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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 36.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19110100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19110100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1911)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Tagesfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vom Berufswechsel der Lehrlinge
- Autor
- Lieske, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 36.1911 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1911) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1911) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1911) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1911) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1911) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1911) 83
- AusgabeNr. 7 (1. April 1911) 99
- AusgabeNr. 8 (15. April 1911) 115
- ArtikelEinbruchshilfskasse 115
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 115
- ArtikelDie Haltung von Fachzeitschriften durch Zwangsinnungen 116
- ArtikelTagesfragen 117
- ArtikelVom Berufswechsel der Lehrlinge 118
- ArtikelWie kann der Uhrmacher seine Einkünfte durch Arbeit verbessern? 119
- ArtikelDer Goldwarenverkäufer und die synthetischen Edelsteine 120
- ArtikelWas wollen wir? 122
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelDer Verkehr des Uhrmachers mit seiner Kundschaft 123
- ArtikelEiniges über unlautere Reklame 124
- ArtikelSprechsaal 125
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 126
- ArtikelVerschiedenes 128
- ArtikelKleine Geschäftsnachrichten 129
- ArtikelKonkursnachrichten 129
- ArtikelPatentbericht 130
- ArtikelBriefkasten 130
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 130
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1911) 131
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1911) 147
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1911) 163
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1911) 179
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1911) 195
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1911) 211
- AusgabeNr. 15 (1. August 1911) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1911) 243
- AusgabeNr. 17 (1. September 1911) 259
- AusgabeNr. 18 (15. September 1911) 275
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1911) 291
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1911) 307
- AusgabeNr. 21 (1. November 1911) 323
- AusgabeNr. 22 (15. November 1911) 339
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1911) 355
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1911) 371
- ZeitschriftenteilAnzeigen -
- BandBand 36.1911 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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lis Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. wäre, sich vielseitig auszubilden, wird er doch in seiner Auf fassung und seinem Urteil einseitig geworden sein und einen engen Horizont behalten haben. Ganz sicher wird er in der Auffassung aller Dinge viel rückständiger sein, als ein Gehilfe, der alle Jahre, oder durchschnittlich alle 2 Jahre, den Platz ge wechselt, in Gross- und Kleinstädten, im Osten und Westen, auch vielleicht im Auslande gearbeitet hat und vieler Leute Methoden kennen lernen und sich ihnen anpassen musste. Für die Ausbildung des jungen Gehilfen im Umgange mit Kunden, und überhaupt in den für den Laden notwendigen Kenntnissen ist es ungünstig, dass in neuerer Zeit der Laden fast immer von der Werkstatt getrennt gehalten wird. Soviel andere Vorzüge diese Einrichtung auch hat, so ist sie für den Gehilfen ein Nachteil, weil dieser ganz von dem Verkehr mit der Kundschaft abgeschnitten ist. Früher hörte und sah er, wie sich die Behandlung der Kunden im Laden abwickelte, er hörte die üblichen Redensarten und sah die Finessen, welche der Prinzipal anwandte, um seine Geschäfte mit den Kunden glatt abzuwickeln und den Kunden zufrieden zu stellen. Bei der neueren Ein richtung merkt er davon gar nichts, und kommt er einmal in den Laden, um irgend etwas beim Verkauf zu tun, so muss er schon eine ganze Menge angeborener Sicherheit im Verkehr mit Kunden besitzen, und auch sachlich der Situation gewachsen sein, soll er nicht einen Fehler über den anderen machen. Deshalb sollte es das Bestreben aller Gehilfen, die eine spätere Selbständigkeit vor Augen haben, sein, sich wenigstens in den Jahren kurz vor der Etablierung eine Stellung zu suchen, in der sie viel oder ganz mit Kundenbedienung beschäftigt werden. Wenn sie dabei Gelegenheit haben, sich mit der Buchführung des Geschäfts vertraut zu machen und die geschäftliche Korre spondenz zu besorgen, oder wenigstens an ihr mitzuarbeiten, so ist ihnen anzuraten, sie ja recht ausgiebig zu benutzen, da sie sonst besondere Kurse darin nehmen müssten, welche an An schaulichkeit der Praxis aber weit nachstehen. Lassen wir noch einmal am Auge vorübergehen, was nach den vorstehenden Ausführungen das Richtige ist, so sehen wir: Nach Beendigung der Lehre nicht zu langes Bleiben in der alten Stelle, in den ersten Jahren Stellungen, die der fachlichen Aus bildung dienen müssen, dann eventuell Militärdienstzeit, nachher Stellungen in weiterer Ferne, vielleicht im Auslande, schliess lich erste Posten, die Gelegenheit zur Erlernung des Verkehrs mit den Kunden und der kaufmännischen Seite des Geschäfts bieten. Eine solche Person, die diesen Ausbildungsgang durch gemacht hat, bietet dann die Gewähr für vollständige Abge- glichenheit, und man kann ihr, wenn sie sich selbständig macht, eine gute Existenz Vorhersagen. Selbstverständlich kann man auch auf anderen Wegen und in anderer Reihenfolge zu einem solchen Grade der Ausbildung gelangen; das liegt an der Ge legenheit und an der Auffassungsgabe des Gehilfen. Im all gemeinen findet man aber bei anders ausgebildeten Gehilfen von sielen Sachen nur ein ganz oberflächliches Können, während sie selbst überzeugt davon sind, alles aus dem ff zu verstehen. Je jünger und unerfahrener ein solcher Gehilfe dann ist, desto mehr glaubt er zu wissen, und dünkt sich viel zu klug, noch von irgendeiner Seite eine Belehrung anzunehmen. Beispiele beweisen! Wenn sich solche Leute dann etablieren — in der Regel schon ganz jung, da die Chefs deren Eigenarten nicht genügend würdigen können —, so bieten sie der Welt das traurige Schauspiel, wie es uns täglich aus den Zeitungen entgegenstarrt. Sie halten ihre Inserate und anderen Ankündigungen gewöhnlich in einer, die ganze Branche herabsetzenden Weise und merken gar nicht, dass sie sich selbst am allermeisten Schaden tun. Das ist eben nur durch ihre Unreife zu entschuldigen, wenn es überhaupt entschuldigt werden kann. Ein nach dem Vorstehenden ideal ausgebildeter Gehilfe wird ' immer grosszügiger und vornehmer handeln, weil er eine andere Erfahrung besitzt. Gibt es aber auch darunter Ausnahmen, so ist es eben Charaktersache, und darüber lässt sich nicht debattieren. Eins sollte noch jeder junge Mann mit Fleiss tun: ausser der Fachliteratur auch der periodisch erscheinenden Fachpresse seine ganze Aufmerksamkeit widmen. Zugegeben sei, dass ihn als Gehilfe nur ein Teil des Inhalts interessiert, so genügt dieser : aber schon, um ihn wieder ein Stück vorwärts zu bringen. Um sich ein unparteiisches Urteil über die Organisationen und deren Wettbewerb zu bilden, das für ihn später von hoher Wichtigkeit sein kann, muss er aber nicht nur eine Zeitung, sondern min destens zwei entgegengesetzter Richtung lesen. Es gibt nichts Lächerlicheres, als eine öffentliche Stellungnahme auf Grund ein seitiger, vielleicht gar falscher Information, und auch nichts, was mehr Feinde macht, weil der gute Glaube verständlicherweise bezweifelt werden kann. © Vom Berufswechsel der Lehrlinge. Von Dr. jur. Hans [|ji|SEffl]er Gesetzgeber hat es für notwendig erachtet, einen h||a||S Wechsel im Berufe des Lehrlings zum Gegenstände einer Anzahl in der Gewerbeordnung verkündeter Vorschriften ' zu machen. Sie seien hier kurz erörtert, denn ihre Kenntnis dürfte schon um deswillen förderlich sein, als Ver letzungen der vorgeschriebenen Pflichten nach verschiedener Richtung hin Strafvorschriften gegen den Lehrherrn auslösen. Zur Steuer von Irrtümern sei indes eine Bemerkung über die sogen. Probezeit vorausgeschickt. Das Lehrverhältnis kann näm lich, wenn eine längere Frist nicht abgemacht ist, während der ersten 4 Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Dagegen darf eine kürzere Frist als 4 Wochen rechtsgültig nicht vereinbart werden. Andererseits ist aber auch eine Abmachung, die die Probezeit länger als 3 Monate ausdehnt, nichtig. Die gewerblichen Kreise haben sich freilich bei der Schöpfung des Gesetzes teilweise lebhaft gegen die Einführung solcher Probezeiten ausgesprochen, während welcher sich Lehrherr wie Lehrling nach freiem Belieben ein seitig ihrer Pflichten entledigen können. Indes hat man die Einführung der Probezeit, entgegen jenem Bedenken, doch für rätlich gehalten, weil das Lehrverhältnis an sich nicht kündbar ist und in gewissen engen Grenzen den Vertragsteilen die Mög lichkeit gegeben sein muss, ein Verhältnis aufzuheben, das bereits nach kurzer Zeit zu der Ueberzeugung führt, es möchte auf die Dauer nicht haltbar sein. Während also, wie wir sahen, der Lieske in Leipzig. Lehrling innerhalb der Probezeit ohne weiteres austreten darf, ist dies bei einem Berufswechsel, zu dem sich der Lehrling später entschliesst, nicht der Fall. Um Uebereilungen wirksam zu be gegnen, erfordert das Gesetz zunächst Schriftlichkeit der Erklärung des Berufswechsels. Ein Telegramm vermag den gleichen Dienst wie die schriftliche Erklärung nach der heutigen Rechtsanschauung nicht zu leisten. Im übrigen muss die den Berufswechsel ver kündende schriftliche Erklärung der Wahrheit entsprechen und von dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings (also vornehmlich dem Vater oder Vormund) ausgehen. Unterschrift ist nicht erforderlich. Der Lehrling selbst kann den Berufswechsel seinem Lehrherrn nur dann wirksam in eigener Person schriftlich kundtun, wenn er 21 Jahre alt ist. Und welches sind die Folgen solcher Erklärung? Das Lehrverhältnis gilt nach Ablauf von 4 Wochen als aufgelöst, gerechnet von der Zeit, zu welcher dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung abgegeben wurde, dass der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder Berufe übergehen werde. Der Lehrherr kann seinerseits seinen Lehrling nach der Kunde von dem geplanten Berufswechsel auch vor Ablauf der 4 Wochen entlassen; nur dem Lehrling ist die Wahrung jener Frist zur Pflicht gemacht. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr (dem nicht Volljährigen) im Arbeitsbuche zu vermerken. Schliesslich noch zu einer seit 1897 bestehenden Vorschrift der Gewerbeordnung, die sich zeitweise ,nicht der verdienten Beachtung erfreuen soll. Sie handelt von der Wiederbeschäftigung
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