Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Federzaum
- Autor
- Jarck, Carl
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Innung- und Krankenkassenwesen nach der neuesten Gesetzgebung
- Autor
- Windmüller
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 97
- ArtikelZur Verständigung 98
- ArtikelEinbruch, Feuer und Buchführung 99
- ArtikelDer Federzaum 101
- ArtikelDas Innung- und Krankenkassenwesen nach der neuesten Gesetzgebung 104
- ArtikelDie Zeitmessung bei alten und neuen Kulturvölkern 105
- ArtikelAufruf an die Uhrmacher und Goldschmiede von Strassburg und ... 106
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten ... 107
- ArtikelEinladung zur Beteiligung an der Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 108
- ArtikelJeder Uhrmacher sein eigener Graveur! 108
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 110
- ArtikelVerschiedenes 112
- ArtikelVom Büchertisch 112
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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m Allgemeines Journal der ÜhrmacherkunsL dem „Uhrmacher am Werktisch“ empfohlene Stütze in Anwendung gebracht. Diese Stütze habe ich bei jeder Reparatur durch dies an genietete Federende ersetzt; denn die Zugfeder unterliegt doch denselben Naturgesetzen wie die Spiralfeder. Wem ist aber noch nicht eine Spiralfeder mit wackelndem Spiralstock (Piton) vor gekommen? Ich erinnere mich noch immer der ersten Glashtitter Uhr, die ich von M. Grossmann bezog. Als ich die Uhr aufgezogen hatte, machte sie kaum einen halben Umgang Unruhschwingung, und als ich das nicht angeschraubte Piton befestigt hatte, einundeinenhalben Grad! Carl Jarck, Stade. Das Innungs- und Krankenkassenwes Nach der Statistik haben die Krankenkassen der Innungen im letzten Jahrzehnt allen anderen Kassenarten gegenüber am meisten zugenommen. Dieses dürfte seinen Grund wohl darin finden, dass das Innungswesen in den letzten Jahren, besonders durch das Eingreifen der Handwerkskammern, wieder etwas zur Blüte gekommen ist. Ein Zeichen, dass ein lebhaftes Interesse bei den Beteiligten empfunden wird. Die alte Blütezeit des Innungswesens wird aber wohl die jetzige Generation nicht mehr erleben, denn hierfür sorgen die grossen Fabriken und die Warenhäuser. Ein reiches und wichtiges Mittel zur Hebung und Befestigung des Innungslebens bilden die Innungskranken kassen. In Handwerkerkreisen ist man daher ängstlich bemüht, die bestehenden Innungskrankenkassen, auch nach der neuen Gesetz gebung, die am 1. Januar 1914 in Kraft treten soll, zu erhalten, wenn nicht noch neue Kassen zu gründen. Nur zwingende Gründe versicherungstechnischer Art werden dazu beitragen können, die Innungskrankenkassen aufzuheben und ihre Mitglieder anderweitig unterzubringen. Dass die Kassenmitglieder jetzt häufig nicht solche Kassenleistungen erhalten können wie die Mitglieder anderer Kassen, ist klar. Trotzdem ist dies kein Grund, diese Innungskrankenkassen nach der neuen Gesetzgebung aufzuheben. Wenn das alte geltende Recht keine Mindestmitgliederzahl bei den Innungskrankenkassen kennt, so hat man bei der neuen Gesetzgebung hieran nichts geändert und die zuständige Behörde ermächtigt, die Weiterzulassung und künftige Neuzulassung der Innungen ohne Störung geschehen zu lassen, wenn die Leistungs fähigkeit der Innungskassen sichergestellt ist. Das wird sich aber grösstenteils nur durch Einholung .eines versicherungs technischen Gutachtens feststellen lassen. — Die Verhältnisse der Innungskrankenkassen waren bisher durch die Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Krankenversicherungsgesetz geregelt. Soweit diese Bestimmungen in der Gewerbeordnung enthalten waren, sind sie durch das Einführungsgesetz zur Reichsversiche rungsordnung aufgehoben worden. Es gelten daher für die Zu kunft nur die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung. Die Gewerbeordnung schaltet also ganz aus. Nach dem Gesetze von 1883 waren die Innungskrankenkassen keine Zwangskassen. Die Innungsmeister konnten ihre Gesellen und Lehrlinge nur mittels Arbeitsvertrags zum Eintritt in die Innungskassen zwingen. Im Jahre 1892 wurden die Innungskrankenkassen jedoch zu Zwangskassen, so dass die Beschäftigung eines Versicherungs pflichtigen bei einem Innungsmeister seine Zugehörigkeit zur Innungskrankenkasse bewirkte. Zahlreiche Vorschriften für Orts krankenkassen wurden dann auch auf die Innungskrankenkassen ausgedehnt. Die Vorschriften der Gewerbeordnung blieben jedoch bestehen und fallen erst jetzt, treten aber in der Reichsversiche rungsordnung in ähnlicher Form wieder auf. In Zukunft werden also die Bestimmungen der Innungskrankenkassen mit allen übrigen Krankenkassen, soweit nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich anders vorgeschrieben ist, konform gehen. — Innungs krankenkassen können von freien oder von Zwangsinnungen er richtet werden. Auch können mehrere Innungen eine gemein same Innungskrankenkasse errichten. Vor der Errichtung sind jedoch zu hören: Die Innungsversammlung, der Gesellenausschuss, die Gemeindebehörde, die Innungsaufsichtsbehörde und endlich die Handwerkskammer. Für die Errichtung einer Innungskranken kasse wird vorausgesetzt: Gleichwertigkeit ihrer Leistungen mit denen der massgebenden allgemeinen Ortskrankenkassen, Schutz der allgemeinen Orts- und Landkrankenkassen vor Gefährdung. Der Innungskrankenkasse haben anzugehören, alle von Jnnungs- en nach der neuesten Gesetzgebung. [Nachdruck verboten.] mitgliedern Beschäftigten, also Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und ungelernte Arbeiter, jedoch nur soweit sie in den Betrieben be schäftigt werden, mit denen die Innungsmitglieder der Innung angehören. Die übrigen von dem Innungsmeister etwa be schäftigten versicherungspflichtigen Personen gehören einer Orts oder Landkrankenkasse an. Sollte nun ein Arbeitgeber Mitglied einer freien Innung werden, mit der eine Innungskrankenkasse verbunden ist, so scheiden die von ihm beschäftigten versiche rungspflichtigen Personen aus der allgemeinen oder besonderen Ortskrankenkasse aus und werden Mitglieder der Innungskranken kasse. Dies trifft auch zu, wenn der Arbeitgeber Mitglied einer solchen Zwangsinnung werden muss. Wird der Innungs meister dagegen freiwillig Mitglied einer solchen Zwangs innung, so bleiben seine versicherungspflichtigen Personen, da er nach § 100g der Gewerbeordnung nur für seine Person der Innung beitreten kann, Mitglieder der Ortskrankenkasse. Ebenso liegt es, wenn die Innung erst nach dem Beitritt solcher Arbeitgeber eine Innungskrankenkasse errichtet. Nach dem alten Gesetz konnten der Innungskrankenkassen bezirk und der Innungsbezirk insofern auseinander fallen, als die von einem Innungsmeister beschäftigten versicherungspflichtigen Personen auch dann Mitglieder der Innungskrankenkasse bleiben, wenn der Innungsmeister seinen Betrieb aus dem Bezirke der Innung hinausverlegte und das Innungsstatut hieran nicht den Verlust der Innungsmitgliedschaft knüpfte. Das gleiche konnte bei Aenderungen im Bezirke einer freien Innung eintreten. Auf diese Art und Weise konnten Beschäftigungsort und Versiche rungsort verschieden sein. Um die hiermit verbundenen Miss stände zu vermeiden, endet fortan die Mitgliedschaft der Ver sicherten bei der Innungskrankenkasse, sobald der Betriebssitz ihres Innungsmeisters ausserhalb des Kassenbezirkes zu liegen kommt. Bei den Innungskrankenkassen gab es bisher, wenn das Statut nicht ausdrücklich anders bestimmte, freiwillige Mitglied schaft nur als Weiterversicherung. Die neue Gesetzgebung führt zur Herstellung der Gleichmäßigkeit jetzt auch die Selbst versicherung bei den Innungskrankenkassen ein für die in innungspflichtigen Betrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Personen. Die Errichtung von Innungskrankenkassen ist nur mit Genehmigung des Oberversicherungsamtes zulässig. Dies ge schieht nicht durch Nebenstatut auf Grund der Gewerbeordnung, sondern, da die auf die Innungskrankenkasse sich beziehenden Be stimmungen der Gewerbeordnung durch die Reichsversicherungs ordnung aufgehoben sind, nach Massgabe der Reichsversicherungs ordnung durch Errichtung der Satzungen. Die Innungskranken kasse ist nicht Rechtsnachfolgerin der Orts- oder Landkrankenkasse. Mit dem Tage, an dem die Kasse ins Leben tritt, gehören ihr alle in den Betrieben der Innungsmitglieder, für welche die Innung errichtet ist, beschäftigten versicherungspflichtigen Personen einschliesslich der Kranken und Arbeitsunfähigen an. Eine Ausscheidung findet nicht statt, vielmehr scheiden die be treffenden Versicherten ohne weiteres aus der Orts- oder Land krankenkasse aus. Die Arbeiter einer offenen Handelsgesellschaft, deren Teilhaber nicht sämtlich Innungsmitglieder sind, gehören der Innungskrankenkasse dann nicht an, wenn das Innungsmit glied nicht mindestens zur Hälfte an der Gesellschaft als Gesell schafter beteiligt ist. Im übrigen bleibt zu beachten, dass offene Handelsgesellschaften, die ein Handwerk betreiben, verpflichtet sind, der für dieses Handwerk errichteten Zwangsinnung bei zutreten. — Abgesehen von den auf Anordnung errichteten Kassen, bedürfen alle Innungskrankenkassen der Genehmigung
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