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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 19.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18940100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18940100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 215 und 216 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1894)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kurz gefasster historischer Rückblick auf die Entwicklung des Gewerbelebens in Nürnberg
- Autor
- Naske, Alois
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Versicherungs-Gesellschaft gegen Einbruchsdiebstahl! (Schluss aus Nr. 15)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 19.1894 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1894) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1894) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1894) 49
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1894) 73
- AusgabeNr. 5 (1. März 1894) 97
- AusgabeNr. 6 (15. März 1894) 121
- AusgabeNr. 7 (1. April 1894) 145
- AusgabeNr. 8 (15. April 1894) 169
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1894) 193
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1894) 217
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1894) 241
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1894) 265
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1894) 289
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1894) 313
- AusgabeNr. 15 (1. August 1894) 341
- AusgabeNr. 16 (15. August 1894) 367
- AusgabeNr. 17 (1. September 1894) 393
- AusgabeNr. 18 (15. September 1894) 421
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1894) 447
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1894) 473
- AusgabeNr. 21 (1. November 1894) 499
- ArtikelCentral-Verband 499
- ArtikelVerzeichnis derjenigen Herren Fabrikanten und Grossisten, welche ... 500
- ArtikelDie Angelegenheit Magdeburg 500
- ArtikelInternationale Erdmessung 501
- ArtikelErgebniss des Preisausschreibens vom Leipziger ... 501
- ArtikelUnsere Werkzeuge 503
- ArtikelAus Amerika 503
- ArtikelKurz gefasster historischer Rückblick auf die Entwicklung des ... 503
- ArtikelVersicherungs-Gesellschaft gegen Einbruchsdiebstahl! (Schluss ... 504
- ArtikelBriefwechsel 506
- ArtikelVereinsnachrichten 506
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 507
- ArtikelVerschiedenes 507
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 508
- ArtikelStellen-Nachweis 508
- ArtikelAnzeigen 508
- AusgabeNr. 22 (15. November 1894) 525
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1894) 551
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1894) 577
- BandBand 19.1894 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 504 — Die erste Periode ist die Glanz- und Blüthezeit des Nürn berger Gewerbes, die bis zum Ausgange des 30jährigen Krieges reicht. „Es ist ein erfreuendes und entzückendes Bild, das der Nürnberger Gewerbe- und Kunstfleiss im 16. Jahrhundert bot, ein Bild, auf dessen farbenreichem Hintergründe vor allem die ehrwürdige Gestalt Albrecht Dürer’s (geb. 1471, gest. 1528) mit seinen Schülern und Nachfolgern in einem bis in unsere Tage hereinleuchtenden Glanze der Unsterblichkeit erscheint.“ Diese Epoche mit ihren Hervorbringungen, mit ihren be rühmten Künstlern und Handwerksmeistern*) ist schon so oft geschildert worden, dass ich es wohl nicht nöthig habe, hierbei länger zu verweilen. Nur darauf sei hingewiesen, dass die ge werberechtlichen und sozialen Verhältnisse des Handwerkes jener Zeit durchaus nicht den landläufigen Vorstellungen von der Zunft herrlichkeit des Mittelalters entsprechen. Selbstherrschende (auto nome) Zünfte, wie in anderen Städten, gab es damals in Nürn berg nicht. Die Regelung aller Handwerksverhältnisse geschah durch eine vom Rathe eingesetzte Behörde, das Rugs-Amt, die etwa unserer Gewerbebehörde in ihren Befugnissen entspricht. Trotz der gegenüber anderen Städten freieren Auffassung der Handwerksverhältnisse, hat auch der Rath von Nürnberg bei der Einhaltung des Grundsatzes, dass innerhalb eines Handwerkes alle gleich leben und gleich arbeiten sollen, die naturgemässe Entwickelung des Gewerbes gehemmt. Wenn ein Handwerker infolge seiner Geschicklichkeit mehr Aufträge erhielt, als er nach Ansicht des Rathes zu bewältigen im Stande war, so musste er dieselben an andere Meister übertragen. Kein Handwerker durfte von einer günstigen Gelegenheit zum Ankaufe von Rohmaterial Gebrauch machen, ohne zuvor seine Mitmeister hiervon in Kennt- niss zu setzen. Erfindungen, wodurch der eine vor dem anderen einen Vorsprung gewinnen konnte, waren streng verpönt. „Ein Bohrerschmied erfand 1570 einen neuen Hauzeug zur Herstellung von Sägeblättern. Fünf Pfund Heller Neugeld Strafe setzte der Rath für jeden einzelnen Fall fest, in dem er davon Gebrauch machen wollte.“ Trotz dieser bis ins Kleinste^ und Kleinlichste geregelten Handwerksverhältnisse sind die Archive jener Zeit voll von Be schwerden und Entscheidungen über Uebertretungen der Gewerbs- befugnisse und Eingriffe in andere Handwerke, über Schädigungen der Gewerbe von Seiten der Kaufleute und Händler. Jener ideale Zustand im Gewerberechtsleben, wie ihn unsere Gewerbe-Reformer so schön träumen, hat auch in der Blüthezeit des Nürnberger Handwerkes nicht bestanden. Das, so oft mit seinen Glanz lichtern gezeichnete Bild der guten alten Zeit hat auch seine Schattenseiten! Nur zu wahr ist es, was Dr. Stockbauer in seiner Skizze der Entwickelung der Nürnberg-Fürther Industrie sagt: „Das Gewerbeleben ist eben zu keiner Zeit ein abgeschlossenes Ganzes, sondern im fortwährenden Fluss und in ständiger Bewegung infolge kultureller und wirthschaftlicher Entwickelung. Irgend einen Zustand einer gewissen Zeit dogmatisch fixiren, biesse aber, diesen Fluss hemmen und unterbrechen, und dazu reicht Menschenwille und Gesetzeskraft nicht aus.“ Die zweite Periode ist die Zeit des Niederganges vom Ende des 30jährigen Krieges bis in die ersten Jahrzehnte unseres Jahrhunderts. Zu dem Verfall trugen insbesondere bei die Kriege, Seuchen, Theuerungen, die zerrütteten politischen Verhältnisse, die durch die überseeischen Entdeckungen erfolgte Verschiebung der Handelswege, das Merkantilsystem des 18. Jahrhunderts, das Festhalten an den alten verknöcherten Gewerbeordnungen, religiöse Intoleranz u. s. w. Die Umgebung Nürnbergs, insbesondere Fürth, wo freiere Anschauungen herrschten, ward nun der Sitz zahl reicher früher nur in Nürnberg betriebener Gewerbszweige und Industrien. „Man hatte sich in Nürnberg so daran gewöhnt, *) In der Glanzperiode Nürnbergs lebte auch Peter Henlein (Hele), der Erfinder der Taschennhren und zugleich der Begründer der Taschenuhr macherei. Henlein wurde um 1480 in Nürnberg geboren, woselbst er auch das Schl osserhand werk erlernte, 1509 ist er als Schlosser-Meister eingetragen worden. Seine Erfindung der ersten tragbaren Uhr mag entweder knrz vor oder bald nach dem Jahre 1500 geschehen sein. Näheres konnte bis jetzt nicht feetgestellt werden, doch weise man bestimmt, dass er 1542 in Nürnberg begraben worden ist; siehe Jahrg. 1886 dies. Journals. dass das Nürnberger Gewerbe das erste der Welt sei, dass man es gar nicht für nothwendig erachtete, auf den Geist der neuen Zeit und seine Fingerzeige zu sehen. Eingelebt in die alten Anschauungen des ordnungsmässigen, vom Rathe genehmigten Gewerbebetriebes von Generation zu Generation, glaubte man alles Heil in dem Rückblick aufs Alte, nicht im Ausblick aufs Neue zu finden.“ (Stockbauer.) Im Jahre 1775 wird amtlich konstatirt, dass in 12 Nürn berger Handwerken seit 50 Jahren die Zahl der Meister um 420, die der Gehilfen um 482 abgenommen habe und es in einer Reihe anderer Gewerbe nicht besser stehe. Die Anbahnung einer Besserung dieser Verhältnisse erfolgte schon zu Ende des vorigen Jahrhunderts, durch die aus der Mitte der Bürgerschaft im Jahre 1792 erfolgte Gründung der „Gesellschaft für Beförderung der vaterländischen Industrie“, die später den Namen „Nürnberger Gewerbeverein“ annahm. Damit kommen wir in die dritte Periode, in die Zeit des zuerst allmählichen und in den letzten Jahrzehnten rapiden Auf schwunges des Nürnberger Gewerbelebens. Eigenthümlich ist es, dass die Zahl der kleinen Handwerker sich in eben dem Maasse mehrte, wie grosse Fabriken entstanden, und infolge dessen bildete sich in Nürnberg-Fürth ein eigen tümliches Erwerbs- und Handelsverhältniss, welches wohl einzig dasteht. Die jetzige Nürnberger Industrie kann mit nur vereinzelten Ausnahmen das Alter ihres Bestehens nicht über das erste Drittel oder die Mitte dieses Jahrhunderts zurückzählen. Die Umgestal tung der Gewerbsthätigkeit im Sinne der neuen Zeit fand in Nürnberg einen wohl vorbereiteten Boden. Ein seit Jahrhunderten aufgespeicherter und gehüteter Schatz technischer Handwerksfähigkeit, eine an Fleiss, Erwerbsthätigkeit und Sparsamkeit gewöhnte Bevölkerung, ein weitblickender und unternehmender Handelsstand und eine zielbewusste Förderung von Gewerbe und Handel seitens der maassgebenden Faktoren, alles dies musste das Emporwachsen und Gedeihen einer viel gestaltigen Industrie zur Folge haben. Und wenn von der Höhe der alten ehrwürdigen Reichsburg der trunkene Blick in die Runde schweift, so gewahrt derselbe neben den in eine stolze Vergangenheit hineinragenden Wahrzeichen Alt-Nürnbergs, die Wahrzeichen der neuen Zeit, einen Wald rauchender Schornsteine, welche Zeugniss ablegen dafür, dass innerhalb, wie im Umkreise der alten Mauern fleissig schaffende und vorwärts strebende Menschen wohnen. Versicherungsgesellschaft gegen Einbruchs- (liebstalil! (Schluss aus Nr. 15.) Versicherungs - Bedingungen. § 1. Die Gesellschaft versichert gegen den Schaden, welcher den Ver sicherten an den versicherten Objekten von dritten Personen mittels der in den §§ 243 ad 2, 3 und 7 wie 249 des Reichsstrafgesetzbuches, welche lauten: § 243. Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 2. aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs, Ein steigens oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen wird; 3. der Diebstahl dadurch bewirkt wird, dass zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes, oder zur Eröffnung der im Innern befindlichen Thüren oder Behältnisso falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmässigen Eröffnung nicht bestimmte Weikzeuge an gewendet werden; 7. der Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in welches sich der Thäter in diebischer Absicht eingeschlichen, oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit des Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwesend sind. Einem bewohnten Gebäude werden der zu einem bewohnter. Gebäude umge schlossene Raum und die in einem solchen befindlichen Gebäude jeder Art, sowie Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet. § 249. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde be wegliche Sache einem Ändern in der Absicht wegnimmt, sieh dieselbe rechts widrig zuzueignen, wird wegen Raubes mit Zuchthaus bestraft. Sind mil dernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter sechs Monaten ein. mit Strafe bedrohten Verbrechen (Einbruchsdiebstahl und Raub) zugefügt wird, soweit derselbe in dem Abhandenkommen oder der Beschädigung der ver sicherten Gegenstände, sowie der Beschädigung der zum Schutze derselben dienenden Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen besteht.
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