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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 19.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18940100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18940100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 215 und 216 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1894)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefwechsel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 19.1894 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1894) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1894) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1894) 49
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1894) 73
- AusgabeNr. 5 (1. März 1894) 97
- AusgabeNr. 6 (15. März 1894) 121
- AusgabeNr. 7 (1. April 1894) 145
- ArtikelCentral-Verband 145
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 145
- ArtikelBerliner Gewerbe-Ausstellung 146
- ArtikelZur Frage der Fachschulen 146
- ArtikelZur Frage der Agitation gegen Waarenhäuser von Genossenschaften 146
- ArtikelEine wiederaufgenommene Verbandstagsfrage 146
- ArtikelHemmungen und Pendel für Präzisionsuhren (Fortsetzung) 147
- ArtikelUnsere Werkzeuge 148
- ArtikelSteuer's Remonteur 149
- ArtikelSprechsaal 149
- ArtikelBriefwechsel 150
- ArtikelVereinsnachrichten 151
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 152
- ArtikelVerschiedenes 152
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 153
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 154
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 154
- ArtikelStellen-Nachweis 155
- ArtikelAnzeigen 155
- AusgabeNr. 8 (15. April 1894) 169
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1894) 193
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1894) 217
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1894) 241
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1894) 265
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1894) 289
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1894) 313
- AusgabeNr. 15 (1. August 1894) 341
- AusgabeNr. 16 (15. August 1894) 367
- AusgabeNr. 17 (1. September 1894) 393
- AusgabeNr. 18 (15. September 1894) 421
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1894) 447
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1894) 473
- AusgabeNr. 21 (1. November 1894) 499
- AusgabeNr. 22 (15. November 1894) 525
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1894) 551
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1894) 577
- BandBand 19.1894 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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— 151 — und Silberwaaren müssen solche Waaren mit einem Stempel ver sehen sein, der den Feingehalt derselben in Tausendtheilen er kennen lässt. Zu solchen stempelpflichtigen Waaren gehören auch die Gehäuse goldener und silberner Uhren und sie werden von den betreffenden Fabrikanten auch gestempelt; es kommen aber sehr viele Uhren, namentlich schweizerischen Ursprungs, in den Handel, bei denen die sogen. Staubdeckel von unedlem Metall sind, oder auch (bei goldenen) die Bügelringe, in welche die Uhrketten eingehängt werden. Diese unechten Bügelringe sind in der Regel vergoldet und das Publikum kann über den Werth des Stückes sehr leicht getäuscht werden. Nach der Anschau ung der hiesigen Polizei sollten nun solche Gehäuse nicht den Feinstempel tragen, wenn nicht auch der Bügelring von dem gleichen Edelmetall und dem nämlichen Feingehalt sei, wie das übrige Gehäuse, und es wurden deshalb schon seit Jahren bei hiesigen Uhrmachern solche Waaren, die diesen Anforderungen nicht entsprachen, beanstandet. Da die betreffenden Uhrmacher einwandten, dass sie ja die Gehäuse nicht selber fabriziren, sondern von Fabriken oder Uhren-Grosshandlungen beziehen, so wurden bei einer der letzteren, der Firma G. und E. hier, im Februar 1892 Visitationen vorgenommen und unter Anderm zwei goldene Uhren beschlagnahmt, die im Gehäuse den Feingehalt stempel 0,585 trugen (entspricht der früheren Gehaltsbezeichnung von 14 Karat), aber vergoldete Bügel von unedlem Metall und ebensolche Staubdeckel batten. Es wurde gerichtliche Entschei dung gegen die beiden Firmeninhaber provozirt und die Sache kam nach mehreren Vertagungen am 28. März 1893 zur erst instanzlichen Entscheidung, indem das Schöffengericht Ausrsburg Freisprechung aussprach. Das Gericht trat dabei im Wesent lichen der von den Angeklagten geltend gemachten Anschauung bei, dass sowohl Bügelringe wie Staubdeckel nicht als eigentliche Bestandtheile des Uhrgehäuses zu erachten, da sie nicht metallisch, sondern nur mechanisch mit dem Gehäuse verbunden seien. Gegen dieses freisprechende Urtheil legte die Amtsanwaltschaft Berufung ein und die Sache kam seitdem am 25. Juli und 16. November v. Js. vor der Strafkammer zum Aufruf, aber noch nicht zum Abschluss, weil nicht genügend aufgeklärt erschien, wie die Sachverständigen aus Fabrikantenkreisen darüber denken, ob Staubdeckel und Bügelring als eigentliche und integrirende Theile des Gehäuses aufzufassen seien. Nur in der Verhandlung vom 16. November v. Js. schien hinsichtlich des Staubdeckels so weit Klärung eingetreten zu sein, dass derselbe, weil er nur durch ein Scharnier mit dem Gehäuse verbunden ist, nicht als eigentlicher metallisch verbundener Bestandtheil desselben auf gefasst werden könne, bezüglich des Bügelringes aber wurde in jener Verhandlung beschlossen, den technischen Leiter der Uhren fabrik Glashütte kommissarisch, den der Präzisionsuhrenfabrik „Urania“ in München persönlich zu vernehmen. Heute fand nun erneute Verhandlung statt, bei welcher die beklagten Firmen inhaber im Wesentlichen ihre früheren Einwände wiederholten und den Bügel bezw. Bügelring als nicht zum Gehäuse gehörig bezeichneten. Zudem wisse jeder Uhrmacher — und sie ver kauften nur an Uhrmacher —, dass die Bügel bei den billigeren Uhren meist unecht seien. In den Schweizer Fabriken, aus denen die fraglichen Uhren stammen, kämen die Gehäuse ohne Bügel zur Kontrolle und Stempelung. In Deutschland sei es schon seit langen Jahren Usus, den Bügel als nicht zum Gehäuse gehörig zu betrachten und in unechtem Metall zu liefern. Wenn das Reichsgesetz ausdrücklich sagte, der Bügel gehört zum Ge häuse, dann wäre es etwas Anderes. Der als Zeuge vernommene Polizeioffiziant und Marktinspektor Walther, der seinerzeit die Visitationen vorgenommen hat, bekundete u. A., dass dies seines Wissens der erste Fall sei. der zur Entscheidung gebracht werde, und dass er bei manchen Uhrmachern selbst den Wunsch nach einer endgültigen Regelung der Sache vorgefunden habe. Bei silbernen Uhren seien bei der Billigkeit dieses Metalls die Bügel meist echt, viele Uhrmacher hätten auch bei goldenen Uhren echte Bügel in Reserve. Glashütte liefere überhaupt nur echte Bügel. Die Meinungen der Sachverständigen gingen ausein ander. Goldarbeiter Franz Pfeiffer hat gefunden, dass die Bügel an den zwei vorliegenden Uhren (im Verkaufswerthe von 44 und 51 Mark) aus unedlem Metall und nur schwach vergoldet sind. Wenn der Staubdeckel nicht als ein Bestand theil des Gehäuses betrachtet werde, dürfe er unecht sein. Den Bügel möchte er dagegen als einen eigentlichen Bestand theil des Gehäuses betrachten, weil er sich nicht denken könne, dass eine Uhr ohne Bügel bezw. Bügelring verkauft werden kann. Mathias Huber, der technische Leiter der „Urania“ in München, rechnet den Bügel als nicht zum Gehäuse gehörig, da er nur mechanisch mit demselben verbunden sei. Echt goldene Bügel würden meist nur auf Bestellung gemacht. Der technische Leiter der berühmten Glashütter Uhrenfabrik ist kommissarisch vernommen worden und sein Gutachten wird ver lesen. Es steht im Widerspruch zu dem des Münchener Experten und erklärt den Bügel als zum Gehäuse gehörig. Der Feingehalts stempel beziehe sich deshalb auch mit auf den Bügel und wenn derselbe aus unedlem Metall oder von geringerem Feingehalt sei, sollte dies durch einen besonderen Stempel am Bügel zum Aus druck gebracht werden Die Beklagten wandten hier ein, dass Glashütte nur theure Uhren im Werthe von 365 bis 1250 (be ziehungsweise 5000) Mark liefere, da könne leicht gesagt werden, dass Alles von Gold sein müsse. Die kgl. Staatsbehörde bean tragte schliesslich Aufhebung des freisprechenden Urtheils und Verurtheilung jedes der Beklagten zu 30 Mk. Geldstrafe event. 5 Tage Gefängniss, weil der Bügelring als wesentlicher Bestand theil des Uhrgehäuses angesehen werden müsse und der Fein gehaltstempel sich auch auf ihn beziehe; bezüglich des Staubdeckels möge dagegen gelten, dass derselbe nicht in metallischer Ver bindung mit dem Gehäuse stehe und mehr als eine Verstärkung im Sinne des § 8 des oben erwähnten Gesetzes angesehen werden könne. Die durch Adv. Pöhlmann vertretene Vertheidigung be antragte Verwerfung der amtsanwaltschaftlichen Berufung, d. h. Aufrechterhaltung der Freisprechung und Uebertragnng sämmt- licher Kosten auf die Staatskasse. Das Gericht erkannte nach längerer Berathung auf Aufhebung des freisprechenden Urtheils erster Instanz und verurtheilt jeden der beiden Beklagten zu 10 Mk. Geldstrafe event. 2 Tagen Gefängniss. Ausserdem haben dieselben die^ Kosten beider Instanzen zu tragen und die gesetzwidrige Stempelung ist zu vernichten oder, wenn dies nicht ausführbar, sind die betreffenden Objekte zu zerstören. E. V ereinsnacliricliteii. Verein Hannover. Am 15. Februar fand im Vereinslokale „Börse“ die dies jährige Generalversammlung statt. Der Vorsitzende Coll. Wilke feierte bei Eröffnung der Versammlung in längerer Ansprache das zwanzigjährige Bestehen des Vereins und führte ungefähr Folgendes aus: Der Verein habe in den zwanzig Jahren grosse Erfolge im Kampfe gegen Hausirwesen, Wanderlager, Auktionen u. s. w. erzielt und dadurch das reelle Geschäft sehr geschützt, was besonders der umsichtigen Leitung der früheren Vorsitzenden Coll. Ihnen und Hahn zu verdanken sei. Der Verein Hannover habe von Anfang an (Verbandstag Harzburg) treu zum Central- Verbande gestanden und hält Redner das fernere Festhalten an demselben wegen seiner Macht im Interesse des Ganzen für un bedingt noth wendig. Schon in der ersten Zeit seines Bestehens gründete der Verein auch einen Provinzial-Verband, womit derselbe leider keine guten Erfahrungen gemacht habe, weil unerfüllbare Wünsche von Seiten der Provinzialmitglieder und manche andere Wider wärtigkeiten die viele Arbeit bald als vollständig nutzlos erscheinen liess; doch wäre es wohl möglich, dass Vereine, welche eine günstigere geographische Lage hätten, Erfolge durch solche Ver bände erzielen könnten. Die Hauptthätigkeit läge im Lokalverein und ermahnt der Redner die Mitglieder, treu zum Verein zu halten, um auch in Zukunft mit Erfolg gegen den Schwindel kämpfen zu können, welcher sich in letzter Zeit besonders recht breit mache, wie z. B. ein neues Geschäft wieder zur Genüge bewiese; es schiene überhaupt Hannover für derartige Geschäfte ein recht fruchtbarer Boden zu sein. Auf das letzte Vereinsjahr speziell übergehend, theilt Redner noch mit, dass ein Mitglied gestorben, eins ausgetreten und eins neu aufgenommen sei. Diese Ausführungen, welche noch mit allerlei Episoden aus den
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