Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 19.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18940100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18940100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 215 und 216 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1894)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Kompensationsunruh und ihre Behandlung
- Autor
- Hahn, Alfred
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz, betreffend die Abzahlungsgeschäfte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Frage- und Antwortkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 19.1894 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1894) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1894) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1894) 49
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1894) 73
- AusgabeNr. 5 (1. März 1894) 97
- AusgabeNr. 6 (15. März 1894) 121
- AusgabeNr. 7 (1. April 1894) 145
- AusgabeNr. 8 (15. April 1894) 169
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1894) 193
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1894) 217
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1894) 241
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1894) 265
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1894) 289
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1894) 313
- AusgabeNr. 15 (1. August 1894) 341
- AusgabeNr. 16 (15. August 1894) 367
- ArtikelCentral-Verband 367
- ArtikelVII. Verbandstag in Stuttgart vom 5. - 7. August 1894 367
- ArtikelHemmungen und Pendel für Präzisionsuhren 370
- ArtikelChronometrische Expeditionen 372
- ArtikelUnsere Werkzeuge 373
- ArtikelDie Kompensationsunruh und ihre Behandlung 373
- ArtikelGesetz, betreffend die Abzahlungsgeschäfte 376
- ArtikelVerschiedenes 376
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 376
- ArtikelStellen-Nachweis 377
- ArtikelAnzeigen 377
- AusgabeNr. 17 (1. September 1894) 393
- AusgabeNr. 18 (15. September 1894) 421
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1894) 447
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1894) 473
- AusgabeNr. 21 (1. November 1894) 499
- AusgabeNr. 22 (15. November 1894) 525
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1894) 551
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1894) 577
- BandBand 19.1894 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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— 376 — darin verschiedene Systeme, deren Beschreibung jedoch hier zu weit führen würde. Man muthe daher einer Kompensationsunruh ohne Hilfs kompensation und auch dem Oele nicht zu viel zu und mache seine Beobachtungen zwischen 0° und 30° C. Einer extremeren Temperatur wird wohl auch kaum eine Taschenuhr, die für den täglichen Gebrauch bestimmt ist, ausgesetzt werden. Es braucht wohl nicht besonders betont zu werden, dass ein so empfindlicher Mechanismus, wie eine Kompensationsunruh, die sorgfältigste Behandlung erfordert. Beim Ersetzen der Welle muss darauf geachtet werden, dass der Ansatz für die Unruh ganz korrekt gedreht wird, da sich die Unruh nicht höher oder tiefer richten lässt. Mit einem Maasse, wie es schon in Sievert’s Leitfaden beschrieben ist, kann man das leicht erreichen. Die Unruh darf ja nicht zu leicht auf den Putzen gehen, da sie nur mit ein paar schwachen Schlägen vernietet werden soll. Der Ansatz, worauf sie ruht, darf auch nicht stark unterdreht sein, damit sich die Schenkel nicht beim Aufnieten nach oben krümmen, ebenso kann auch ein zu festes Daraufschlagen der Unruh ein Verziehen derselben zur Folge haben. Beim Abheben der Spirale fasse man die Unruh stets an den Stellen, wo die Schenkel sitzen, man benutzt auch besser an Stelle des Messers ein kleines Werkzeug, das vorn messer artig angeschärft ist und eine Biegung nach oben hat, um jede Berührung des Unruhreifens auszuschliessen. Beim Festlacken des Hebesteines muss die Erwärmung der Unruh durch Abheben der Rolle vermieden werden. Bei Uhren, wo der Hebestein in der Unruh selbst befestigt ist, verfährt man folgendermaassen: Eine Messingrolle, deren Loch so gross ist, dass Welle und Hebestein darin Platz haben, wird genügend er wärmt und dann die Unruh daraufgesetzt. Der Schellack wird dann schmelzen, ohne dass die Unruh darunter leidet. (Schluss folgt.) Gesetz, betreffend die Abzahlungsgeschäfte. Vom 16. Mai 1894. § 1. Hat bei dem Verkaufe einer dem Käufer übergebenen beweglichen Sache, deren Kaufpreis in Theilzahlungen berichtigt werden soll, der Verkäufer sich das Recht Vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurückzutreten, so ist im Falle dieses Rücktritts jeder Theil verpflichtet, dem anderen Theile die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine entgegenstehende Verein barung ist nichtig. Dem Vorbehalt des Rücktrittsrechts steht es gleich, wenn der Verkäufer wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen kraft Gesetzes die Auflösung des Vertrags ver langen kann. § 2. Der Käufer hat im Falle des Rücktritts dem Verkäufer für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen, sowie für solche Beschädigungen der Sache Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Käufers oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Ueberlassung des Gebrauchs oder der Benutzung ist deren Werth zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Werthminde rung der Sache Rücksicht zu nehmen ist. Eine entgegenstehende Vereinbarung, insbesondere die vor Ausübung des Rücktritts rechts erfolgte vertragsmässige Festsetzung einer höheren Ver gütung, ist nichtig. Auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung finden die Vorschriften des § 260, Absatz 1 der Zivilprozessordnung ent sprechende Anwendung. § 3. Die nach den Bestimmungen der §§ 1, 2 begründeten gegenseitigen Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen. § 4. Eine wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegen den Verpflichtungen verwirkte Vertragsstrafe kann, wenn sie un- verhältnissmässig hoch ist, auf Antrag des Käufers durch Urtheil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Herab setzung einer entrichteten Strafe ist ausgeschlossen. Die Abrede, dass die Nichterfüllung der dem Käufer ob liegenden Verpflichtungen die Fälligkeit der Restschuld zur Folge haben solle, kann rechtsgültig nur für den Fall getroffen werden, ' dass der Käufer mit. mindestens zwei auf einander folgenden : Theilzahlungen ganz oder theilweise im Verzug ist und der Betrag, I mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens dem zehnten Theile des Kaufpreises der übergebenen Sache gleiehkommt. § 5. Hat der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigenthums die verkaufte Sache wieder an sich genommen, so gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts. ' : § 6. Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 finden auf Verträge, welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts ■ (§ 1) in einer anderen Rechtsform, insbesondere durch mieth- weise Ueberlassung der Sache zu erreichen, entsprechende An wendung, gleichviel ob dem Empfänger der Sache ein Recht, später deren Eigenthum zu erwerben, eingeräumt ist oder nicht. § 7. Wer Lotterieloose, Inhaberpapiere mit Prämien (Ge setz vom 8. Juni 1871, Reichs-Gesetzbl., S. 210) oder Bezugs oder Antheilscheine auf solche Loose oder Inhaberpapiere gegen Theilzahlungen verkauft oder durch sonstige auf die gleichen Zwecke abzielende Verträge veräussert, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des Papieres vor oder nach der Zahlung des Preises erfolgt. § 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine An wendung, wenn der Empfänger der Waare als Kaufmann in das \ Handelsregister eingetragen ist. § 9. Verträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, unterliegen den Vorschriften des selben nicht. | Verschiedenes. XVIII. Konkurrenz-Prüfung von Marine - Chrono metern. In Hamburg wird auf der, der Leitung der dortigen .Sternwarte unterstellten Abtheilung IV der Seewarte (Chrono- I meter Prüfungs-Institut) in der Zeit vom 10. November 1894 bis 19. April 1895 die achtzehnte der alljährlich za veranstaltenden Konkurrenz-Prüfungen von Marine-Chronometern abgehalten werden, zu welcher es jedem im Gebiete des Deutschen Reiches etablirten Uhrmacher freistehen wird, bis zu zehn Marine-Chrono meter, über deren Anfertigung in der eigenen Werkstatt und selbständige Durcharbeitung der Haupttheile, Unruh, Spirale und Hemmung wie Ausführung der Reglage, eine schriftliche Er klärung beizufügen ist, einzusenden. Konkursnaclirichten. Berlin. Am 3. August Konkurs eröffnet über das Vermögen des Uhrmachers Wilhelm Voss, Zimmerstr. 81a, Geschäftslokal Friedrichstr. 47. Gläubigerver sammlung den 20 August, Prüfungstermin den 7. November. Leipzig. Am 31. Juli Konkurs eröffnet über das Vermögen der verehel. Frau Emilie Auguste Schröder, geb. Stein, In haberin des unter dem Namen „A. Schröder“ zu Leipzig-Klein zschocher, Plagwitzerstr. 57 bestehenden Uhren- und Goldwaaren- geschäfts. Wahltermin den 25. August, Prüfungstermin den 22. September. Göppingen. Am 6. August Konkurs eröffnet über das Vermögen dos Uhrmachers Gottlieb Beck in Kleineislingen. Prüfungstermin den 10. September. Mainz. Am 26. Juli Konkurs eröffnet über das Vermögen der Firma „Wilh. Huch“ und deren Inhaber Wilhelm August Huch, Optiker und Uhrmacher. Versammlung den 21. August, Prüfungstermin den 11. September. J Waldenburg. Am 6. August Konkurs eröffnet über das Vermögen des Uhrmachers Max Bornhold. Termin den 1. Sep- | tember und 19. Oktober. Frage- und Antwortkasten. 620. Wie kommt es, dass gegenwärtig, trotz der täglichen Zunahme der elektrischen Anlagen, noch immer Uhren mit eisernen oder stählernen Gehäusen gemacht werden? Sollten letztere vielleicht, von diesem Gesichts- ' punkte aus betrachtet, nicht gefährlich sein? A. C. 621. Welchem Musikwerke ist der Vorzug zu geben bezüglich der Dauerhaftigkeit und Tonfülle: dem Symphonion oder Polyphon? E. E. i. K. 622. Wer liefert Laufwerke 24— 30 Stunden richtig gehend, mit Anker-, Cylinder- oder irgend einer anderen Hemmung, welche einen leichten, aus ganz dünnem Blech hergestellten Cylinder von ca. 12 cm Durchmesser und 30 cm Höhe in 24 Stunden einmal herum zu drehen haben. Vielleicht lassen sich auch die Werke für selbstregistrirende Pegelmesstr hierzu ver- : wenden und wer liefert solche? K. in D.
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