— 13 - i. Vortragk zwischen der Gemeinde zu Göppersdorff und der Erbschenke zu Seitenhain der Hochtzeiten halber. Aussm Ambttshandelsbuclie de ao 1569 No. 5 fol. 247. Demnach sich zwischen der Gemeinde zn Gepperstorf eines und der Erb Schencke zu Seitenhein anderss theilss Innigen entstanden, wass mann sich der Hochtzeiten halber kegen gedachter Erhschencke zu erhalten schuldig, alss seint durch mich, Hansen Schambein 3 , der Zeit Schössern, beyde Parthen nach folgentter Gestalt mit ihren guten Willen liieriimb gütlich verglichen und vertragen wonlenn. Alss wenn hinforder in Dorffe Gepperstorf Hochtzeiten gelialten werden, so sollen allezeit Brautt und Breutigam mit den geladenen Hochzeit Gesten zwene I)age naclieinander allezeit nach der Mahlzeit, so balden die Tischdiener abgesen, in die Erhschencke kegen Seitenhain gehen und alta wie vor alterss 1 ) den Tantz halten. Dieweyl aber die von Gepperstorf des Geschencke 2 ) halber sich beschweret, dass sie solche in der Erhschencke einzunehmen gezwungen sein sollten, alss soll es ihnen freystehen, dass sie daselbe bey ihnen zu Gepperssdorff in der Hochtzeit oder zu Seitenhain in der Erb Schencke, wo ess ihnen am gelegensten, einnehmen megen. Weil auch Brautt und Breutigam ihr eigenes Bier in die Schencke zu verschaffen und alta mit den Hocli- tzeitgesten auszutrincken Macht haben undt Besitzer der Schencke vor solche Hochzeitgüste so viel ledieger Tische und Geföse zum Pier Aufftragen und Ausstrincken verschaffen und leihen muss, doch dass solches zuvor von Breutigam oder ändern bestellet werd, so soll da gegen Brautt und Breutigam Besitzern dieser Erhschencke alle beide I)age jeden besonders zwene Kuchen und also von einer Hochzeit vier Kuchen zu geben schuldigk sein und weider nichts. Wau auch alte unvermögene Leuthe zur Hochzeit gebethen oder die sich übertruncken gehabt und nicht mit in die Erhschencke gehen könnten, solcher etzlicher Persohnen halber soll der Breuttigamb ungeföhret bleiben. Wo es sich aber sonsten dies Vertrages gemess nicht verhalten wirde, der soll inns Ambtts Straffe fellig sein; sonsten soll es allenthalben gehalten werden, wie es die Gemeinde oder Einwohner zu Seitenhain dies Folls -zu halten schultigk sein. Ehrkintlichen ist solches auff beyderseits Bitt und Begehren ins Ambtts Buch verleibet worden, dorbey Blasius Clauss, damahlss Heimbürge und George Welsch, ge- scliworner Schöppe von Gepperstorff wegen der gantzen Gemeinde, und Wolff' Francke als ein Miterbe der Schencke zu Seitenhaiu auch sein Mutter undt Geschwister gewesen, die dies alles treulich zu halten zugesaget. Geschehen 3 ) Montags nach Invocavit Anno 1573. ') Es handelt sich also liier um einen sehr alten Gebrauch, vermutlich um einen mittelalterlichen. 2 ) Schenkerei, Trinkgelage. 3 ) Der Ort fehlt; es ist ein Ort in der Wechselburger Herrschaft anznnehmen. Andere Verträge des Faszikels sind in Penig, Wechselburg etc. abgefasst. Seharubel ist kein Itochlitzer Amtmann. Die Gerichte von Seitenhain gehörten nicht nach Rochlitz und über Göppersdorf berichten in dieser Beziehung die alten Rochlitzer Amtsrechnungsbücher des 16. Jahrhunderts: Im Felde ausserhalb des Dorfs seint die Obergerichte des Ambts, inwendig den Zeunen gehören solche sambt den Erb- gerichten gegen Wechselburgk.