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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 19.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18940100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18940100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 215 und 216 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1894)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wann haftet der Erwerber eines Handelsgeschäftes für die Schulden seines Vorgängers?
- Autor
- Bauer, J.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 19.1894 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1894) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1894) 25
- ArtikelCentral-Verband 25
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 26
- ArtikelDie Uhrenindustrie auf der Weltausstellung in Chicago 1893 ... 26
- AbbildungTafel I. Beilage zu Nr.2, Jahrgang 1894 -
- AbbildungDie Thurmuhr des Berliner Rathauses -
- ArtikelAbbildung und Beschreibung der Thurmuhr des Berliner Rathhauses 27
- ArtikelHemmungen und Pendel für Präzisionsuhren (Fortsetzung) 30
- ArtikelWann haftet der Erwerber eines Handelsgeschäftes für die ... 32
- ArtikelVereinsnachrichten 33
- ArtikelVerschiedenes 33
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 34
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 35
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 35
- ArtikelStellen-Nachweis 35
- ArtikelAnzeigen 35
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1894) 49
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1894) 73
- AusgabeNr. 5 (1. März 1894) 97
- AusgabeNr. 6 (15. März 1894) 121
- AusgabeNr. 7 (1. April 1894) 145
- AusgabeNr. 8 (15. April 1894) 169
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1894) 193
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1894) 217
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1894) 241
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1894) 265
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1894) 289
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1894) 313
- AusgabeNr. 15 (1. August 1894) 341
- AusgabeNr. 16 (15. August 1894) 367
- AusgabeNr. 17 (1. September 1894) 393
- AusgabeNr. 18 (15. September 1894) 421
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1894) 447
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1894) 473
- AusgabeNr. 21 (1. November 1894) 499
- AusgabeNr. 22 (15. November 1894) 525
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1894) 551
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1894) 577
- BandBand 19.1894 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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1. Beilage zum „Allgemeinen Journal der Uhrmaeherkunst“ Nr. 2. Halle, den 15. (Fortsetzung ans dem Hauptblatte.) mitgetheilt wurde. Dagegen darf nach einem Urtheile des Reichsgerichtes die in den Registerakten (Firmenregister) niedergelegte Erklärung der Passiven- iibernahnie als eine für die Oeffentlichkeit berechnete und an die betheiligten Gläubiger gerichtete angesehen werden, weil bei der Oeffentlichkeit der Handels register Jedermann befugt ist, von den Unterlagen und Belegen der Register einträge ebenfalls Kenntniss zu nehmen. Solchenfalls muss der Erwerber für die Passiven aufkommen. Die Frage, ob bei der Veräusserung des Geschäftes eines Kaufmannes die A u ss en stände für mitübertragen anzusehen sind, muss nach der Lage des konkreten Falles beurtheilt werden Erfolgte aber die Ueber- tragung der Aussenstände, so gehören dazu alle Forderungsrechte, mithin auch Schadenansprtlche gegen einen Handlungsgehilfen wegen Vertrags bruches etc. Die Veräussening einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handelsgeschäfte, für welches sie bisher geführt wurde, erklärt das Handels gesetzbuch für durchaus unzulässig, weil hierin die nicht zu gestattende Uebertragung eines blossen Namens liegt und weil das Geschäft bei förmlicher Liquidation zu bestehen aufhört. Dagegen ist bei der Veräusserung der Firma mit dem Handelsgeschäft nicht wesentlich, dass die mitverkauften Gegenstände den Inbegriff aller Aktiva darstellen. Das Vermächtniss eines Handelsgeschäfts mit der Firma, aber ohne Aktiva nnd Passiva, erklärte domnach das Reichsgericht für statthaft. (In dem fraglichen Rechtsfalle vermachte der Geschäftsinhaber sein Speditions geschäft durch eine letztwillige Verfügung seinem Gehilfen, nahm aber die sämmtlichen Aktiven und Passiven davon aus.) Bei der Uebernahme eines Geschäfts mit Aktiven und Passiven ist im Zweifel als von den Betheiligten beabsichtigt anzunehmen, dass die Handels- büeher auf den Uebernehmer mit übergehen sollen. Im Uebrigen hat der Erwerber nicht ohne Weiteres Anspruch auf die Handelsbücher des über nommenen Geschäftes. J. Bauer, Leipzig. Y erelnsnachrichten. Uhrmacher-Verein von Chemnitz und Umgegend. Unsere erste grössere Bezirksversammlung findet Sonntag, den 28. Jan. a. o. statt. Zu derselben gestatten wir uns die Collegen von Nah und Fern, auch solche, die unserm Vereine nicht angehören, zu recht zahlreicher Theilnahme einzaladen. Sammelplatz ist unser Vereinslokal, Restaurant „Bienenstock“, am Plan gelegen, woselbst .Kiesige Collegen von Vorm. 10 Uhr anwesend sind. Nach Besichtigung verschiedener Sehenswürdigkeiten findet 12 x / a Uhr ge meinschaftliche Mittagstafel ä Couvert 1,50 Mk. ohne Weinzwang statt. 2VaUhr beginnt die Versammlung, deren Tagesordnung vorläufig aus folgenden Punkten besteht: 1. Jahres - und Kassenbericht; 2. Berathung und Genehmigung der neuen Statuten; 3. Verschiedenes. Nach der Versammlung geselliges Beisammensein. Oscar Scheufier, z. Z. Schriftführer. Uhrmacherverein von Magdeburg und Umgegend. Am Mittwoch, den 3. Januar, fand die monatliche Versammlung der Magdeburger Mitglieder des Obigen Vereins statt. Zunächst wurde der Tag der Hauptversammlung des Vereins, welche im Anfang jeden Jahres statt finden muss, auf Dienstag, den 27. Februar festgesetzt und als Lokal „Richardt’s Restaurant“ bestimmt. Mit der Versammlung soll eine Lehrlingsarbeiten- und Uhrmacher- Werkzeug-Ausstellung verbunden werden und werden die auswärtigen Col legen sowie Werkzeugfabrikanten und -Handlungen hierdurch gebeten, Anmel dungen dazu schleunigst an den Vorsitzenden E. Meyer, Magdeburg-S., gelangen zu lassen. Die Tagesordnung der Hauptversammlung ist vorläufig wie nach stehend festgesetzt und werden eventuelle Aenderungen Vorbehalten: 1. Jahresbericht; 2. Kassenbericht; 3. KassenreviBion; 4. Sterbekasse; 6. Annoncenwesen; 6. Festsetzung der nächsten Versammlung; 7. Wahl der Delegirten znm Verbandstage in Stuttgart; 8. Stellung von Anträgen für den Verbandstag in Stuttgart; 9. Vorstands wähl. Die auswärtigen Mitglieder werden gebeten, zu den obigen Beschlüssen Stellung zu nehmen und eventuelle Anträge an den I. Vorsitzenden gelangen zu lassen. Die Ausstellung von Werkzeugen soll sich hauptsächlich nur] auf Neue rungen beziehen. Magdeburg-S., den 8. Jannar 1894. Der Vorstand: E. Meyer, Vorsitzender. Verschiedenes. Aus Bremerhaven. Durch die Kundgebung auf der Titelseite sind unsere geehrten Leser bereits auf das energische Vorgehen des „Vereins an der Unterweser“ gegen Ausschreitungen von Seiten der Auktionatoren aufmerksam geworden. Die Schritte des Vorstandes genannten Vereins sind von Erfolg gekrönt worden, wie aus dem nachfolgenden Schreiben zu ersehen ist: Januar 1894. 19. Jahrgang. Bremerhaven, den 30. Dezember 1893. Abschrift. An den Auktionator Herrn Sie werden hierdurch darauf aufmerksam gemacht, dass die Versteigerung von Taschenuhren, Gold- und Silbersachen für Rechnung auswärtiger Händler durch die Paragraphen 56 c und 56 der Gewerbeordnung verboten ist und ebenso die Versteigerung solcher Waaren für Rechnung einheimischer Verkäufer in Ge- mässheit der Paragraphen 56 und 42a der Gewerbeordnung, sobald dieselbe in öffentlichen Lokalen stattfindet. Die Beamten des Amts sind angewiesen, auf die Befolgung dieser Bestimmungen zu achten und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Bremerhaven, den 28. Dezember 1893. Hanseatisch Bremisches Amt. gez. Pohl. An den Uhrmacher Herrn Ehrlich hier. Namens der Beschwerdeführer zur Kenntniss ergebenst. Bremerhaven, den 28. Dezember 1893. Hansestadt Bremisches Amt. Aus Magdeburg. In jeder Grossstadt giebt es mehr oder weniger unlautere und gehässige Konkurrenz, die ganz besonders in den Wochen vor Weihnachten ihr Unwesen treibt, ohne dass es möglich wird, diesem Treiben mit Hilfe des Gesetzes entgegen zu treten. In letzter Zeit haben, obwohl Klagen aus vielen Städten eingetroffen sind, doch insbesondere die Verbandscollegen der Städte Leipzig und Magdeburg schwer zu leiden gehabt. — Der Inseraten-Unfug in den Tagesblättern erreichte so grosse Dimensionen, dass die Collegen beschlossen, dagegen einzu schreiten. Rasch entschlossen ging man in Magdeburg bis zum Staatsanwalt vor und ist der darauf erfolgte Bescheid, wenn auch nicht sehr günstig, so doch hochinteressant. Der Staatsanwalt muss zugeben, dass die Anklage volle Berechtigung hat und doch kann er nicht einschreiten. Nachstehend folgt das interessante Schriftstück: Der königl. Erste Staatsanwalt. Magdeburg, den 1. November 1893. Auf Ihre Anzeige gegen den Uhrmacher Z. wegen Be truges erhalten Sie zur Nachricht, dass ich das Verfahren ein gestellt habe. Die Annoncen des Beschuldigten sind unbedenklich geeignet, in dem unbefangenen Leser den Glauben zu erwecken, dass der Beschuldigte abgezogene Uhren zu dem Preise von 10 Mark verkaufe, was thatsächlich zugestandenermaassen nicht der Fall ist. Die von den Zeugen bekundeten Aeusserungen des Beschul digten bei Abschluss des Uhren Verkaufs: „so müsse man es machen, das Uhrmachergewerbe sei ja unterm Schlitten“ lassen auch keinen Zweifel darüber, dass der Beschuldigte durch die Fassung der Annonce diese irrige Annahme bei den Lesern er wecken wollte, um Kunden anzulocken. Diese gegen Treu und Glauben gröblich verstossende Art der Waarenanpreisung ist jedoch in vorliegendem Falle als Betrug nicht strafbar, weil der Beschuldigte die Käufer vor dem Kaufe über seine wahren Bedingungen aufgeklärt hat, so dass sich diese bei dessen Abschluss hierüber nicht im Irrthum befunden haben. Eine Bestrafung des Beschuldigten wegen Betrugs ist vor liegend auch um deswillen ausgeschlossen, weil demselben nicht nachzuweisen ist, dass er mit seinen Annoncen oder sonstigen Anpreisungen einen rechtswidrigen Vermögensvortheil erstrebt hat. Nach dem Gutachten des Hofuhrmachers G. ist der vom Beschuldigten für die Uhr berechnete Fabrikpreis von 10 Mark angemessen. Das Abziehen der Uhr ist zwar ausserordentlich mangelhaft befunden. Die Angemessenheit des hierfür be rechneten Preises von 6 Mark entzieht sich aber der Kontrole,
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