Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 19.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18940100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18940100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 215 und 216 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1894)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Hemmungen und Pendel für Präzisionsuhren (Fortsetzung)
- Autor
- Baur, J. B.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wann haftet der Erwerber eines Handelsgeschäftes für die Schulden seines Vorgängers?
- Autor
- Bauer, J.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 19.1894 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1894) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1894) 25
- ArtikelCentral-Verband 25
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 26
- ArtikelDie Uhrenindustrie auf der Weltausstellung in Chicago 1893 ... 26
- AbbildungTafel I. Beilage zu Nr.2, Jahrgang 1894 -
- AbbildungDie Thurmuhr des Berliner Rathauses -
- ArtikelAbbildung und Beschreibung der Thurmuhr des Berliner Rathhauses 27
- ArtikelHemmungen und Pendel für Präzisionsuhren (Fortsetzung) 30
- ArtikelWann haftet der Erwerber eines Handelsgeschäftes für die ... 32
- ArtikelVereinsnachrichten 33
- ArtikelVerschiedenes 33
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 34
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 35
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 35
- ArtikelStellen-Nachweis 35
- ArtikelAnzeigen 35
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1894) 49
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1894) 73
- AusgabeNr. 5 (1. März 1894) 97
- AusgabeNr. 6 (15. März 1894) 121
- AusgabeNr. 7 (1. April 1894) 145
- AusgabeNr. 8 (15. April 1894) 169
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1894) 193
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1894) 217
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1894) 241
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1894) 265
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1894) 289
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1894) 313
- AusgabeNr. 15 (1. August 1894) 341
- AusgabeNr. 16 (15. August 1894) 367
- AusgabeNr. 17 (1. September 1894) 393
- AusgabeNr. 18 (15. September 1894) 421
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1894) 447
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1894) 473
- AusgabeNr. 21 (1. November 1894) 499
- AusgabeNr. 22 (15. November 1894) 525
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1894) 551
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1894) 577
- BandBand 19.1894 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 32 — oben und die negativen nach unten, so erhält man einen Linien zug Si $2 S 3 Si &5 8 S etc., welcher den Gang veranschaulicht und daher Ganglinie genannt werden kann. Das Steigen ocfar Fallen bezw. die Steigung der einzelnen Strecken lässt Rück schlüsse auf den Gang der Uhr ziehen, welche mit Hinweis auf oben angeführte Zahlenbeispiele ohne weiteres verständlich sein dürften. Die Punkte, wo die Ganglinie die Ordinatenachse schneidet, bezeichnen den Zeitpunkt, wo die Angabe der Uhr mit der wirklichen Ortszeit zusammenstimmt oder besser gesagt zusammengestimmt hat. Yon einer guten Präzisionsuhr verlangt man, dass die Aenderungen des Ganges sich in engen Grenzen bewegen. Die Ganglinie wird dann nahezu eine gerade Linie bilden. Kommen Durchschneidungen der Ganglinie mit der Achse vor, verläuft also die Linie theils oberhalb, zum anderen Theile unterhalb, so ist das ein Zeichen, dass der Gang der Uhr bald -j- bald — ist; was die Uhr an Gang gewinnt bezw. verliert, gleicht sich als dann theilweise aus. Um solche Gangberechnungen anstellen zu können, muss man natürlich die genaue Ortszeit kennen. Die genaue Bestimmung der Ortszeit für einen bestimmten Meridian erfolgt an den Sternwarten an jedem sternklaren Abend durch Beobachtung der Meridiandurcbgäuge eines oder mehrerer Zeitsterne beispielsweise mit einem Reichenbach’schen Meridian instrument. Die an den Sternwarten aufgestellten astronomischen Uhren werden hiernach verglichen und ihr Stand notirt. Die Beobachter verfügen hierbei über einfache Mittel, um noch Zehntel und selbst Hundertel von Sekunden mit Sicherheit festzustellen. Die Mittheilung einer bestimmten Zeit an die Interessenten, Grossuhrenmacher, Eisenbahnen etc. erfolgt von Seite der Stern warte zu gewissen Tageszeiten meist durch telegraphische oder telephonische Vermittlung. Hiernach werden periodisch von be rufenen Sachverständigen die öffentlichen Normaluhren kontrollirt. und berichtigt. Wo von einer Normaluhr auf elektrischem Wege Sekundäruhren betrieben werden, ist man dann leicht im Stande, eine grössere Zahl von präzise gehenden Uhren aufzuStcllon, weiche dem Publikum als Richtschnur zur Regoismg ihrer Privat- uhren dienen können. Ist die Zeit eines gegebenen Meridians bekannt, so lässt sich die Ortszeit eines beliebigen anderen Ortes leicht aus dem Unterschied der geographischen Länge bestimmen, da bekanntlich der ganze Umfang des Aequators einer Zeitdifferenz von 24 Stunden entspricht, so entfällt auf je einen Grad geographischer Länge eine Zeitdifferenz von 4 Minuten, welche zur Ortszeit des ersten Meridians zu addiren, bezw. zu subtrahiren sind, je nachdem der fragliche Ort nach Osten oder nach Westen von dem gegebenen Meridian liegt. Als Normalmeridian gilt nunmehr der Meridian von Greenwich und an Stelle der eigentlichen Ortszeiten ist jetzt in fast allen Staaten Centraleuropas eine einheitliche Zeit, die „mitteleuropäische Zeit“ getreten. Dieselbe entspricht der mittleren Sonnenzeit des 15. Meridians östlich von Greenwich nnd ist von der Greenwicher Ortszeit also um 15X1 = 60 Minuten = 1 Stunde verschieden. Unsere Uhren sollen, wenn sie richtig gehen, genau um eine Stunde früher zeigen, als die Normaluhr der Sternwarte zu Greenwich. Die Präzisionsuhren. An den Präzisionsuhren lassen sich folgende Haupttheile unterscheiden: 1. die bewegende Kraft und die dieselbe aufnehmenden Theile, 2. das Räderwerk mit den Zifferblättern, 3. die Hemmung, 4. der Regulator oder das Pendel. I. Die bewegende Kraft eines Uhrwerkes hat mehrere Funktionen zu übernehmen und zwar wird ein Theil verwendet zur Ueberwindung der Zahnreibung und Zapfenreibung, ein anderer Theil dient zur Bewegung der Zeiger oder zum Betriebe von Wellenleitungen, wenn von einer Centraluhr mehrere Ziffer blätter betrieben werden; der übrig bleibende Rest kommt schliess lich noch in dem Steigrade zur Wirkung, um dem Pendel den nöthigen Impuls zu ertheilen. Als Triebkraft verwendet man Gewichte oder gespannte Federn. Die Gewichte werden wegen ihrer konstanten Wirkung vorgezogen und wirken vermittelst Schnur oder Kette ent» ier direkt auf den Umfang einer Walze öder mittelbar dureh E\ :üaltnng von losen Rollen, Leitrollen oder auch Flaschenzügen, um bei beschränkter Fallhöhe der Gewichte trotzdem eine lange Gangdauer der Uhr zu erhalten. Damit beim Aufziehen der Gewichte die Uhr fortgeht, wird ein Hilfsgewicht oder eine Hilfsfeder oder ein sogen. Gegengesperr angeordnet. Wenn die Reibungsverhältnisse des Räderwerkes starken Schwankungen unterworfen sind, so wird natürlich der Theil der Wirkung des Gewichtes, welcher im Steigrad zur Geltung kommt, ebenfalls in weiteren Grenzen veränderlich sein, so dass das Pendel einen ungleichmässigen Antrieb erhält. Be» den Präzisionsuhren fällt das Uhrgewicht verhältnissmässig klein aus, weil wegen der genauen Bearbeitung der Räder und der leichten Beweglichkeit der ausbalancirten Zeiger der Reibungs widerstand des Räderwerkes klein ist, (Fortsetzung folgt.) Wann haftet der Erwerber eines Handels geschäftes für die Schulden seines Vorgängers? Das Reichsgericht stellt als Regel des heutigen deutschen Handels gewohnheitsrechtes auf, dass, wer in das bestehende Geschäft eines Einzel kaufmanns als Gesellschafter eintritt, für die vorhandenen Geschäftsschulden nur dann haftet, falls er dereD Uebemahme (durch Zirkulare und dergl.) den Gläubigern gegenüber erklärt hat. Dem analog wurde vom Reichsgericht das Rechtsverhältniss des Erwerbers eines Handelsgeschäftes zu den Geschäflsgläubigern seines Vorgängers beurtheilt. Eine bedingungslose Haftung des Unternehmers gegenüber den Geschäfts- gläubigeru tritt nach der im Handelsverkehre in Deutschland bestehenden Sitte ein: 1. durch öffentliche Bekanntmachung der Geschäftsübernahme mit allen Aktiven und Passiven; 2. durch besondere Bekanntmachung (mittels Zirkulare u. s. w ) an eine so erhebliche Anzahl von Geschäfts-Gläubigern, dass sich aus diesen Bekanntmachungen auf den Willen des Uebernehmers schliessen lässt, dass die Geschäftsübernahme in der gekennzeichneten Art dem Kreise der Geschäfts gläubiger überhaupt bekannt werde; 3. durch Fortführung des übernommenen Geschäftes unter der bis herigen Firma, wobei es eioh gleich bleibt, welche Vereinbarung die Kon trahenten hinsichtlich der Handlungssohulden getroffen haben. In Wegfall kommt die Haftung, wenn die unter No. 2 erwähnte be- soj»d«rs Bekanntmachung an einen so geringen KreiB gerichtet ist, dass nicht ohne Weiteres auf eine allgemeine Uebernahme der Aktiven nnd Passiven geschlossen werden kann, und ausserdem dann, wenn das über nommene Geschäft nicht unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Die Haftpflicht des Uebernehmers beschränkt sich in den Fällen der No. 1—3 keineswegs auf die ihm bekannten oder aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen, sondern auf alle vorhandenen Forderungen, einschliesslich der aus noch nicht erfüllten, zweiseitigen Verträgen entspringenden Forderungen. Liegt eine allgemeine Erklärung der Uebernahme des Geschäfts mit Aktiven und Passiven vor, so ist nicht zu prüfen, ob der Vertragswille der Kontrahenten auf die Uebernahme oder Nicht-Uebernahme gewisser Arten von Schulden gerichtet gewesen ist, der Uebernehmer haftet vielmehr für alle Geschäfts- Schulden. Zu den Geschäftsschulden gehören aber nicht bloss diejenigen, welche aus Handelsgeschäften oder aus kontraktlichen Verhältnissen entstanden sind, sondern alle diejenigen Verpflichtungen, welche mit dem Geschäftsbetriebe in einer solchen engen, inneren Verbindung stehen, dass sie als eine Folg» dieses Geschäftsbetriebes erscheinen. Unter Umständen können daher anch Forderungen aus einem Vergehen des Veräusserers als Geschäftsschulden gelten, und das Reichsgericht rechnet hierunter auch die Verpflichtungen eines Fabrikbesitzers zum Ersätze desjenigen Schadens, welchen ein in der Fabrik beschäftigter Arbeiter erlitten hat. Der Veräusserer des Geschäftes bleibt nach wie vor den Gläubigern verhaftet. Die Verhaftung des Erwerbers tritt neben die seinige. Aus der Geltendmachung der Ansprüche gegen den ursprünglichen Schuldner (Ver äusserer des Geschäftes) kann daher nicht geschlossen werden, dass die For derung gegen den Uebernehmer aufgegeben werden soll, selbst dann nicht, wenn inzwischen die Rückgängigmachung der Uebernahme angezeigt worden ist. Anders liegt der Fall, wenn der Veräusserer eines Geschäftes Waaren bestellt, die nicht mehr an ihn, sondern an den Uebernehmer des Geschäftes abgeliefert werden. Hier haftet der frühere Inhaber, insofern sein Gesehäfts- nachfolger seiner Zahlungspflicht genügen kann, nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 18. Juli 1887 keineswegs für den Kaufpreis. Der Lieferant der Waare könnte nur dann Anspruch auf Entrichtung des Kaufpreises von dem ursprünglichen Käufer erheben, wenn diesem das Handelsgut übergeben wurde und er die Zahlung (ganz oder zum Theil) unterlassen hat. Die oberstrichterlichen Entscheidungen geben ferner dahin, dass eine Haftung des neuen Geschäftsinhabers nur eintritt, wenn die Bekanntmachung desselben die Uebernahme der Passiven besonders ausspricht, die blosse Mit theilung der Geschäftsübernahme hat diese Wirkung nicht. Eben so wenig erlangen die Gläubiger des Geschäftes gegen den Erwerber ein Klagerecht, wenn das Uebereinkommen mit dem Veräusserer, die Geschäftsschulden zu übernehmen, nicht bekannt gemacht oder nur an einige wenige Geschäftsfreunde (Fortsetzung in der 1. Beilage.) Hierzu 4 Beilagen
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