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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 17.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189201001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18920100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18920100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
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- Band
- Parlamentsperiode
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- Bandzählung
- Nr. 24 (15. Dezember 1892)
- Digitalisat
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- Titel
- Vom Büchertisch
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- Vereinsnachrichten
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 17.1892 -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
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- AusgabeAusgabe 21
- AusgabeAusgabe 39
- AusgabeAusgabe 59
- AusgabeAusgabe 79
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- AusgabeAusgabe 397
- AusgabeAusgabe 417
- AusgabeAusgabe 441
- AusgabeAusgabe 463
- ArtikelCentral-Verband 463
- ArtikelPreisausschreiben des "Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst" ... 464
- ArtikelAuf welche unserer Fachzeitungen soll der Deutsche Uhrmacher ... 464
- ArtikelEiniges über Wappenkunde (Heraldik) 466
- ArtikelHöhenmaass für Uhrmacher 467
- ArtikelNeuerung an Schraubenpolirmaschinen 467
- ArtikelDas Behorchen von Taschenuhren 468
- ArtikelNeuerung an Wecker-Uhren mit 24 stündiger Auslösung 469
- ArtikelAus der Praxis 470
- ArtikelAbzahlungsgeschäfte 470
- ArtikelVom Büchertisch 470
- ArtikelVereinsnachrichten 471
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 473
- ArtikelVerschiedenes 473
- ArtikelZeichen-Register 474
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 474
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 474
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 474
- ArtikelStellen-Nachweis 474
- ArtikelAnzeigen 475
- BandBand 17.1892 -
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- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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1. Beilage zum „Allgemeinen Journal der Uhrmaeherkunst“ Nr. 24. Halle, den 15. Dezember 1892. 17. Jahrgang. (Fortsetzung aus dem Hauptblatte.) II. Kapitel giebt Aufschluss über äussere, von Unruh und Spiralfeder unab hängige Einflüsse, erstens über den Einfluss der Bückerstifte, zweitens über Störungen, welche von der Hebung herrühren, drittens über den Einfluss eines Fehlers im Gleichgewicht des Ankers und über den Einfluss der Auslösung. DaB III. Kapitel handelt über den Einfluss der Beibungen: a) die Ein wirkung der Unruhzapfenreibung auf die SchwingungBdauer; b) die Beibung der Unruhzapfen in der vertikalen Lage; c) die Beibung in der horizontalen Lage; d) Bestimmung des Einflusses der Beibung auf die Schwingungsdauer beim Anker- und Cylindergang; e) die Beibung in Bezug auf die Beglage der Chronometer mit Federhemmung; f) die Versuche J. Bambal’s, Lehrer an der Uhrmacherschule zu Genf. Das IV. Kapitel giebt Klarheit über die Gangstörungen, welche durch Fehler an der Spiralfeder und der Unruh ver anlasst werden, und zwar a) die Formveränderung der Spiralfeder; b) von der Verlegung des Schwerpunktes der Spiralfeder; c) die Endkurven und die Theorie von Phillips; d) die praktische Berichtigung der Endkurven; e) der Einfluss des durch exzentrische Entwickelung der Spiralfeder auf die Unruh ausgeübten seitlichen Druckes; f) Untersuchung der Spiralabweichung und deren Einfluss auf den Gang einer Taschenuhr; g) vom Einfluss eines Gleich gewichtfehlers der Unruh und der Spiralrolle. Das V. Kapitel giebt die Zusammenfassung der Hauptpunkte mit praktischen Schlussfolgerungen: die Zusammenfassung der Gangstörungs-Ursachen, die Stellung der Spiralfeder, die Endkurven, die Unruh, die rationelle Beglage einer Taschenuhr. Zahl reiche Abbildungen im Text nebst drei lithographischen Tafeln dienen zur Erläuterung des schwierigen Themas, und der Verfasser giebt sich die grösste Mühe, an der Hand von Zeichnungen und möglichst einfachen Berechnungen das Verständniss für die Beglage zu fördern; es ist dies auch in hohem Maasse gelungen; möge deshalb das Werk die weiteste Verbreitung finden, welche es mit Becht verdient. F. B. Y eremsnachrichten. Verein Berlin. In der am 30. Nov. 1892 stattgehabten Versammlung war Coll. Krüger- Spandau, Vorsitzender des „Verbandes Havelland“, als Gast anwesend. — Die Sitzung wurde um 10 Uhr eröffnet, das Protokoll sodann verlesen und ange nommen. Für die beim Jahresschluss vorzunehmende Kassenrevision wurden die Coll. Gohlke, Hesse und Platz gewählt, welche sich bereit erklärten, das Amt anzunehmen. Der Punkt der Tagesordnung: „Gutachten gerichtlicher Sach verständiger“, der bereits in der Sitzung am 18. Okt. zur Berathung vor lag, begegnete allseitigem Interesse. Coll. Packbusch, welcher am 18. Okt behindert war, an den Berathungen theilzunehmen, ist heute anwesend. Coll. Lautenschläger giebt die Erklärung ab, dass es ihm nicht möglich sei, über den von ihm in der vorgehenden Sitzung dargelegten Prozess des Weiteren referiren zu können, da der Termin neuerdings auf den 15. Dez. verschoben worden sei. Es erhält das Wort sodann Coll. Krüger-Spandau. Seine Ausführungen enthalten zunächst eine nochmalige Mittheilung der Ursachen und des Ver laufes des Prozesses, welchen der „Verband Havelland“ gegen einen Hausirer W. verloren und in welchem Coll. P. als Sachverständiger fnngirte. Das Verhalten dieseB Sachverständigen, beziehungsweise dessen abgegebenes Gut achten erfährt von Seite des Coll. Krüger die schärfste Verurtheilung; Bedner bemerkt, dass er umsomehr zu dieser Verurtheilung gezwungen sei, als er sich mit Coll. P. eingehend über diese Frage besprochen und dessen Ansichten mit den seinigen in Uebereinstimmung gefunden habe. Er sei nach wie vor der Ueberzeugung, dass der Prozess nie hätte verloren werden können, wenn von dem Coll. P. ein den Thatsachen entsprechendes Gutachten abgegeben worden wäre. Denn auf das in den Akten niedergelegte: „dass das Nicht- repassirtsein von Taschenuhren überhaupt ein Mangel ist, lässt sich im All gemeinen positiv nicht bejahen, da der grösste Theil der Uhren auch ohne Bepassirtsein gingen“, musste die Klage verloren werden. Coll. Packbusch fragt an, von wem das die Angelegenheit behandelnde Flugblatt ausgegangen sei? Coll. Engel brecht erwidert, dass dies vom Central - Verbandsvorstande geschehen. Coll. Packbusch: Er müsse erklären, dass das in den Akten vorhandene Gutachten von ihm nicht abgegeben worden sei, er habe die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Man könne ihn nicht dafür verantwortlich machen, wenn die Bichter daraus ein derartiges Gutachten zusammengestellt hätten. Er müsse sich gegen solche Vorwürfe verwahren, die Nothwendigkeit der Bepassage habe er in seiner Aussage anerkannt. Er begreife nicht, wie Coll. Krüger dazu komme, die Angelegen heit nach so langer Zeit nochmals hervorzuholen. Die Sache sei längst auch im Verein Berlin besprochen worden. Coll. Neuhofer: Zunächst sei es ihm erfreulich und von Interesse, dass Coll. Packbusch die Nothwendigkeit der Bepassage anerkenne und dass er erklärt habe, dass sein Gutachten in den Akten unrichtig wiedergegeben sei. Bis jetzt schiene allerdings das Gegentheil der Fall zu sein; aber sein Ei» staunen müsse er ausdrücken über die Frage, wie Coll. Krüger dazu komme, die Sache noch einmal hervorzuholen. Hier erfülle dieser seine Pflicht, da es zweifelsohne eine Angelegenheit sei, welche den ganzen Central-Verband berühre und die doch einmal zu Ende geführt werden müsse. Wenn Coll. Packbusch ferner bemerkt habe, die Sache sei im Verein Berlin schon vor längerer Zeit besprochen worden, so sei dies doch ein Irrthum. Nicht um die Nothwendigkeit der Bepassage an sich habe es sich damals gehandelt, sondern welchen Betrag man für Bepassage bei Verkauf einer neuen Uhr in Bechnung bringen könne. Coll. Krüger konstatirt, dass er schon dem Verband Havelland gegen über in die Nothwendigkeit versetzt sei, Klarheit in diese Frage zu bringen. Von seiner Seite sei nichts versäumt worden, die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Coll. P. scheine vergessen zu haben, dass er auf keine an ihn ergangene Einladung es für nöthig erachtet habe, seinen Collegen gegenüber sich zu rechtfertigen. Coll. Packbusch: Der Prozess sei überhaupt ein ganz fauler von vorn herein gewesen. Selbst der Bichter habe bemerkt, bei diesem Prozess sei es darauf abgesehen gewesen, den Händler hineinzulegen. Coll. Baumgarten ersucht um recht leidenschaftslose Behandlung dieser Sache. So unangenehm diese für ihn sei, da gerade er die Veran lassung gewesen, daBS Coll. P. zu diesem Amt berufen wurde, so müsse er aber doch das geringe Interesse, welches Coll. P. seinen Collegen gegenüber bewiesen habe, entschieden missbilligen. Wo es sich um Aufklärung einer für die betheiligten Collegen so überaus wichtigen Angelegenheit gehandelt habe, würde er es unter allen Umständen möglich gemacht haben, der Ein ladung der damals vom Verein festgesetzten Kommission Folge zu geben, dann hätte die Angelegenheit sicherlich längst Beseitigung erfahren. Derselbe richtet schliesslich an Coll. P. die Frage, ob dieser das Protokoll nicht habe unterzeichnen müssen. Coll. P. entgegnet, dass das Protokoll wohl oberflächlich verlesen wurde, aber dass er es nicht unterzeichnet habe. Er könne auch unmöglich nach so langer Zeit alle Einzelheiten dieses Prozesses im Kopfe haben. Coll. Krüger erwidert, dass das Protokoll mit dem Namen Packbuseh unterzeichnet gewesen sei. Verweist ferner auf den konkreten Fall, in welchem der Sachverständige Hoffmann sein Gutachten entgegengesetzt abgegeben habe Das Urtheil von P. sei deshalb besonders schwerwiegend, weil unsere Gegner ihre Prozesse auf diesem aufbauen würden. Coll. Packbusch erklärt, dass er diesem Prozess keine grosse Bedeutung beilege. Coll. Engelbrecht rügt zunächst die Bemerkung des Coll. P.: der Prozess sei ein fauler gewesen, schildert in knapper Form die Ursache und Wirkung desselben und die Stellung beider Parteien. Er müsse es Coll. Packbusch als einen grossen Fehler anrechnen, dass er nicht sofort selbst nach Bekannt werden der benannten Vorgänge Gelegenheit zur Aussprache mit seinen Collegen gesucht habe, und bestätigt Coll. Krüger die Berechtigung zur end lichen Bichtigstellung dieser Angelegenheit. Coll. P. müsse doch im Auge behalten, dass Coll. K. hier auch im Interesse des Verbandes gearbeitet und dass es für diesen sicher keine Freude sein konnte, obendrein noch einen nicht unbedeutenden finanziellen Verlust zu erleiden. Auf die vom Coll. Packbusch gestellte Frage, warum der Prozess denn nicht in der II. Instanz geführt worden sei, erwidert Coll. Neuhofer, dass nach dem Gesetz dies nur möglich gewesen, wenn der Sachverständige von gegnerischer Seite gestellt gewesen wäre. In diesem Falle war es unmöglich, weil der Sachverständige vom Kläger, dem Verbände Havelland, bestellt war. Coll. Wolter: Es läge für ihn ausser jedem Zweifel, dass hier durch missliche Verknüpfung aller nur möglichen Umstände die Klage leider ver loren sei. Aber es stehe doch auch fest, dass nun nichts mehr daran geändert werden könne. Im Gegensatz zu Collegen Hesse und Krüger, welche für den Coll. P. einen anderen Sachverständigen für nothwendig erachten, ersucht er um gegenseitige Versöhnung. Er ist der Ueberzeugung, dass Coll. P. in Zu kunft derartigen Vorgängen Vorbeugen werde Der Vorschlag findet Zustimmung und auch Widerspruch. Nach längeren scharfen Auseinandersetzungen, an welchen sich hervorragend Coll. Müller, Hesse, Wolter, Böhme, Krüger und Packbusch betheiligen, legt Coll. Neuhofer es letzterem nahe, dass es doch das einzig Richtige unter den gegebenen Umständen sei, das Gutachten, welches er vor Gericht abgegeben habe, zur Aufnahme in das Protokoll zu erklären. Coll. Müller unterstützt diesen Vorschlag und erklärt Coll. Packbusch der Versammlung, dass er in dem Prozess contra W. in Nauen sein Gutachten nicht in der Weise abgegeben habe, wie es in den Prozessakten steht, und giebt folgendes Gutachten zur Aufnahme ins Protokoll: Auf die I. Frage des Richters: „Muss eine Uhr repassirt werden?“ habe ich mit „Ja“ geantwortet. Auf die II. Frage: Kommt es vor, dass Uhren auch unrepassirt ver kauft werden? habe ich begutachtet: Der Uhrmacher ist zeitweilig gezwungen, eine verkaufte Uhr unrepassirt abzugeben, ist aber dann verpflichtet, den Käufer zu ersuchen, die Uhr zum Bepassiren zu bringen, und jeder reelle Uhrmacher wird so verfahren. III. Frage: Gehen Uhren, wie sie aus der Fabrik kommen? Ant wort: Ja, bei der heutigen Fabrikation ist ein Theil der Uhren gangbar, doch bedürfen sie immer einer gründlichen Durchsicht, damit die Uhr ihrer Qualität Entsprechendes leisten kann. Hiermit ist dieser Punkt der Tagesordnung und damit wohl auch diese Streitfrage im Verband endgültig erledigt.
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