Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 19.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18940100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18940100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 215 und 216 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1894)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Praxis
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Werkzeuge
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vom neuen Markenschutzgesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 19.1894 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1894) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1894) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1894) 49
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1894) 73
- AusgabeNr. 5 (1. März 1894) 97
- AusgabeNr. 6 (15. März 1894) 121
- AusgabeNr. 7 (1. April 1894) 145
- AusgabeNr. 8 (15. April 1894) 169
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1894) 193
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1894) 217
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1894) 241
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1894) 265
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1894) 289
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1894) 313
- AusgabeNr. 15 (1. August 1894) 341
- AusgabeNr. 16 (15. August 1894) 367
- AusgabeNr. 17 (1. September 1894) 393
- AusgabeNr. 18 (15. September 1894) 421
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1894) 447
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1894) 473
- ArtikelCentral-Verband 473
- ArtikelAn die Mitglieder des Central-Verbandes 474
- ArtikelDie Taschenuhrfedern-Fabrikation 475
- ArtikelBericht über die Thätigkeit des Chronometer-Prüfungs-Instituts ... 476
- ArtikelDie Unruhkloben, ihre Geschichte und Verzierung (Fortsetzung aus ... 478
- ArtikelAus der Praxis 479
- ArtikelUnsere Werkzeuge 480
- ArtikelVom neuen Markenschutzgesetz 480
- ArtikelVereinsnachrichten 480
- ArtikelVerschiedenes 481
- ArtikelZeichen-Register 482
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 482
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 482
- ArtikelStellen-Nachweis 483
- ArtikelAnzeigen 483
- AusgabeNr. 21 (1. November 1894) 499
- AusgabeNr. 22 (15. November 1894) 525
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1894) 551
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1894) 577
- BandBand 19.1894 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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— 480 — eine Schicht trockenen Sandes auf die Anlassplatte und das Blatt darauf; die Erwärmung ist dann eine gleichmässigere. Das Löth- wasser darf nur dem kalten Zifferblatte applizirt werden, nimmer mehr wenn es schon stark erwärmt oder auch nur in der Er wärmung begriffen ist. Wem aber dieses Verfahren noch nicht Befriedigung ge währt, dessen Wünschen dürfte das hier abgebildete Instrument wohl völlig entsprechen. Es besitzt eine entfernte Aehnlichkeit mit einem Zusammensetzer und, wie dieser, drei verstellbare Arme; jeder derselben trägt hier einen hohlen, langen Pfeiler. Ausserdem sind zwei Zentrirspitzen, eine für das Mittelloch upd eine verstellbare für das Sekundenloch an dem Apparate an gebracht. Man kann also mit demselben vom Werke selbst das genaue Maass für die Stellungen der Pfeiler abnehmen. Dann legt man das Zifferblatt auf, klemmt es mit der dreizinkigen Feder, welche um eine Ansatzschraube drehbar ist und eine kleine Handhabe hat, fest, markirt die Oerter durch die hohlen Pfeiler hindurch, schleift die Gegen-Emaille dort fort, steckt die Pfeiler, nachdem sie grundirt sind, in die hohlen Pfosten, legt das Blatt wiederum Löschung. Widerspricht er, so fasst das Patentamt Beschluss. Soll infolge Ablaufes der zehnjährigen Frist die Löschung er folgen, so ist von derselben abzusehen, wenn der Inhaber des Zeichens bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung unter Zahlung einer Gebühr von 10 Mk. neben der Erneuerungsgebühr die Erneuerung der Anmeldung nachholt. Die Erneuerung gilt dann als von dem Tage des Ablaufs der früheren Frist geschehen. Die Eintragung in die Rolle ist zu versagen für Frei zeichen, sowie für Waarenzeichen 1. welche ausschliesslich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsver hältnisse der Waare enthalten; 2. welche in- oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten: 3. welche Aergerniss erregende Darstellungen oder solche Angaben enthalten, die er sichtlich den thatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen. Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waaren, oder für gleichartige Waaren zu Gunsten eines anderen, als des letzten Inhabers erst nach Ablauf auf und bewirkt die Löthung, indem man die Spiritusflamme j von 2 Jahren seit dem Tage der Löschung von Neuem einge- mit dem Löthrohr gegen diese hohlen Pfeiler bläst. — Der hier I tragen werden. abgebildete Apparat ist in Amerika patentirt. —es- Unsere Werkzeuge. Neuer Schleif- und Polirblock aus Gummi. D. R - Gebrauchsmuster Nr. 28636. — Schweizer Patent Nr 5022. Dieser Schleif- und Polirblock ist aus grauem, mehr o weniger hartem Gummi hergestellt. Auf die in Gemässheit des Gesetzes über Markenschutz vom -j 30. November 1874 in die Zeichenregister eingetragenen Waaren zeichen finden bis zum 1. Oktober 1898 die Bestimmungen jenes Gesetzes noch ferner Anwendung. Die Zeichen können bis zum 1. Oktober 1898 jederzeit zur Eintragung in die Zeichenrolle nach Maassgabe des neuen Gesetzes angemeldet werden und r 1 unterliegen alsdann dessen Bestimmungen. Die Eintragung darf , , J nicht versagt werden hinsichtlich derjenigen Zeichen, welche auf , ei r ? n , Gegenständen, welche sogst (j ruild e i nea älteren landesgesetzlichen Schutzes in die Zeichen schlecht festgehalten werden können, und. register eingetragen worden sind. Die Eintragung geschieht der Feile, Schmirgel- oder Schleifstein bearbeit unentgeltlich und unter dem Zeitpunkte der ersten Anmeldung, werden sollen leistet dieser Schleifblock die vor-1 üeber den Inhalt der ersten Eintragung ist ein Zeugniss der treulichsten Dienste. . bisherigen Registerbehörde beizubringen. Durch die Anhaftbarkeit oder Anklebekraft Mit der Eintragung in die Zeichenrolle oder, sofern eine des Gummis werden die auf denselben gelegen RoleJtie nicht erfo| t igt mit dem L Oktober 1898 erligcht der Gegenstände festgehalten und können sehr, gut, den Waarenzeichen bis dahin gewährte Schutz, geschliffen und polirt werden. Die Erneuerung der in das Zeichenregister der Amts- Der Schleifblock nutzt sich sehr wenig ab und ist infolge-, g er j c hte eingetragenen Zeichen kann daher bis zum 30. Sep- dessen sein Gebrauch vom Standpunkt der Billigkeit sehr zu t ernber nocb be ; d j e sen Behörden erfolgen und werden für empfehlen. Der Alleinverkauf wurde der Firma Koch & Co. d j 0 Eintragung einer solchen Erneuerung (Beibehaltung) nach in Elberfeld übertragen. Vom neuen Markenscliutzgesetz. Nach dem Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 werden vom 1. Oktober 1894 ab Anmeldungen von Waarenzeichen auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 bei den Amtsgerichten nicht mehr angenommen, vielmehr hat dann Jeder, der in seinem Geschäfts betriebe zur Unterscheidung seiner Waaren von den Waaren Anderer eines Waarenzeichens sich bedienen und gesetzlichen Schutz erlangen will, dieses Zeichen beim Patentamte in Berlin zur Eintragung in die Zeichenrolle anzumelden. Die Bestimmung des Ende des Monates September 1894 erloschenen Markenschutzgesetzes vom 30. November 1874, dass nur Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister ein getragen ist, Zeichen zum Eintrag in das Handelsregister an melden können, ist in das Gesetz vom 12. Mai 1894 nicht mit aufgenommen worden. Somit kann künftig Jeder ein Waaren zeichen führen und zum Eintrag in die Zeichenrolle anmelden. Für jedes Zeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr von 30 Mk. bei jeder Erneuerung der Anmeldung eine Gebühr von Maassgabe des Gesetzes vom 30. November 1874 Gebühren nicht erhoben. Y ereinsnaehricliten. Verein Magdeburg und Umgegend. Unsere Herren Collegen werden es mit uns für richtig halten, dass dein neuen Hauptsteuermanne unseres ganzen Verbandes das erste Wort unseres ersten Berichtes im siebenten Triennio gilt: In Ihnen, hochgeehrter und lieber Herr Coll. Lauxmann, dem neuen Vorsitzenden, ein neues Regiment be- grüssend, ist der Berichterstatter in der angenehmen Lage, Ihnen mittheilen zu können, dass die Versammlung des 25. Septbr. im Laufe ihrer Verhand lungen sich Ihrer Person gegenüber allseitig freundlich stellte und von Ihrer Leitung gute Erfolge für den Verband erhofft und dieselbe Ihnen wünscht. Dass Sie unseren Verein, seine Bedeutung anerkennend, hoch ehrten, indem Sie seinem Vorsitzenden das Ehrenamt eines Vertrauensmannes übertrugen, dass Sie unsere Versammlung telegraphisch theilnahmsvoll begrüssten, hat Ihnen die Herzen näher gebracht. Entgegen den von sehr beachtenswerter Seite geäusserten Wünschen, die Vereinsberichte nur in knappster Form für richtig zu halten, erachten es unsere Vereinsmitglieder in ihrer Mehrzahl für sehr angebracht, durch aus führlichere Wiedergabe der uns wichtig scheinenden Verhandlungen das Interesse auch der Collegen zu erregen, die sich an ihnen nicht persönlich betheiligen konnten. Deshalb ist Schreiber dieses in der Versammlung der 10 Mk. » entrichten, fuhrt die erst, Anmeldung nicht zur Ein- gStLTZi SSSÄSZ'Äfl! & tragung, so werden von der Gebühr 20 Mk. erstattet. Die j dies um so lieber, da dann zugleich die Minderheit in der hochwichtigen Zeitungs-Angelegenheit zu einigem Rechte kommen wird, in welcher sich Schreiber dieses im Einverständniss mit ebenso einsichtsvoll wie selbstlos urtheilenden Männern weiss. Unser Vorsitzender, Coll. Meyer, unser Vertreter in Stuttgart, konnte sich von dem Verlaufe des Verbandstages nicht so, wie er wünschte, be- Löschung eines Zeichens in der Rolle erfolgt von Amtswegen 1. wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder seit ihrer Er neuerung zehn Jahre verflossen sind, 2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen. Soll die Löschung ohne Antrag des Inhabers erfolgen, so giebt das Patentamt diesem zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die (^Fortsetzung in der 1. Beilage) Hierzu 5 Beilagen.
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