfach mann ist, die Kenntniss dieser Thatsache zu erwarten, wonach es offenbar dessen Sache ist, sich von dem Vorhandensein einer thatsächlich „gewöhnlich vorausgesetzten“ Eigenschaft seiner Waaren zu versichern, ehe er sie, ohne ausdrücklich auf einen etwaigen derartigen Mangel aufmerksam gemacht zu haben, verkauft. In dem fraglichen Prozess handelte es sich weder um eine feine Genfer, noch um eine Glashütter, noch um sonst eine vor aussichtlich von Hause aus repassirte Präzisionsuhr, sondern um gang und gäbe Waare niederer Qualität, und von dieser weiss jeder Händler auch ohne Sachkenntniss und ohne dass das Nichtrepassirtsein „ein in die Augen springender Fehler“ ist, einfach aus Erfahrung, dass sie eigentlich einer Nachbearbeitung bedürfte. Sapienti sat! Ich bitte, nun gleich noch einige Worte an don Vorstand und an die Mitglieder des Verbands „Havelland“ richten zu dürfen. Wenn die vorhin angedeuteten Maassnahmen durch den Central- Verbands-Vorstand zur Ausführung gelangten, so würde ja wohl die Versöhnung der Herren sicher zu erwarten sein. Aber auch, wenn dies aus irgend welchen triftigen Gründen (juristischer Natur z. B.) nicht geschähe, möchte ich doch den Collegen ans Herz legen, wie unrecht es wäre, weiter zu grollen, und etwa nach dem Grundsatz: „Es ist meinem Vater schon recht, wenn ich die Hände erfriere, warum kauft er mir keine Handschuhe!“ dem Central-Verband entgelten lassen zu wollen, was er nicht verschuldet hat, und durch eine trotzige Passivität sich selbst und uns allen zu schaden. Coll. Krüger aus Spandau brachte uns „den Schlüssel zum Juliusthurm“ mit nach Leipzig, ich wollte jetzt, ich hätte den Schlüssel zu seinem Herzen. Wie er «uns damals im Scherz heidenmässig viel Geld vor das innere Auge zauberte, so möchte ich ihm und Allen, die sich mit der Verfolgung des Hausirunwesens befassen, zum Schluss noch im Ernst ein Rezept zur Sparsamkeit für solche Fälle geben. Auch ich habe gelegentlich eines Weihnachtsmarktes, wo einer unserer Rückkaufshändler eine Bude mit Wanduhren aufgestellt hatte, als es mir zu Ohren kam, dass daselbst auch Taschenuhren vertrödelt wurden, einen meiner Gehilfen dorthin geschickt, aber die Polizei hinterdrein. Ein solches Geschäft braucht doch nur eingeleitet, nicht aber auch abgeschlossen und gar durch Zahlungen gekrönt zu werden, denn zur Straffälligkeit genügt es ja, Taschenuhren auf offenem Markte, in Restaurationen u. s. w. feil zu halten. Uebrigens wieder ein lehrreicher Beweis, wie nothwendig die Ausführung meines in Leipzig gestellten Antrags ist: in einer Broschüre die gesetzlichen Bestimmungen etc. über den Hausirverkehr, die Wanderlager und Auktionen, soweit sie unser Geschäft be rühren, für die Verbandsmitglieder znsammenzustellen. Material dazu liegt in den verschiedenen im Verbandsorgan gemachten Mittheilungen, auch in einem Aufsatz von mir (Uhrmacherkalender, Jahrg. 1888) eigentlich schon genügend vor, aber es kann gewiss nichts schaden, wenn alle hierauf bezüglichen Schriftstücke und die Erfahrungen verschiedener Vereine dem Central-Verbands- Vorstand noch mitgetheilt werden, wie er es in der Flugschrift verlangt. Also frisch daran und von Neuem den schönen Wahl spruch bethätigt: Einigkeit sei unsere Stärke! Bericht über die fünfzehnte auf der Deutschen Seewarte im Winter 1S91—92 abgehaltene Konkurrenz- Prüfung von Marine-Chronometern. An der in Gemässheit der von dem Chef der Kaiserlichen Admiralität unter dem 2. Dezember 1875 erlassenen Instruktion für die Deutsche Seewarte, innerhalb der Tage vom 6. November 1891 bis 14. April 1892 in der der Leitung der Hamburger Sternwarte unterstellten Abtheilung IV der Seewarte veranstal teten fünfzehnten Konkurrenz-Prüfung von Marine-Chronometern
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