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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 19.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18940100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18940100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 215 und 216 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1894)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Praxis
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Werkzeuge
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Umgestaltung des Konkursverfahrens
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefe an die Redaktion
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 19.1894 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1894) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1894) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1894) 49
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1894) 73
- AusgabeNr. 5 (1. März 1894) 97
- AusgabeNr. 6 (15. März 1894) 121
- AusgabeNr. 7 (1. April 1894) 145
- AusgabeNr. 8 (15. April 1894) 169
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1894) 193
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1894) 217
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1894) 241
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1894) 265
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1894) 289
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1894) 313
- ArtikelCentral-Verband 313
- ArtikelAn die Uhrmacher Süd- und Westdeutschlands! 314
- ArtikelAn die Uhrmacher Bayerns! 314
- ArtikelEinladung nach Stuttgart 314
- ArtikelDes Liedervaters Jubelfeier 315
- ArtikelDer Deutsche Handwerkerbund und seine Ziele 315
- ArtikelNoch einmal die Bügelfrage 317
- ArtikelAbbildung und Beschreibung der astronomischen Kunstuhr von E. ... 319
- ArtikelAus der Praxis 319
- ArtikelUnsere Werkzeuge 320
- ArtikelDie Umgestaltung des Konkursverfahrens 320
- ArtikelBriefe an die Redaktion 320
- ArtikelBriefwechsel 321
- ArtikelZur Fahrt in den Schwarzwald 321
- ArtikelVereinsnachrichten 321
- ArtikelVerschiedenes 325
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 326
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 326
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 326
- ArtikelStellen-Nachweis 326
- ArtikelAnzeigen 326
- AusgabeNr. 15 (1. August 1894) 341
- AusgabeNr. 16 (15. August 1894) 367
- AusgabeNr. 17 (1. September 1894) 393
- AusgabeNr. 18 (15. September 1894) 421
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1894) 447
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1894) 473
- AusgabeNr. 21 (1. November 1894) 499
- AusgabeNr. 22 (15. November 1894) 525
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1894) 551
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1894) 577
- BandBand 19.1894 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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— 320 — einen kleinen Stösselhammer nach Art des Fallhammers, so würde der Erfolg niemals zweifelhaft sein. Es ist darauf zu achten, dass die Löcher (im Holze) zur Aufnahme der Zifferblattfüsse gross genug sind, um diesen Spielraum zu lassen; denn da das Blatt aus der gewölbten Forip in die flache übergeht, werden sich die Füsse natürlich etw^s von einander entfernen. —es— Unsere Werkzeuge. Neues Bing-Stufenfutter „Lorch“. Das neue Ring-Stufenfutter „Lorch“ der Frankfurter Uhr- macherwerkzeug-Fabrik Lorch, Schmidt & Co. soll vor allem dazu dienen, Theile verschiedener Art, wie z. B. Ringe, Feder häuser etc. von innen nach aussen bequem einspannen zu können und dieselben so an ihrer äusseren Fläche mit Leichtigkeit zu bearbeiten. Ein für diesen Zweck geeignetes, nicht allzu theures Werk zeug ist bisher nicht vorhanden gewesen und wird das neue Futter, welches sehr einfach zu handhaben ist, und auch zu mässlgem Preise zu beziehen, wohl die beste Aufnahme finden. Bei der Bearbeitung von Uhrgehäusen und Federhäusern werden die neuen Stufenfutter gute Dienste leisten. Das Futter ist dem Spindelstock „Lorch, Schmidt & Co.“ angepasst; es wird in die durchbohrte Spindel desselben einge steckt und durch den Schlüssel auf dem äusseren, etwas konisch abgeschliffenen Theil der Spindel festgezogen. Während dieses Festziehens gehen drei dreitheilig aufgeschnittene Stufen aus einander und pressen so den auf die entsprechende Stufe ge setzten Ring, Uhrgehäuse, Federhaus etc. fest. Die obet .3^. nannte Werkzeugiabiik fertigt das Futter in allen Grössen an, sowohl für alle Arten des Uhrmacherdrehstuhls als auch für die Drehbänke des Grossuhrmachers. Di© Umgestaltung des Konkursverfahrens. Aus Anlass der verschiedenen heim Reichstag in letzter Session in Betreff der Konknrsordnung eingebrachten Anträge wird von Reichswegen eine Umfrage darüber eingeleitet, inwiefern dieselben etwa einem volkswirth- schaftlichen oder sozialpolitischen Bedürfniss entsprechen. Die Enqneto er streckt sich namentlich auf folgende Punkte: I. Erschwerung des Zwangsvergleichs: Das Gerichtsverfassungs gesetz und die Eonkursordnung hat das Mahnverfahren erschwert und das Arrangiren erleichtert; die Geschäftswelt hat sich mit dieser Umkehrung nicht befreundet, es wird deshalb beantragt: gesetzliche Festsetzung eines geringsten Prozentsatzes, etwa von 25 Prozent, für das Angebot einer Ver gleichssumme; Erhöhung der für die Annahme des Vergleichs erforderlichen Mehrheit von bisher 3 / 4 auf 7 / g der Gesammtsumme aller Forderungen; Be schränkung der Zulässigkeit bei wiederholtem Konkurse, oder bei Firmen, die nicht bereits längere Zeit im Handelsregister eingetragen sind. II. Geschäftsbehandlung der Massenverwalter: es fragt sich zunächst, ob nicht (Antrag Berlin vom März 1889) die Bestellung deB Gläubiger-Ausschusses, abgesehen von ganz einfach liegenden Konkurs fallen, obligatorisch, zu einem nothwendigen Bestandtheil des Verfahrens gemacht; ob nicht ferner an dessen Entschliessung der Konkursverwalter, der oft nicht die genügende Branchen- und Sachkenntniss besitzt, namentlich bei Abschätzung und Verwerthung der Aktivmasse gebunden werden soll? Mit Rücksicht auf die häufige Auskunftverweigerung der Konkursverwalter sodann soll der Gläubiger gesetzlich in den Stand gesetzt werden, Abschrift von dem Inventar und der Bilanz zu erhalten, sowie Einsicht von den Ge schäftsbüchern und dem Verwaltungsbericht zu nehmen. Endlich verlangen, um ihm eine bessere Uebersicht der Sachlage zu ermöglichen, einige Antrag steller: öffentliche Bekanntmachung des Abweisungsbesohlusses bei fehlender Masse; Vorlegung der Geschäftsbücher des Gemeinschuldners bei Stellung des Antrags auf Konkurs-Eröffnung; Vorschriften über den Inhalt von Inven tar und Bilanz; schriftlicher Bericht des Verwalters, der auch eine gutacht liche Aeusserung über Buchführ ~ und Bilanzziehung des kaufmännischen Gemeinschnldners mit enthalten V III. Ermä8sigung der erwaltungskosten: unter Hinweis auf die vorliegenden Klagen wird der Erlass einer reichsgesetzlichen Ge bührenordnung für die Auslagen und die Vergütung des Konkursverwalters wie der Mitglieder des Gläubigerausschusses beantragt. IV. Dem leichtfertigen Bankerottiren tritt eine Anzahl von An trägen entgegen. Der eine schon vielfach besprochene und bekämpfte lautet dahin: es solle jeder Kaufmann bei einer aus der Bilanz sich ergebenden Ueberschuldung von gewisser Höhe gesetzlich verpflichtet werden, den Konkurs anzumelden. Andere Anträge zielen auf Erweiterung des Thatbestands und Erhöhung des Strafmaasses beim einfachen Bankerott; Strafschärfung für rückfälligen Bankerott; Bestrafung absichtlicher oder leichtfertiger Schädi gung der Gläubiger durch Eingehen von Kreditverbindlichkeiten. Zugleich soll das pflichtgemässe Einschreiten der Staatsanwaltschaft gesichert werden durch Verpflichtung des Konkursgerichts zur Mittheilung etwaiger Verdachts gründe, regelmässige Mittheilung von Abschriften des Eröffnungsbeschlusses, des die Eröffnung wegen fehlender Masse ablehnenden Beschlusses, des Be richts des Verwalters. Manche wollen weiter sogar die Befugniss zum Ge schäftsbetrieb bei wiederholtem verschuldeten Konkurse abgesprochen, die früheren Bestimmungen in Bezug auf bürgerliche, politische und Ehrenrechte wieder eingeführt wissen. In gewisser Beziehung gehören hierher endlich auch die Anträge gegenüber falscher oder verschleierter Firmirung und dem Geschäftsbetrieb unter einer nicht den Vor- und Zunamen erkennen lassen den Firma. Inwieweit und wann alle diese Anregungen Gesetzeskraft erlangen, steht dahin. Die Geschäftswelt wird gut daran thun, nicht nur das thatBächliche Material zu der Enquete beiznbringen, sondern, da auch beim besten Konkursgesetze alles doch immer wieder auf die Handhabung ankommt, die nothwendige Ergänzung zu der gesetzlichen Abhilfe, nämlich das jeweilige Zusammengehen der Interessenten, etwa im Anschluss an die bestehenden Kreditreformvereine, systematisch auszubilden. Briefe an die Redaktion. Die Bügelfrage vom Standpunkte des Gehäusemachers. Seit einiger Zeit kommen in den Spalten Ihres geschätzten Blattes, das ich im hiesigen Uhrmacher-Verein lese, Artikel über die Bügelfrage, über die Verwendung unechter Theile an gestempelten Gehäusen und deren Stellung zur Stempelgesetzgebung. Die Besprechung dieser, an und für sich so einfachen Frage wurde mit einem solchen Aufwand von Gelehrsamkeit geführt, dass ich mich ordent lich freute, in der Nr. 12 Ihres Blattes endlich eine nüchterne Darstellung der Sache zu finden, die an Klarheit nichts zu wünschen übrig lässt und wohl die weitere Besprechung beendet. Für den Fall jedoch, dass einzelne Collegen sich noch nicht beruhigen können, bitte ich Sie, mir zu gestatten, auch meine Ansicht vom Standpunkt des Gehäusemachers aus zu präzisiren. Zu einem Gehäuse gehören selbstverständlich Biigelring und Cüvette, ebenso alle Einlagen und Verstärkungen, die zur Befestigung des Werkes, oder zur Dauerhaftigkeit des Gehäuses selbst nothwendig sind. Fehlt das Eine, fehlt das Andere, so ist das Gehäuse unvollständig und entspricht seinem Zwecke nicht. Bei einem gut und reell gearbeiteten Gehäuse, sei es aus Gold oder Silber, müssen alle Einlagen und sollten Cüvette und Bügel ring aus Edelmetall, der Bügelring massiv sein, wenn die Stempelung über haupt irgend welchen Werth haben soll. Dies sohliesst ja nicht aus, dass bei schwachen und billigen Gehäusen Cüvette und Bügelring unecht gehalten werden können; diese beiden Theile müssen aber dann von dem durch die Stempelung garantirten Feingehalt der übrigen Gehäusetheile, durch den Stempel „Metall“ gekennzeichnet sein. Ein Kunde, der sich eine gute Uhr kauft, muss die Ueberzeugung haben können, dass die einzelnen Theile seines Gehäuses der Stempelung entsprechen. Der Käufer einer billigen Uhr kann dies nicht verlangen, und erhält er bei seinem sonst reell gearbeiteten Gehäuse eine Metall-Cüvette, die dem ganzen Gebäude Stand giebt und einen guten Double-Ring, dann kann er zufrieden sein, er weiss dann, was an seinem Uhrgehäuse echt und unecht ist. Wäre das ganze Stempelgesetz einfach auf dieser Grundlage aufgebaut, dann hätten wir, soweit dasselbe Fabrikation von Uhren und deren Gehäusen betrifft, die vielen Paragraphen gar nicht nöthig und hätten gute und gesunde Verhältnisse, bei denen jeder weiss, woran er ist und all den zweideutigen Schund nicht, der den Herren Uhrmachern und uns Gehiusemachern so viel Mühe und Ungelegenheiten verursacht. Ich hätte es gern gesehen, wenn nicht nur 18 und 14karätige Gehäuse, sondern auch noch 8 und lOkarätige Gehäuse zur Stempelung zugelassen worden wären, denn ein kräftiges 8 oder lOkarätiges Gehäuse ist mir doch noch weit lieber, als so dünner 18 und 14karätiger Schund, der weder den (Fortsetzung in der 1. Beilage.) Hierzu 5 Beilagen.
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