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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zwangsinnungen uns Schleuderpreise
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- ArtikelZwangsinnungen uns Schleuderpreise 113
- ArtikelEin Landeseinziehungsamt 114
- ArtikelSchutz des Namens "Genève" (Genf) 116
- ArtikelWird der Rabatt auf den Warenpreis aufgeschlagen? 116
- ArtikelVon den angeblich hohen Arbeitslöhnen in den Vereinigten Staaten ... 118
- ArtikelDie neuen Jünger unserer Kunst (Schluss) 119
- ArtikelUmregulierung einer Sekundenpendeluhr von mittlerer Zeit auf ... 120
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 121
- ArtikelAus der Werkstatt 122
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 123
- ArtikelVerschiedenes 126
- ArtikelPatentbericht 128
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 128
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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ALLGEMEINES JOURNAL GER 0MRMACHERKÜN5T MERAUSGEGEBEN VOM ZENTRALVERBAND DER DEUTSCHEN UHRMACHER- INNUNGEN UND VEREINE 5ITZ : HALLE AS- 38. JAHRG. m. «M?I NUMMER 8. Halle, den 15. April 1913. Zuschriften an die Redaktion, sowie alle für die Expedition bestimmten Geld-, Brief- nnd Inseratensendungen, ferner Abonnementsbesteilangen sind stets zu adressieren an das „Allgemeine Journal der Uhrmacherkunst“ in Halle a. 8. Inhalt: Zwangsinnungen und Schleuderpreise. — Ein Landeseinziehungsamt. — Schutz des Namens „Genöve“ (Genf). — Wird der Rabatt auf den Waren preis aufgeschlagen? — Von den angeblich hohen Arbeitslöhnen in den Vereinigten Staaten von Amerika. — Neue Jünger unserer Kunst (Schluss). — Umregulierung einer Sekundenpendeluhr von mittlerer Zeit auf Sternzeit. — Bekanntmachungen der Verbandsleitung. — Aus der Werkstatt. — Innungs und Vereinsnachrichten. — Verschiedenes. — Patentbericht. — Briefkasten und Rechtsauskünfte. /jwaiigsiiiiiiiiigeM und Schleuderpreise. Auf die Beschwerde der Firma S. in Lübeck gegen die Photographeninnung zu Lübeck erkannte das Stadt- und Land- amt als Aufsichtsbehörde gemiiss § 92c, 100c der Gewerbe ordnung : Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Gründe. Die Innung bat am 30. September 1912 beschlossen: „Die Veröffentlichung von Preisen, von Gratisangeboten sowie Zugaben in jeder Form sind verboten; desgleichen Handlungen, durch welche Innungsmitglieder geschädigt werden können. Kein Mit glied darf mit dem Namen der Innung Reklame treiben. Zu widerhandlungen werden als eine Verletzung des § 2, Ziff. 1, an gesehen und vom Vorstande in jedem einzelnen Falle mit 20 Mk. bestraft. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.“ Auf Grund dieses Beschlusses ist am 31. Oktober 1912 (Schreiben des Vorstandes vom 3. Novsmber 1912) gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 20 Mk. festgesetzt, weil die Beschwerdeführerin im Schaufenster eine Tafel mit photo graphischen Bildern verschiedener Grösse ausgestellt hatte, unter denen die Preise angegeben waren, sowie die Ankündigung: „Bei jeder Aufnahme in Mattausführung von 4 Mk. an geben wir ein Bild in dieser Grösse und Ausführung vollständig gratis.“ Gegen jenen Beschluss wendet sich die Beschwerde mit dem Anträge: Das Stadt- und Landamt wolle dahin entscheiden, dass der Beschluss der Innungsversammlung vom 31. Oktober 1912 betreffend Veröffentlichung von Preisen und Gratis angeboten , sowie die durch die Photographeninnung mit Schreiben vom 3. November 1912 gegen die Firma S. verfügte Ordnungsstrafe von 20 Mk. und die Strafandrohung für jeden weiteren Tag der Veröffentlichung von Preisen als nicht zu Recht bestehend anzusehen ist. Der Innungsbeschluss vom 30. September 1912 geht in der vorliegenden Fassung zu weit. Zunächst ist jedenfalls das Verbot von „Handlungen, durch w T elche Innungsmitglieder geschädigt w T erden können“, zu unbestimmt, um darauf gegebenenfalls ohne weiteres eine Strafverfügung gründen zu können. Was sodann das Verbot der Veröffentlichung von Preisen betrifft, so kann dies seine Grundlage nur finden in der Bestimmung des dem § 81a. Ziff. 1, der Gewerbeordnung entsprechenden § 2 der Innungssatzung, wonach vor allem als Aufgabe der Innung die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrecbterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern gilt, Durch diese Bestimmung kann jedoch der § lOOq der Gewerbeordnung, welcher allgemein den Mitgliedern von Zwangsinnungen das Recht auf freie Konkurrenz sichert, nicht ausgeschaltet werden. Neben der hierdurch vom Gesetz verbürgten freien Preisfestsetzung muss nach Lage der Dinge jedem Innungsmitgliede wie allen anderen Gewerbetreibenden die Möglichkeit verbleiben, seine Preise in angemessener Weise dem Publikum bekanntzugeben. Es ist jedoch an solche Bekanntgabe ein besonderer, strengerer Massstab anzulegen, soweit es sich um Mitglieder einer Zwangs innung handelt; sie dürfen sich nicht ohne Einschränkung an dem allgemeinen Reklamewettstreit beteiligen; denn dieser nimmt heutzutage Formen an, w r elche sich nicht vertragen mit den An standspflichten, die von dem Mitgliede einer Innung, d. h. einer staatlich anerkannten Vereinigung zur Aufrecbterhaltung und Stärkung der Standesehre und des Gemeingeistes unter den Mit gliedern, zu beobachten sind. Mit dieser Einschränkung aber steht auch Innungsmitgliedern das Recht der beliebigen Preis veröffentlichung zu. Was das Photographengew T erbe im be sonderen betrifft, so ist es zwar im Erwerbsleben nicht üblich und vielfach auch nicht möglich, für rein künstlerische Arbeiten feste Preise bekanntzugeben. Und wenn auch nicht zu ver kennen ist, dass das Photographengewerbe sich vielfach einer solchen rein künstlerischen Betätigung nähert, so wird doch andererseits in diesem Gewerbe auch vielfach rein fabrikmässige oder handwerksmässige Arbeit geleistet und von einem Teile des Publikums auch nur eine solche verlangt, so dass nichts im Wege steht, hierfür feste Preise auszusetzen und zu veröffent lichen. Es kann aber die Veröffentlichung der Preise für gewerbliche Arbeiten an sich nicht als ein unwürdiges oder inkollegiales Verhalten gegenüber den anderen Innungsmitgliedern bezeichnet werden; auch kann andererseits das Publikum in vielen Fällen ein Interesse daran haben, die Höhe der Preise zu kennen, bevor es das Geschäftslokal betritt, Aber nur das Verbot der Veröffentlichung der Preise schlechthin ist unzulässig. Sehr wohl kann dagegen in der Art der Ver öffentlichung, wenn diese z. B. in marktschreierischer oder sonst eines Innungsmitgliedes unwürdiger Weise geschähe oder dabei die Absicht einer unzulässigen Herabsetzung der Konkurrenz geschäfte zutage trete, für die Innung ein Grund zum Einschreiten
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