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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 18.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18930100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18930100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1893)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Organisation des Handwerks
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Prozess um eine Wanduhr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 18.1893 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1893) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1893) 19
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1893) 37
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1893) 57
- AusgabeNr. 5 (1. März 1893) 77
- AusgabeNr. 6 (15. März 1893) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1893) 119
- AusgabeNr. 8 (15. April 1893) 141
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1893) 161
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1893) 181
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1893) 201
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1893) 221
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1893) 241
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1893) 261
- AusgabeNr. 15 (1. August 1893) 281
- AusgabeNr. 16 (15. August 1893) 301
- AusgabeNr. 17 (1. September 1893) 321
- AusgabeNr. 18 (15. September 1893) 343
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1893) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1893) 393
- AusgabeNr. 21 (1. November 1893) 417
- ArtikelCentral-Verband 417
- ArtikelDie Thurmuhr des Berliner Rathhauses 418
- ArtikelDie Organisation des Handwerks 418
- ArtikelProzess um eine Wanduhr 419
- ArtikelAbbildung und Beschreibung eines Chronometers ohne Schnecke von ... 420
- ArtikelDie Uhrmacherschule in Locle und ihre Geschichte (Fortsetzung) 421
- ArtikelVereinsnachrichten 423
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 425
- ArtikelVerschiedenes 425
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 425
- ArtikelStellen-Nachweis 426
- ArtikelAnzeigen 426
- AusgabeNr. 22 (15. November 1893) 441
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1893) 465
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1893) 489
- BandBand 18.1893 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 419 — den, die durch den Mangel einer Organisation bedrückt werden und in ihrer Erwerbsthätigkeit sich gehindert fühlen. In dieser Beziehung ist auf die Verhandlungen hinzuweisen, welche am 25. und 26. September d. J. in Wiesbaden bei Ge legenheit der zweiten ordentlichen Hauptversammlung des Ver bandes deutscher Ge werbe vereine gepflogen worden sind. Diese aus ganz Deutschland beschickte Versammlung, zum grössten Theile aus Handwerkern oder dem Handwerk Nahestehenden zu sammengesetzt, sprach sich beinahe mit Einstimmigkeit gegen Errichtung von Fachgenossenschaften im Sinne des Ent wurfs aus, dagegen für Errichtung von Gewerbekammern, welche aus Wahlen, woran die verschiedenen Handwerksklassen sich nach genau abgegrenztem Modus zu betheiligen haben, hervorgehen. Diese Gewerbekammern sind mit den Befugnissen auszu statten, der Regierung Vorschläge zu machen und Gutachten abzugeben. Sie bilden das Mittelglied zwischen der Behörde und dem gesaramten Handwerkerstande. Innerhalb dieses Rah mens soll den einzelnen Berufszweigen die Freiheit, sich zu einer freiwilligen Vereinigung oder Innung, je nach Wahl und Ansicht, zusammenzuschliessen, gewährt sein. So viel in groben Zügen über die Organisation des Hand werks. Um aber dem Handwerk die Freudigkeit des Berufes wieder zugeben und die Thätigkeit des Handwerks wieder zu einer lohnenden zu machen, dazu bedarf es weniger einer Organisation, als vielmehr eines Schutzes durch die Gesetze — nicht gegen die Gewerbefreiheit — sondern gegen die Auswüchse derselben, die jene gezeitigt hat. Gerade wie im politischen Leben ein geord netes Staatswesen in schrankenloser Zuchtlosigkeit, unter der „Freiheit, die ich meine“ nicht denkbar ist, so wenig darf im wirthschaftlichen und Erwerbsleben die Wohlthat der Gewerbe freiheit dazu missbraucht werden, die Schranken der durch Moral und gute Sitte gebotenen Grenze zu durchbrochen, wenn nicht derjenige geschädigt werden soll, der sich innerhalb der Gebote derselben hält. Der wirthschaftlich Schwache ist ohnedies in seiner Er werbsthätigkeit stark bedrängt durch die Versandtgeschäfte, Be amten-, Offizier- und Konsum-Vereine, Waarenhäuser, Bazare und wie diese Institute alle Namen haben; kommt da hinzu noch die Konkurrenz der Schleuder- und Scheinausverkäufe, Wander lager, Versteigerungen von Waaren, die besonders zu diesen Zwecken angefertigt werden, des Hausirhandels und der Ab zahlungsgeschäfte, der Missbrauch der Pfandhäuser von betrüge rischen Leuten, so wird es einleuchtend sein, dass hierin nur durch die Gesetzgebung Wandel geschaffen und der ehrlichen Arbeit Schutz geboten werden kann. Dies zu erreichen sei das Ziel, nach dem die Regierung unter Mitwirkung von Gewerbekammern zu streben haben wird, um dem Handwerker die Berufsfreudigkeit wieder zurückzugeben und ihm die Stellung im wirthschaftlichen Leben wieder ein nehmen zu lassen, die ihm von Rechtswegen gebührt. Theodor Eisass. An die Redaktion des Journals ist durch den Sekretair der Handels- und Gewerbekammer in Stuttgart, Herrn Dr. Huber, eine 14 Seiten folio umfassende Druckschrift gelangt, welche sich voll grösser Gewissenhaftigkeit mit der Vorlage des preussi- schen Handelsministers beschäftigt. Dem Wunsch der Redaktion, die Abhandlung weiter an unsern Coll. Neuhofer zur Kenntniss zu geben, kommen wir gern nach und hoffen, dass dieselbe von Seiten unsers Staatssekretairs nicht erfolglos wird gelesen werden. E. Prozess um eine Wanduhr. Eine Wanduhr soll nach mehreren Monaten des Gebrauches unter Erstattung des Kaufpreises wieder zurückgenommen werden. Einen durch zwei Instanzen gegangenen Prozess hatte Coll. R. Lautenschläger in Berlin, Potsdamerstrasse, auszufechten. Genannter College war verurtheilt worden, eine Küchenuhr unter Erstattung des Kaufpreises wieder zurückzunehmen und legte gegen dieses Urtheil mit grossem Erfolge Berufung ein, wonach das erstrichterliche Urtheil aufgehoben und die Klägerin, Frl. W. noch zur Tragung der Kosten verurtheilt wurde. Wir geben nachstehend zur Erklärung des Thatbestandes einen Auszug aus den bezüglichen Akten. I. Vor dem Amtsgericht. In Sachen des Frl. W., ver treten durch Rechtsanwalt A. gegen den Uhrmacher Lauten schläger, Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt B. wegen 10 Mk. 50 Pfg. erkennt das König]. Amtsgericht für Recht: Der Beklagte wird kostenpflichtig verurtheilt an Klägerin 9 Mk. gegen Rückgabe der Küchenuhr zu zahlen. Dieses Urtheil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt, der Beklagte aber zur Hinterlegung verstattet. Thatbestand. Klägerin hat von dem Beklagten Ende August 1891 eine Küchenuhr zum Preise von 9 Mk. gekauft und verlangt nach den Behauptungen der Klageschrift Rückzahlung des Preises, da die Uhr nicht gehe, der Beklagte sie auch ein Mal reparirt habe, ohne Erfolg. Er müsse ferner die ihm an Reparaturkosten gezahlten 1,50 Mk. der Klägerin zurückzahlen. Der Beklagte hat Abweisung der Klägerin verlangt, da er dieser die Uhr in gutem Zustande übergeben habe, und durch deren Schuld beim Transporte die Feder zerbrochen sei. Auch habe er die Uhr später wieder völlig brauchbar ge liefert. Klägerin hat dies bestritten, den Antrag von 1,50 Mk. aber fallen gelassen. Der Zeuge P. und der gerichtliche Sachverständige haben folgende Aussagen abgegeben: Sachverständiger H.: Die von mir untersuchte Uhr ist augen blicklich insofern fehlerhaft, als das Pendel in der Gabel nicht freihängt und bei ordnungsmässigem, also senkrechtem Aufhängen der Uhr das Pendel nicht geht, was ein Stillstehen der Uhr zur Folge hat. — Dass dieser Fehler durch äussere Einwendung eines Laien hervorgerufen ist, nehme ich nicht an, er kann aber durch ungeschickten Transport entstanden sein. Der Fehler kann durch einen Uhrmacher leicht abgeändert werden. Zeuge Lehrling P.: Ich habe die Uhr bei der Klägerin im Aufträge des Beklagten in Gang gebracht. Die Uhr ist gerade aufgehangen worden und ging gut. Ich habe das Werk be sichtigt. kann aber nicht sagen, dass wesentliche Veränderungen mit demselben seitdem vorgegangen sind. Als ich zum ersten Male die Uhr bei der Klägerin besichtigte, fand ich die Pendel feder zerbrochen. Dieselbe wurde reparirt und dann ist die Uhr regulirt und der Klägerin von mir zurückgebracht. Gründe: Dass die Uhr nach der Uebergabe an die Klägerin bereits in reparaturbedürftigem Zustande war, giebt der Beklagte selbst zu, denn er hat die Uhr zurückgenommen und die zer brochene Feder reparirt. Letztere war aber nicht der alleinige Grund des Stillestehens der Uhr; denn der gerichtliche Sachver ständige sagt ganz bestimmt aus, dass die Uhr auch insofern einen Fehler hat, als wegen Behinderung des Pendels die Uhr bei ordnungsmässigem — senkrechten — Aufhängen nicht geht. Der Käuferin kann aber nicht zugemuthet werden, durch Ver suche, namentlich Schiefhängen der Uhr, diese in Gang zu bringen. Der Beklagte war vielmehr verpflichtet, der Klägerin eine Uhr zu liefern, welche bei ordnungsmässigem Aufhängen ging, was er nicht gethan hat. Dass der Fehler erst nach der Uebergabe an die Klägerin, und durch deren Schuld, ent standen ist, hat der Beklagte nicht nachgewiesen. Der gericht liche Sachverständige hält es für möglich, dass der ungeschickte Transport Schuld sei; aber ein bestimmtes Gutachten giebt er dieserhalb nicht ab. Auch die Aussage des Lehrlings P. giebt dafür keinen Anhalt, dass der Fehler erst nach der Uebergabe entstanden ist. Er war übrigens nur für Sachverständige er kennbar und von der Klägerin innerhalb der vorgeschriebenen Frist gerügt (§§ 331 und 333 Allgemeines Landrecht Theil I, Titel 5). — Der Beklagte hat sich nicht bereit erklärt, die Uhr in Gang zu setzen, Klägerin ist mithin berechtigt, vom Vertrage wieder abzugehen (§ 326 daselbst). Der Beklagte muss daher — nach § 87 der Civil-Prozess-Ordnung stempelpflichtig — zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Empfang der Uhr verur theilt werden. — Der von der Klägerin fallen gelassene Betrag
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