Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 19.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18940100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18940100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 215 und 216 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1894)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Waterbury-Nachfolgerin vor Gericht
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Prozess Patek, Philippe & Co. contra Armand Schwob frère, betrügerische Nachahmung der Firma (resp. eines Theiles derselben) betreffend
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 19.1894 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1894) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1894) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1894) 49
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1894) 73
- AusgabeNr. 5 (1. März 1894) 97
- AusgabeNr. 6 (15. März 1894) 121
- AusgabeNr. 7 (1. April 1894) 145
- AusgabeNr. 8 (15. April 1894) 169
- ArtikelCentral-Verband 169
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 170
- ArtikelBibliothek des Vereins Berliner Uhrmacher 170
- ArtikelJules-F.-U. Jürgensen 170
- ArtikelDie Waterbury-Nachfolgerin vor Gericht 170
- ArtikelDer Prozess Patek, Philippe & Co. contra Armand Schwob frère, ... 171
- ArtikelUnsere Werkzeuge 172
- ArtikelErgebniss des Preisausschreibens vom Leipziger ... 172
- ArtikelElektrische Uhrenanlage mit einzeln nach einander geregelten ... 173
- ArtikelPraktische Anleitung zur Führung eines Regulirblattes zur ... 174
- ArtikelEin neues Werk über Schiffschronometer 175
- ArtikelVereinsnachrichten 177
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 178
- ArtikelVerschiedenes 178
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 178
- ArtikelStellen-Nachweis 178
- ArtikelAnzeigen 178
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1894) 193
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1894) 217
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1894) 241
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1894) 265
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1894) 289
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1894) 313
- AusgabeNr. 15 (1. August 1894) 341
- AusgabeNr. 16 (15. August 1894) 367
- AusgabeNr. 17 (1. September 1894) 393
- AusgabeNr. 18 (15. September 1894) 421
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1894) 447
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1894) 473
- AusgabeNr. 21 (1. November 1894) 499
- AusgabeNr. 22 (15. November 1894) 525
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1894) 551
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1894) 577
- BandBand 19.1894 -
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- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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— 171 — der Fabrik der Herren Gebrüder Thiel in Ruhla um den Preis von 3 bis 5 Mark — ob auch Hausirer dieses Geschäft betrieben haben, liess sich leider nicht feststellen —. Dies gab Veranlassung, dass in mehreren öffentlichen Blättern der Handel mit dieser Waare als^der grösste Schwindel bezeichnet wurde. Auch in dem Schorndorfer Anzeiger, zugleich Amtsblatt für den Bezirk Schorndorf, erschien am 9. Sept. 1893 ein solcher Artikel, auf Grund dessen die Inhaber der Firma Gebrüder Thiel in Ruhla, gegen den Redakteur Immanuel Rösler, Straf- klage wegen Beleidigung erhoben. Die Verhandlung fand am 5. Jan. 1894 statt. Der Ange klagte giebt zu, dass der Artikel auf seine Veranlassung aufge nommen wurde, er habe denselben aus einer anderen, ihm nicht mehr bekannten Zeitung übernommen, habe sich auch nicht überzeugt, ob der Inhalt auf Wahrheit beruhe, ebensowenig habe er Verkäufer und Hersteller der Uhren gekannt, auch sei ihm jede Absicht der Beleidigung ferne gelegen. Die Hersteller der Uhren seien zur Klage nicht berechtigt, da der Artikel sich nur gegen die betreffenden Hausirer gerichtet habe. Sein Zweck sei lediglich gewesen, die Leser seines Blattes vor dem Ankauf dieser Uhren zu warnen. Dass im Uebrigen die Uhren nicht als Uhren, d. h. als wirkliche Zeitmesser, bezeichnet werden können, werde jeder Sachverständige bestätigen. Was die letztere Frage anbelangt, so hat sich der Unter zeichnete, der als Sachverständiger berufen war, dahin geäussert: dass die ihm vorgelegte Uhr solche technische Mängel zeige, dass dieselbe nicht als eine technisch richtig hergestellte Uhr bezeichnet werden könne, es fehle dem Werk an einem Feder haus, der Antrieb der Räder erfolge direkt durch die Feder, es zeige sich dieses auch unmittelbar auf dem Gerichtstisch, auf welchem die Uhr durch übermässige Federkraft in rotirende Bewegung geräth, bei welcher eine Regulirung nicht denkbar ist, auch bewirkt die grosse Kraft eine zu rasche Abnutzung und einen weit hörbaren Gang. Ein weiterer Mangel sei das täglich zweimal nöthige Aufziehen der Uhr, was bei jedem Mal 60 bis 70 Sekunden in Anspruch nehme. Das aus Carton hergestellte Zifferblatt, das mit zwei Blechstiften befestigt sei, erfülle einen sicheren Zweck nicht. Alle diese Mängel bestimmen den Sachverständigen, die Uhr nicht als einen Zeitmesser, sondern als ein Spielzeug für grössere Kinder zu bezeichnen, wie denn auch das Fabrikat in der That nicht von Uhrmachern, sondern in Spiel- und Galanteriewaarenläden vertrieben werde, wohin es auch von Rechtswegen gehöre. Trotz dieses Gutachtens hat das Gericht jedoch angenommen, die Uhr als Zeitmesser aDzusehen, da es sich überzeugte, dass dieselbe während der mehr als zwei Stunden dauernden Ver handlung, gleichen Schritt mit den Uhren der Richter hielt, es komme nicht allein darauf an, dass das Werk richtig konstruirt sei und eine Dauerhaftigkeit besitze, sondern dass die Zeiger innerhalb der vorgeschriebenen Zeit vorrücken, so dass man die Zeit ablesen könne. Dass die Uhr zweimal täglich aufgezogen werden müsse, sei den Käufern gesagt worden, und müssen sich diese sagen, dass sie für 3 bis 5 Mark keinen fehlerlosen Zeit messer erhalten. Das Gericht erblickte ferner in dem Wort Schwindel eine Beleidigung, weil die Waare als preiswerth der Qualität ver kauft wurde und somit ein Schwindel nicht vorliege, hält des halb die Kläger für klageberechtigt. Trotz alledem wird der Angeklagte freigesprochen, da ihm geglaubt werden könne, nicht die Absicht der Beleidigung gehabt zu haben, sondern dass er lediglich in Wahrung der Interessen seiner Leser die gewerbliche Leistung der Privat kläger einer Kritik habe unterziehen wellen. Der Beklagte sei als Redakteur eines öffentlichen Blattes sittlich berechtigt, das Publikum durch seine Kritik der Leistungen der Privatkläger, auf eine wenigstens nach seiner Ansicht unberechtigte Aus beutung und Schädigung aufmerksam zu machen und davor zu warnen; er habe zwar die Grenzen der sachlichen Erörterung überschritten, aber da ihm die Absicht der Beleidigung nicht nachgewiesen werden könne, so sei ihm trotz des Ge brauches des Wortes „Schwindel“ der Schutz des § 193 des Straf-Ges.-B. zuzubilligen und erfolge deshalb Freisprechung. Die Kosten haben die Privatkläger zu tragen. Soweit das Urtheil, es erübrigt nur noch beizufügen, dass die Kläger sieb damit befriedigt erklärten, unter der Bedingung, dass das gerichtliche Urtheil veröffentlicht werde, was unterm 12. Febr. d. J. geschehen ist, zu wessen Vortheil, überlasse ich der Beurtheilung der verehrten Herren Collegen. Chr. Lau xm an n-Stuttgart. Der Prozess Patek, Philippe & Co. contra Armand Schwob & frere, betrügerische Nachahmung der Firma (resp. eines Theiles derselben) betreffend. Am 9. Juli 1885 entdeckte ein Vertreter des Genfer Hauses Patek, Philippe & Co. in der schweizerischen Abtheilung der | Antwerpener Ausstellung und zwar in den Auslagesehränken der Firma Armand Sehwob & frere aus Chaux-de-Fonds Uhren mit der Firma „Pateck, Geneve“. Das Vorkommniss hatte grosse Aufregung in der Jury zur Folge, es fanden Diskussionen statt, Briefe gingen hin und her, und schliesslich wurde von der Jury ein amtliches Protokoll aufgenommen, welches die Beseitigung der Schwob’schen Auslageschränke vorschlug. Der schweizerische Ausstellungs-Kommissar Francillon erhielt eine Abschrift dieses Protokolls und gleichzeitig ging ihm auch eine ähnliche Reklamation der interkantonalen Gesellschaft der Industrien des Jura zu; die Angelegenheit hatte aber in der Ausstellung selbst weiter keine Folgen, weil Francillon jeglichen Skandal in der schweizerischen Abtheilung verhindern wollte. Das Haus Armand Schwob & frere nahm in dieser Affaire als erstes die Presse in Anspruch, indem es seine redlichen Absichten betheuerte, dabei zugebend, dass man in seinen Auslage kästen eine einzige Uhr mit der Firma „Pateck, Geneve“ vor gefunden habe, welche aus seiner Fabrikation nicht hervor gegangen sei; es beklagte sich, von seinen Konkurrenten be schimpft und verleumdet worden zu sein. i Das Haus Patek. Philippe & Co., Geneve, erkannte, dass das Haus A. Schwob & frere ihm beträchtlichen Nachtheil zugefügt hätte, indem es seine Firma oder einzelne der diese ausmachenden Namen widerrechtlich auf Uhren mittelmässiger Qualität graviren liess, die dann wohl als Patek’sche Uhren angepriesen oder ver kauft wurden. Dieser Nachtheil sollte sich nach einer Kund gebung der Firma Patek, Philippe & Co. aus folgenden Elementen zusammensetzen: 1. Gewinnentziehung durch die Uhren „Pateck, Geneve“. welche vom Hause A. Schwob frere hergestellt und vom Publikum als echte Patek’sehe Uhren gekauft wurden; 2. Schädigung des guten Rufes der echten Patek’schen Uhren — die Sachverständigen bezeichnen die Schwob’schen Uhren als weit hinter den echten rangirend —; 3. Nachtheil durch den Verkauf von goldenen Uhren geringeren Feingehalts mit der nachgeahmten Firma. Das Haus A. Schwob & frere gab dann an, dass die Inschrift „Pateck, Geneve“ in Uhren, welche mit jenen des Hauses Patek, Philippe & Co. nicht verglichen werden können, gewiss nicht die Wirkung gehabt haben könne, die Käufer zu täuschen und dem Genfer Hause einen einzigen Kunden zu entziehen: es stützte sich ferner auf den alten, weit verbreiteten Brauch, auf die Cuvetten den Namen „Pateck“ zu graviren, wovon das Genfer Haus immer Kenntniss gehabt hätte, ohne jemals dagegen zu protestiren. Die Gebrüder Schwob behaupteten, dass auch im Auslande keine Verwechselung zwischen den echten Patek-Uhren des Genfer Hauses und ihren minderwerthigen Uhren eintreten könne, deren Inschrift übrigens stets den Namen Pateck, also mit c geschrieben, zeige; sie folgerten daraus, dass sie in gutem Glauben gehandelt und dem Genfer Hause keinen Schaden zuge fügt hätten. Dies waren, kurz zusammengefasst, auch die von den gegnerischen Advokaten angeführten Thatsachen und Gründe. Vor dem Gerichtshöfe hatten für das Haus Patek, Philippe & Co., Geneve, der Advokat Monnier, Neuchätel, für das Haus A. Schwob & frere der Senator Löon Renault aus Paris und
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