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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 19.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18940100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18940100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 215 und 216 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1894)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Bügelfrage
- Autor
- Felsz, R.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 19.1894 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1894) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1894) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1894) 49
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1894) 73
- AusgabeNr. 5 (1. März 1894) 97
- AusgabeNr. 6 (15. März 1894) 121
- AusgabeNr. 7 (1. April 1894) 145
- AusgabeNr. 8 (15. April 1894) 169
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1894) 193
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1894) 217
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1894) 241
- ArtikelCentral-Verband 241
- ArtikelVII. Verbandstag in Stuttgart 242
- ArtikelVerbandstag in Stuttgart 242
- ArtikelUnsere Zeit- und Streitfragen (IV) 242
- ArtikelZu den Vorrechten der Innungen gegenüber den freien Vereinigungen 244
- ArtikelZur Bügelfrage 245
- ArtikelVorrichtung zur Einstellung und Berichtigung von Schlagwerken 247
- ArtikelErwiderung des Uhrmacher-Vereins Hirschberg auf den Artikel des ... 248
- ArtikelSprechsaal 248
- ArtikelBriefwechsel 248
- ArtikelEin Silberbrautpaar 249
- ArtikelVereinsnachrichten 249
- ArtikelVerschiedenes 251
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 251
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 251
- ArtikelStellen-Nachweis 252
- ArtikelAnzeigen 252
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1894) 265
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1894) 289
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1894) 313
- AusgabeNr. 15 (1. August 1894) 341
- AusgabeNr. 16 (15. August 1894) 367
- AusgabeNr. 17 (1. September 1894) 393
- AusgabeNr. 18 (15. September 1894) 421
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1894) 447
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1894) 473
- AusgabeNr. 21 (1. November 1894) 499
- AusgabeNr. 22 (15. November 1894) 525
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1894) 551
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1894) 577
- BandBand 19.1894 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 246 — In der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfes war dieser Paragraph der sechste und lautete kurz: „Gold- und Silber- waaren, auf welchen der Feingehalt angegeben ist, dürfen mit anderen metallischen Stoffen nicht ausgefüllt sein. Verstärkungs- Vorrichtungen, welche im Innern der Waaren angebracht sind, dürfen mit den letzteren metallisch nicht verbunden sein.“ Hierzu giebt die Begründung des Entwurfs u. a. die Erläuterung, dass man dem ersten Satz seine Fassung (welche nur metal lische Stoffe zur Ausfüllung verbietet) deshalb so gegeben habe, um die sogen. Kittwaare nicht von der Stempelung auszuschliessen, und dass der zweite Satz Aufnahme gefunden habe, weil nach übereinstimmender Ansicht der betheiligten Kreise für manche Waaren, namentlich Gegenstände von besonderer Grösse, die Anwendung eiserner Verstärkungsvorrichtungen im Innern üblich und unentbehrlich sei. Diese Verstärkungen seien jedoch nur dann zu gestatten, wenn sie jederzeit ohne Ver letzung des Metallkörpers loszulösen, also nur durch Schrauben, Niete etc. verbunden und somit als ein von der edlen Waare verschiedener Gegenstand gekennzeichnet wären. Die Kommission, die vom Reichstag zur Vorberathung dieses Gesetzentwurfs eingesetzt w T ar und diesem § 6 rosp. 8 die jetzige Fassung gegeben hat, berichtet allerdings dazu, dass man zwar über die Absicht der Regierung nicht in Zweifel gewesen, aber eine Aenderung wegen in der Praxis vorkommender Fälle angeordnet habe. Die veränderte Fassung sei aus der Be sprechung mit Sachverständigen hervorgegangen und entspräche den in mehreren Petitionen ausgesprochenen Wünschen. Der Berichterstatter sagt dann aber wörtlich (in der zweiten Berathung des Gesetzes): Der Paragraph (8) enthält nur eine technische Feststellung darüber, welche Vorsichtsmaassregeln getroffen werden müssen, um richtige Feingehaltsbestimmungen zu erhalten, und in welchen Fällen man Materialien neben dem Edelmetall anwenden darf, wenn sie für gewisse mechanische Zwecke nothwendig sind. Ich finde also nirgends einen rechten Anhalt, den Fall mit den unechten Bügeln hier zu rubriziren, und ebenso geht es mir, wenn ich den Absatz 8 desselben Paragraphs anwenden soll, Wo nach „bei Ermittelung des Feingehaltes alle von dem zu stem pelnden Metalle verschiedenen, äusserlich als solche erkennbaren Metalle ausser Betracht bleiben, welche als Verstärkungs vorrichtungen ohne metallische Verbindung sieh dar stellen.“ Es lässt sich wiederum kaum von einem Bügel behaupten, dass er eine Verstärkungsvorrichtung im Gehäuse oder für das Gehäuse im Sinne der oben mitgetheilten Motive oder überhaupt darstelle; man kann nur sagen, dass z. B. ein stahlgefütterter Bügel selbst einen Gegenstand mit einer Verstärkungsvorrichtung bildet, der, wenn er ein „Geräth“ wäre, unter die Bestimmung des § 8 3 fiele. Ich würde hierüber kein Wort verlieren, wenn ich nicht vermuthete, dass eine derartige oder ähnliche, vielleicht unbewusste Gedankenverbindung, die, auch von Herrn Lange aus gesprochene Ansicht hervorgerufen hat, der doublirte Bügel sei zu gestatten, wenn er als solcher gekennzeichnet würde. Ich vermuthe, dass diese Meinung besonders aus der Wendung: „äusserlich als unecht erkennbare Metalle“ hervorgegangen ist. Aber zweifellos ist doch dabei an kein darauf hinweisendes Zeichen, überhaupt an kein zu Tage tretendes Merkmal, oder an das äusserlich-Sichtbarwerden des unedlen Metalles selbst gedacht, sondern nur gemeint worden, dass bei „Ermittelung des Fein gehalts“, also z. B. beim Auseinandernehmen zusammengesetzter Waaren, die Verstärkungen aus unedlen Metallen sofort als aus solchen gefertigte erkennbar sein sollen. Denn wo gäbe es Ab nehmer für Gold- und Silberwaaren, an denen z. B. eiserne Ver stärkungen äusserlich zu sehen wären?! Ich stimme daher voll ständig mit Herrn Neuhofer überein, dass in dem ganzen Gesetz kein Wort zu finden ist, aus dem sich eine Verpflichtung zur unterscheidenden Stempelung unechter Theile irgendwie herleiten Hesse. Ich weiche von den Ansichten meines geschätzten Collegen nur ab bezüglich der Auffassung des Bügels als eine mechanische Vorrichtung an der Uhr und der demgemässen Beurtheilung seiner Zulässigkeit nach § 8. Für mich kommen sonach im Gegensatz zu dieser Auffassung die Bestimmungen des § 8 gar nicht in Betracht, weil dieser klar und unzweideutig nur von Gold- und Silberwaaren handelt, die mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt oder mit aus anderen Metallen bestehenden Verstärkungsvorrichtungen metal lisch verbunden sind. Der Bügel ist weder eine Ausfüllung des Uhrgehäuses, noch metallisch mit diesem verbunden, im Gegentheil, ich behaupte mit Herrn Huber: Der Bügel ist nicht als untrennbar zum Gehäuse gehörig zu betrachten; ist er doch ebenso leicht auswechselbar, wie das Glas z. B., und muss deshalb offenbar als eine Art Anhängsel angesehen werden, das unter den Gesichtspunkt fällt, der in den Motiven zu dem Gesetz und zwar wie folgt hervorgehoben wird*). Es ist da zur Begründung des § 2 die Rede gewesen von der allenfalls zulässigen Abweichung zwischen dem wirklichen und dem angegebenen Feingehalt und ausgeführt worden, dass diese Abweichung sowohl für das Ganze der Waaren als auch für den einzelnen Theil gilt, sodass also eine Waare, die aus mehreren Theilen zusammengesetzt ist, falls nicht auf die Be zeichnung des Feingehaltes überhaupt verzichtet wird, nur mit der niedrigsten zur Anwendung kommenden Gehaltsstufe be zeichnet werden darf und dass eine verschiedene Bezeichnung der einzelnen Theile der Waare ausgeschlossen ist. Weiter heisst es nun wörtlich: Solche Fabrikate, welche mit anderen Gegenständen nicht metallisch, sondern durch Schrauben, Niete u. s. w. verbunden sind, wie z. B. Uhrschaalen an Uhren, haben übrigens im Sinne des Gesetzes als selbständige Waaren zu gelten, nicht als ßestandtheilc derjenigen Gegenstände, mit welchen sie änsserlich verbunden sind. Wenn mit dem Ausdruck „Uhrschaalen“ die Cüvetten ge meint waren, so ist es sehr bedauerlich, dass hier nicht auch gleich die Bügel mit genannt sind, aber das wäre dann nur ein Zufall und keine Absicht, denn diese gehören unter diesen Gesichts punkt entschieden ebenso, wenn nicht noch eher, wie die Cüvetten; | sind sie doch meist nicht einmal durch Niete oder Schrauben, j sondern nur durch blosse Anklemmung mit dem Gehäuse ver bunden. Gleichgültig aber, was rauch unter Uhrschaalen hier verstanden werden soll, aus der ganzen Fassung des Satzes geht doch unzweifelhaft hervor, dass Fabrikate aus äusserlich lose mit einander verbundenen Theilen von verschiedenen Metallen bestehen, dürfen, die nicht unbedingt als Ganzes zur Feingehaltsbestimmung herangezogen zu werden brauchen. Deshalb spitzt sich die Frage eigentlich nur daraufhin zu, ob der leicht angeheftete Bügelring als absolut zur Uhr gehörig anzusehen ist, oder ob er an dieser nicht auch als eine „selbständige Waare“ für sich betrachtet werden kann. Da ist es denn zunächst eine nach meiner Ansicht ganz und, gar unhaltbare Behauptung, die der als Sachverständiger ver nommene Goldarbeiter hingestellt hat, dass er sich eine Uhr ohne Bügel nicht denken könne; er denke doch nur an die ihm ja so nahe liegende Mode von der Uhr im Armband. Hier erscheint gleich der Bügel überflüssig, ja im Wege, und thatsächlich bean tragen die Besitzer gar nicht selten seine Entfernung, wenn sie- sie nicht einfach selbst vornehmen. Der Bügel ist in That eine selbständige Waare, die beim Uhrkauf oft für sich gehandelt wird. Denn durchaus nicht ver einzelt verlangen unterrichtete Kunden aus Zweckmässigkeits gründen oder der Billigkeit halber unechte Bügel an Stelle der echten, geradeso, wie statt der schwachen goldenen oder silbernen Cüvetten die stärkeren von Messing, oder statt goldener Zeiger die deutlicheren von dunkel angelassenem Stahl ausbedungen werden. Das Recht der Wahl muss doch wohl einem Jeden gewahrt bleiben. Es ist aber auch entschieden nicht im allgemeinen Sinne des Gesetzes gehandelt, wenn man die durch Stahl etc. verstärkten Bügel an gestempelten Uhren verbietet, denn das Gesetz soll ja das Publikum vor Täuschung bewahren; die grösste Täuschung jedoch besteht, wie nicht genug hervorgehoben werden kann, *) S. die Drucksachen zu den stenographischen Berichten über die Ver-. handlungen des Reichstages 1884, Aktenstück 5, S. 96, zweiter Absatz.
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