Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 19.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18940100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18940100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 215 und 216 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1894)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Werkzeuge
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefwechsel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 19.1894 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1894) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1894) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1894) 49
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1894) 73
- AusgabeNr. 5 (1. März 1894) 97
- AusgabeNr. 6 (15. März 1894) 121
- AusgabeNr. 7 (1. April 1894) 145
- AusgabeNr. 8 (15. April 1894) 169
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1894) 193
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1894) 217
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1894) 241
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1894) 265
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1894) 289
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1894) 313
- AusgabeNr. 15 (1. August 1894) 341
- AusgabeNr. 16 (15. August 1894) 367
- AusgabeNr. 17 (1. September 1894) 393
- AusgabeNr. 18 (15. September 1894) 421
- ArtikelCentral-Verband 421
- ArtikelVII. Verbandstag des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher ... 422
- ArtikelDie Fahrt in den Schwarzwald (Fortsetzung und Schluss) 423
- ArtikelBericht über die siebzehnte auf der Deutschen Seewarte im Winter ... 425
- ArtikelDie Diamantine 428
- ArtikelUnsere Werkzeuge 428
- ArtikelSprechsaal 429
- ArtikelBriefwechsel 429
- ArtikelVereinsnachrichten 429
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 430
- ArtikelVerschiedenes 430
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 430
- ArtikelStellen-Nachweis 431
- ArtikelAnzeigen 431
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1894) 447
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1894) 473
- AusgabeNr. 21 (1. November 1894) 499
- AusgabeNr. 22 (15. November 1894) 525
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1894) 551
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1894) 577
- BandBand 19.1894 -
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- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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1. Beilage zum „Allgemeinen Journal der Uhrmacherkunst“ Nr. 18. Halle, den 15. September 1894. 19. Jahrgang. (Fortsetzung aus dem Hauptblatte.) Die Anwendungsweise ist nun folgende: Man klemmt die Backen des Instrumentes so an die Unruhwelle fest, dass sie dicht an der Rolle anliegen und zwischen den vorderen End flächen der Backen und dem Hebelsteinloch ein nur geringer Abstand bleibt; jene Endflächen dienen dann zur Unterstützung des Augenmaasses beim Senkrechtstellen des Steines, sobald die durch Spiritusflamme und Blasrohr auf den hinteren Theil der Klammer applizirte Erhitzung den angemessenen Grad erreicht, nach vorn gedrungen ist und ein Stückchen Schellack an die rechte Stelle gebracht wurde. Der angemessene Erhitzungsgrad ist erreicht, wenn ein am vorderen Theile der Backen auf diese selbst gelegtes Schellackstückchen zu schmelzen beginnt. Der Schellack am Stein wird dann alsbald schmelzen und letzteren gut umfliessen, auch dort, wo der Stein das Loch etwa nicht genau ausfüllt, in die Fugen einziehen, was bekanntlich bei der schnelleren direkten Festlackung über der Spiritusflamme nicht geschieht. Das Instrument ist auch beim Festlacken oder Versetzen von Ankerhebungssteinen und in manchen anderen Fällen vor- theilhaft zu verwenden. Bei Unruhen mit Doppelrolle muss es vorn mit einem Einschnitt für die Sicherheitsrolle versehen sein; für diesen Zweck vorn verjüngt zulaufende Backen wären nicht praktisch, weil solche die Hitze zu schnell wieder von sich geben würden. —es.— Spreclisaal. Zur Bügelfrage. Der Vorschlag zur Bügelfrage, den an dieser Stelle Herr Coll. Scheufler-Chemnitz gemacht hat, ist gewiss recht gut gemeint, basirt aber auf Voraussetzungen, die mindestens sehr fraglich sind. Die Annahme, dass wir jeder Unannehmlich keit enthoben wären, wenn der halbechte Bügel mit der Angabe „Double“ versehen würde, ist leider durchaus nicht als eine aus gemachte Sache zu betrachten. Da die Brauchbarkeit vollechter Bügel von keinem Sachverständigen bestritten werden kann, so erscheint vielmehr, nach dem Wortlaut des § 8 zu urtheilen, auf den Coll. Scheufier doch jedenfalls sich stützt, der halbechte Bügel als überhaupt unzulässig an Uhren mit Feingehaltsangabe, und demnach strafbar, ob nun etwas darauf gestempelt ist oder nicht. Ein Irrthum liegt ferner der Folgerung zu Grunde, dass wir event. zu den mit doublirten Bügeln versehenen Uhren massive Goldbügel nachliefern müssten. Das Gesetz schreibt nicht die Stärke der Gegenstände, sondern nur einen bestimmten Feingehalt und die mit diesem übereinstimmende metallische Reinheit der einzelnen Theile vor. Somit entsprechen den gesetzlichen Bedingungen auch hohle goldene Bügel, wenn sie nur beim Einschmelzen den richtigen Feingehalt ergeben. Endlich schützt doch die Stempelung der noch auf Lager be findlichen Doublöbügel nicht gegen etwa aus früheren Ver käufen hergeleitete Klagen. Sie ist also so gut wie nutzlos, ja in einer Beziehung sogar bedenklich, denn man giebt damit indirekt zu, dass auch andere Gegenstände wie Kronen, Druck knöpfe etc., durch einen Stempel als halbechte Gehäusetheile ge kennzeichnet werden müssten. Von wirklichem Nutzen und genügendem Schutz zukünftigen Fällen gegenüber dürfte wohl nur eine jedesmal über die frag lichen Punkte zu treffende besondere Vereinbarung mit dem Käufer sein, deren Ergebniss in Rechnungen und Geschäfts büchern niedergelegt werden muss. Freilich ist schon das Feil halten ungesetzlicher Waaren verboten. Da aber bis jetzt noch keiner mit Sicherheit weiss, was eigentlich in unserem ver wickelten Falle gesetzlich oder ungesetzlich ist, so wird man wohl die Dinge bis zur endgültigen Entscheidung an sich heran kommen lassen können. Wer das nicht will, dem bleibt nach meiner Ansicht nur ein sicheres Schutzmittel noch übrig: das Entfernen der Feingehaltsstempel aus den betreffenden Uhren. R. Felsz. Briefwechsel. Aus Anlass der Notiz über Sonderbestrebungen in unserem Briefwechsel der Nr. 17 geht uns von dem Vorsitzenden des Vereins Magdeburg und Umgegend Coll. Meyer ein Schreiben zu, worin derselbe dagegen protestirt, dass der Magdeburger Verein, der doch wohl gemeint sei, Sonderbestrebungen ver folge; der Verein stehe im Gegentheil voll und ganz zum Cen- tral-Verband und wenn derselbe sich mit dem Gedanken trage, einen grösseren Kreis oder Unterverband zu schaffen, so geschehe dieses nur im Interesse des grossen Ganzen, von einer Zer splitterung des Central-Verbandes könne deshalb keine Rede sein. Wir nehmen von dieser Aeusserung um so lieber Kenntniss, als wir in der That besorgt waren, es könnten durch den Vorstands wechsel Schwierigkeiten eintreten, denen wir unvorbereitet gegen über gestanden wären. Diese Befürchtungen haben sich durch den Meinungsaustausch mit Herrn Coll. Meyer als unbegründet erwiesen. Wir freuen uns der regen Thätigkeit des Magdeburger Vereins, und entbieten demselben unsere besten Grüsse, wünschend dass seine am 25. d. M. stattfindende Versammlung, eine segens reiche sein möge. C. L. Y ereiiisnaclirichteii. Verein Giessen und Umgegend. Die diesjährige Herbstversammlung findet Sonntag, den 7. Oktober, Nachmittags 4 Uhr in Giessen auf Lonys Bierkeller mit folgender Tagesordnung statt: 1. Verlesung nnd Genehmigung des Protokolls der Frühjahrsversamm lung; 2. Bericht über den Verbandstag in Stuttgart; 3. Einführung gemein schaftlicher Geschäftskarten; 4. Gründung einer Reisekasse für Gau- und Verbandstage; 5. Bestimmung von Ort und Zeit der nächsten Hauptversamm lung; 6. Anträge aus der Versammlung. Wir laden unsere Vereinsmitglieder zu recht zahlreichem Erscheinen bei dieser Versammlung ein und würden uns freuen, auch Collegen begrüssen zu können, welche bis jetzt dem Verein noch nicht angehören, aber in unserem Bezirk ihren Wohnort haben. Mit collegialischem Gruss Giessen, den 4. Sept. 1894. Der Vorstand, i. A.: Otto Schmidt, z. Z. Vorsitzender. Verband Havelland. Von unserem Verein Potsdam geht uns nachstehende Zuschrift mit der Bitte um Veröffentlichung in dem Verbands-Organ zu. Ein neuer Beitrag zum Kapitel des verbotenen Hausirens! Wir empfehlen dies Vor gehen der Collegen in Potsdam der allgemeinen Nachahmung, der erwünschte Erfolg wird dann nicht ausbleiben. Der Vorstand. G. Krüger. C. Thom. Brose. Aus Potsdam. Der hiesige Uhrmacher-Verein hat es sich zur Aufgabe gestellt, dem hier in den vielen Kasernen und bei Behörden überhandnehmen den Hausirhandel mit Uhren und Goldwaaren energisch entgegen zu treten. Der Verein richtete infolge dessen an sämmtliche hiesige Regiments- Kommandeure und Chefs der Behörden entsprechende Petitionen und bat auch den Polizei-Präsidenten um Verschärfung der Aufsichtsorgane. Auf fast alle Eingaben wurde dem Verein ein sehr zufriedenstellender Bescheid, von den Behörden sogar ein sehr freundliches Entgegenkommen zu Theil, und die Zusicherung, dass jeder Zutritt zu den Kasernen und Büreauräumen, sowie jedes Hausiren mit Uhren und Goldwaaren überhaupt streng verboten sei. Herr Uhrmacher Lindemann, welcher in der Nähe der Kaserne des 1. Garde - Regiments z. F. wohnt, stellte trotzdem fest, dass an jedem Löhnungs- tage ein Berliner Hausirer mit gedachten Artikeln diese Kaserne betrat, dort verkaufte und Reparaturen einsammelte, welche Thatsache der Verein in einer neuen Eingabe dem Regiments-Kommandeur unter Zugrundelegung dieses Falles und Nennung von Namen solcher Soldaten, welche mit diesem Hausirer zu thun gehabt haben, unterbreitete. Diese erneute Eingabe hatte für den Verein das befriedigende Resultat, dass der betreffende Hausirer festgenommen wurde und vom Gerichtshof wegen widerrechtlichen Betretens der Kaserne zu 10 Mk. Geldstrafe ev. 2 Tagen Gefängniss, wegen Gewerbesteuer-Vergehens ferner zu 96 Mk. Geldstrafe ev. 8 Tagen Gefängniss verurtheilt wurde. Verein Leipzig. Unsere letzte am 3. Sept. abgehaltene Monatsversammlung war in erster Linie der Berichterstattung unserer Delegirten über den Verlauf des VII. Ver bandstages gewidmet. In ausführlicher Rede schilderte Coll. Bruchmann die Verhandlungen zu Stuttgart und die dort gefassten Beschlüsse, welche er kritisch beleuchtete nnd hervorhob, dass die Abstimmungen nicht immer konsequente gewesen seien. Im Allgemeinen seien die wichtigsten Beschlüsse zur Zufriedenheit unseres Vereins und seiner Bestrebungen ausgefallen. Die Tage in Stuttgart seien schön gewesen und hätte der dortige Verein alles aufgeboten, die Abhaltung des Verbandstages würdig, — nnd den Aufenthalt in der prächtig gelegenen
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