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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 19.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18940100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18940100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 215 und 216 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1894)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 19.1894 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1894) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1894) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1894) 49
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1894) 73
- ArtikelCentral-Verband 73
- ArtikelDie Revision der Kasse 74
- ArtikelA. Vogelsberger † 74
- ArtikelUnsere Messwerkzeuge 75
- ArtikelAbbildung und Beschreibung der Thurmuhr des Berliner Rathhauses ... 75
- ArtikelBerechnung der Mannhardt'schen Uhr im Berliner Rathhausthurm ... 76
- ArtikelPraktische Anleitung zur Führung eines Regulirblattes, zur ... 77
- ArtikelHemmungen und Pendel für Präzisionsuhren (Fortsetzung) 78
- ArtikelRevolver-Bügelfräsmaschinchen, aus der Werkzeugfabrik von Lang & ... 79
- ArtikelVorrichtung zum Anfräsen von Taschenuhrbügeln 80
- ArtikelSprechsaal 80
- ArtikelVereinsnachrichten 80
- ArtikelVerschiedenes 80
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 82
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 82
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 82
- ArtikelStellen-Nachweis 83
- ArtikelAnzeigen 83
- AbbildungDie Thurmuhr des Berliner Rathhauses -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1894) 97
- AusgabeNr. 6 (15. März 1894) 121
- AusgabeNr. 7 (1. April 1894) 145
- AusgabeNr. 8 (15. April 1894) 169
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1894) 193
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1894) 217
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1894) 241
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1894) 265
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1894) 289
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1894) 313
- AusgabeNr. 15 (1. August 1894) 341
- AusgabeNr. 16 (15. August 1894) 367
- AusgabeNr. 17 (1. September 1894) 393
- AusgabeNr. 18 (15. September 1894) 421
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1894) 447
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1894) 473
- AusgabeNr. 21 (1. November 1894) 499
- AusgabeNr. 22 (15. November 1894) 525
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1894) 551
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1894) 577
- BandBand 19.1894 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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1. Beilage zum „Allgemeinen Journal der Uhrmacherkunst“ Nr. 4. Halle, den 15. Februar 1894. 19. Jahrgang. (Fortsetzung aus dem Hauptblatte.) das Stück, ohne Gewichtszuschlag. Solche Uhren unterliegen, wenn das Werk untrennbar mit dem Gehäuse verbunden ist, dem Gewichtszolle für das Gehäusematerial und ausserdem einem Stück zoll von 60 Kopeken Gold für jedes Werk (früher 2,50 im Tarif von 1891 und jetzt 0,60), Uhrwerktheile jeder Art, nicht zu sammengesetzt — 0,50 (früher 0,75) für das Pfund. Ein grossartiger Schmuggel-Prozess, welcher seit dem Jahre 1888 dauert und bei dem die grösste Zahl der An geschuldigten Schweizerbürger sind, kam Ende vor. J. vor der Strafkammer des Landgerichtes zu Mülhausen zum Abschluss. Die Verhandlungen dauerten drei ganze Tage. Die Anklage richtete sich gegen den Spediteur und jetzigen Cigarrenhändler Johann Baptist Vellard aus Basel, Albert Chopart, Gerant der Sociöte industrielle in Moutier-Grandval, die Uhrenfabrikanten Joseph Vallat in Porrentruy, E. Lauffer in Biel, Ludwig Heinrich Brandt, Arnold Weber, Albert Dreyfuss, Gabriel Picard, Edmund Picard, Arthur Bebel, R. Frank, Albert Kenel, Eugen Ducommun- Rouillet, Schwob-Weill, Jakob Eigeldinger, Rudolf Heger, Chr. Ad. Jovet aus Chaux-de-fonds, Frau Roth-Bloch in Solothurn, Johann Baptist Bourquard in Granges, Gottlieb Wirtz in Corge- mont, den Wirth Johann Kauffmann in Mülhausen, den Gemüse händler Julius Prosper Jamin, dessen Ehefrau Maria Katharina Schneylin, den Gemüsehändler Bernh. Watter und dessen Ehefrau Maria Emilie Schneylin, früher in Neudorf, jetzt in Basel wohn haft, welche verdächtig sind, im Laufe des Jahres 1888 durch eine Reihe selbständer Handlungen im Landgerichtsbezirke Mül hausen es unternommen zu haben: Vellard den Eingangszoll von 1547 Stück Taschenuhren in goldenen, 17907 Stück in silbernen und 494 Stück in nickelnen Gehäusen zu hinterziehen, die übrigen Angeklagten dem Vellard vorsätzlich dazu bestimmt, bezw. wissent lich Beistand geleistet zu haben, um demselben die Vortbeile der Vergehen zu sichern und zwar nachdem die Begünstigung vor Begehung der Thaten zugesagt war. Die geschmuggelten Uhren wurden unter den Kleidern ver steckt nach St. Ludwig gebracht und dort in einem von Vellard gemietheten Zimmer sortirt und verpackt. Ein kleiner Theil wurde als Postpackete befördert, der andere Theil in Kisten ver packt und Spediteuren übergehen. Die Gemüsehändlerinnen aus Neudorf brachten die Packete auf ihren Wagen nach Mülhausen zum Wirth Kauffmann, welcher dann die Weiterbeförderung be sorgte. Die deutschen Zollbehörden standen dem Schmuggel lange rathlos gegenüber, bis es dem Oberzoll-Inspektor aus Alt- kirch endlich gelang, die Adresse auszukundschaften, an welche die Uhren gesandt wurden, nämlich an den Spediteur Leesch in Leipzig. Daraufhin wurde die Untersuchung eingeleitet, welche dann volle sechs Jahre dauerte. Das Urtheil lautet wie folgt: Janin und Mattee sind freigesprochen, gegen Gabriel und Edmund Picard ist das Verfahren ausgesetzt. Vellard wird bestraft zu 126000 Mark Geldstrafe oder 6 Monate Gefängniss, Frau Janin, Frau Matter und der Wirth Kauffmann zu je 121854 Mk. event. je 6 Monate, Vallat zu 2352 Mk. ev. 156 Tage, Lauffer zu 1488 Mk., event. 104 Tage, Chopart zu 1548 Mk. event. 104 Tage, Brandt zu 15624 Mk. event. 6 Monate, Weber zu 6154 Mk. event. 6 Monate, Dreyfus zu 288 Mk. event. 20 Tage, Lebel zu 1806 Mk. event. 121 Tage, Frau Roth zu 216 Mk. event. 15 Tage, Frank zu 216 Mk. event. 15 Tage, Kenel zu 5115 Mk. event. 6 Monate, Ducommun zu 2766 Mk. event. 6 Monate, Schwob zu 3072 Mk. event. 6 Monate, Bourquard zu 854 Mk. event. 58 Tage, Eigel dinger zu 4104 Mk. event. 6 Monate, Heger zu 1566 Mk. event. 105 Tage, Wirtz zu 432 Mk. event. 28 Tage, Jovet zu 1434 Mk. event. 36 Tage Gefängniss. Ferner wird Vellard zu einem Werth ersatz von 210654,41 Mk. verurtheilt, jedoch unter Gesammtver- bindlichkeit aller Angeklagten, je nach Betheiligung. Die beschlagnahmten Uhren werden eingezogen und gegen die Ausländer Haftbefehle erlassen. Für die schweizerischen Angeklagten wurde geltend gemacht, dass infolge des Schmuggel unternehmens Vellards die Uhrenfabrikanten nicht mehr hätten konkurriren können und sich nothgedrungen an denselben hätten wenden müssen. Vellard soll Millionen dabei verdient haben. (?) Zur Regelung der Sonntagsruhe. Die Konferenzen, welche über die Regelung der Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk mit Vertretern der einzelnen Gruppen der Gewerbe statistik geplant sind, werden, nachdem die Vorarbeiten in den zuständigen Ressorts ziemlich weit gediehen sind, nunmehr schneller auf einander folgen können, als dies bisher der Fall war. Der Bundesrath wird demnach bald wieder Vorschriften, ähn lich denen zur Berathung und Beschlussfassung erhalten, welche ihm für die Montanindustrie noch im vorigen Jahre vorgelegt wurden. In allen diesen Vorschriften wird es sich um Aus nahmen handeln, welche auf Grund des § 105d der Gewerbe ordnung gewährt werden sollen. Mit diesen Ausnahmen ist natürlich eine Verkürzung der Betriebsruhe verknüpft, es wird jedoch bei allen auch das Mindestmaass der den Arbeitern zu gewährenden Ruhezeit festgesetzt werden. Im Absatz 2 des § 105d ist nun vorgeschrieben, dass die Festsetzung der Aus nahmen durch den Bundesrath unter Berücksichtigung der Be stimmung zu erfolgen habe, wonach, wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern oder die Arbeiter am Besuch des Gottesdienstes hindern, jeder Arbeiter an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends von der Arbeit frei zu lassen ist. Damit ist nicht gesagt, dass dieses Mindest maass von Ruhezeit, wie es strikte für die unter Ziffer 3 und 4 des § 105 c aufgeführten Arbeiten innegehalten werden muss, auch bei den Ausnahmen des Bundesraths auf alle Fälle Platz greifen muss. Im Gegentheil. die „Berücksichtigung“ dieser Be stimmung schliesst nicht aus, dass in einzelnen Fällen unter das Mindestmaass heruntergegangen wird. Indessen wird dies nur geschehen, wenn besonders wichtige Gründe dafür sprechen. Im Allgemeinen, glaubt man jedoch, wird es nicht einmal er forderlich sein, die Ruhezeit für die zu Sonntagsarbeiten heran gezogenen Arbeiter in den vom Bundesrath zu bewilligenden Ausnahmefällen auf das Mindestmaass zu beschränken. ' Urania-Säulen-Gesellschaft in Berlin. Die Direktion der Gesellschaft schreibt, dass sie in letzter Zeit vielfach anonyme Anfragen über die Abänderung der Einrichtungen an den Urania- Säulen erhalten hat. Sie ersucht, Folgendes mitzutheilen: Wie durch die Erklärung des Herrn Professor Förster bereits bekannt gegeben, sind die an den Urania-Säulen bisher in gemeinnützigem Interesse freiwillig durchgeführten Einrichtungen in Wegfall ge kommen, während die im Vertrage mit der Stadtgemeinde be dungenen Leistungen voll aufrecht erhalten werden. Weggefallen sind demnach: bei den Uhren die selbstthätige Verhüllung im Falle einer Betriebsstörung und die Erleuchtung eines Zifferblattes, bei den meteorologischen Instrumenten die selbstthätige Auf zeichnung der Wetterkurven; ferner die Wetterkarten und Pro gnosen, die Eisenbahn-Fahrpläne, Post- und Telegraphen-Nach richten etc. Dagegen ist die Zuverlässigkeit der noch gebotenen Angaben durchaus die gleiche geblieben, da nach wie vor eine selbstthätige Kontrole der Uhren in der Betriebscentrale stattfindet und die meteorologischen Instrumente, wie bisher, aspirirt und damit den störenden Einflüssen der Umgebung entzogen werden. Postwesen. Zulässigkeit von Werthangabe bei Post- packeten im Verkehr mit Grossbritannien und Irland. Vom 1. Januar 1894 ab wird bei Postpacketen im Verkehr mit Grossbritannien und Irland Werthangabe bis 1000 Mk. (= 1250 Frank = 50 Pfd. Sterling) zugelassen. Für Postpackete mit Werthangabe nach Grossbritannien und Irland kommt neben dem Porto für das Packet eine Ver sicherungsgebühr zur Erhebung, welche auf dem Wege über Hamburg oder Bremen 16 Pfg. und auf dem Wege über Belgien 20 Pfg. für je 240 Mk. oder einen Theil von 240 Mk. des an gegebenen Werths beträgt. Der einjährig-freiwillige Uhrmacher in Frankreich. Gegenüber der schon an dieser Stelle betonten Leichtigkeit, mit der praktisch besonders befähigte Uhrmacher auf der Deutschen
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