Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wird der Rabatt auf den Warenpreis aufgeschlagen?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- ArtikelZwangsinnungen uns Schleuderpreise 113
- ArtikelEin Landeseinziehungsamt 114
- ArtikelSchutz des Namens "Genève" (Genf) 116
- ArtikelWird der Rabatt auf den Warenpreis aufgeschlagen? 116
- ArtikelVon den angeblich hohen Arbeitslöhnen in den Vereinigten Staaten ... 118
- ArtikelDie neuen Jünger unserer Kunst (Schluss) 119
- ArtikelUmregulierung einer Sekundenpendeluhr von mittlerer Zeit auf ... 120
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 121
- ArtikelAus der Werkstatt 122
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 123
- ArtikelVerschiedenes 126
- ArtikelPatentbericht 128
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 128
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 8. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 117 Amte an der Oeffentlichen Handelslehranstalt in Leipzig verab schieden und auch auf seinen bis dahin geführten Doktortitel unfreiwillig verzichten musste, sowie den Inhaber der Firma M. Schneider in Leipzig, der zeitweise 25 Proz. und mehr Rabatt geben kann. Das Gericht hat leider von der Vernehmung solcher Kronzeugen Abstand genommen, und doch wäre es sehr zweck mässig gewesen, wenn sie sich über die nach ihrer Ansicht so unlautere Rabattgewährung einmal näher hätten auslassen können Das Landgericht Augsburg, Kammer für Handelssachen, gelangte vielmehr auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. De zember 1912 zu folgendem Endurteil: „Der Beklagte wird verurteilt, Bekanntmachungen des In halts: „Kein Geschäft kann 5 Proz. verschenken, Rabattmarken müssen immer mitbezahlt werden, ein kluger Kunde kauft daher nur da, wo keine Rabattmarken verabfolgt werden“, zu unter lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten eine Geldstrafe bis zu 1000 Mk., eintausend Mark, angedroht. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit von 5000 Mk., fünftausend Mark, vorläufig vollstreckbar.“ Zur Begründung dieser Entscheidung wird von dem Gericht folgendes ausgeführt: Die beanstandeten Plakate beziehen sich auf die Gewährung eines fünfprozentigen Rabatts nach dem Rabatt markenverfahren. Stellt man die natürliche Gedankenreihe, der die abgerissenen Sätze in den Plakaten entstammen, in ihrem logischen Zusammenhänge wieder her, wobei man davon auszu gehen hat, dass sie einen vernünftigen Sinn geben muss, so ge langt man zu folgendem Gedankengang: Ein Kaufmann kann nur dann 5 Proz. gewähren, wenn er diesen Betrag verschenkt oder auf den Kaufpreis schlägt, sich ihn also vom Käufer bezahlen lässt. Verschenken kann und wird er ihn nicht, weil er sonst seine Existenz gefährdet, also muss er ihn wie andere Unkosten eigens auf den Verkaufspreis schlagen. Er muss die Waren um diesen Betrag gegen früher, wo er keinen Rabatt gegeben hat, verteuern. In Geschäften, in denen Rabattmarken gegeben werden, muss der Käufer die Waren teurer bezahlen als anderswo. Die Vorteile, die mit der Rabattgewährung verbunden sein sollen, be stehen nicht, sie sind nur Täuschung. Der Käufer ist daher viel besser daran, wenn er in einem Geschäft kauft, das keine Rabatt marken ausgibt. Dies ist der Sinn, und dass er es ist. dafür spricht auch die Verteidigung des Beklagten, die den Nachweis zu führen sucht, dass beim Rabattverkauf der Rabatt vorher auf den Verkaufspreis hinzugerechnet werden müsse; eine andere Möglichkeit, sich schad los zu halten, sei nicht denkbar. Mit dürren Worten gesagt, heisst das nichts anderes als: Die Käufer werden in den Geschäften, die Rabattmarken hergeben, übervorteilt; sie sind daher viel besser daran, wenn sie in Geschäften kaufen, die keinen Rabatt geben. Die zwei ersten Sätze enthalten also eine tatsächliche Be hauptung und der letzte als Schlussfolgerung ein Urteil. Dies Urteil ist aber falsch, weil die tatsächliche Behauptung unwahr ist, wenigstens in der Allgemeinheit, in der sie aufgestellt wird. Die Unwahrheit dieser Behauptung ergibt sich an der Hand volks wirtschaftlicher Tatsachen und Erscheinungen, die jedem Kauf mann bekannt sind, und an der Hand der Erfahrung des Lebens. Im Verkehr des Händlers mit dem Verbraucher ist nämlich die Barzahlung des Kaufpreises durchaus nicht immer die Regel. Viele Geschäfte des Lebensmittelhandels, wie z.B. Metzger, Bäcker, Wirte, dann Kleidergeschäfte und von diesen vor allem die Mass- geschäfte des Schneidergewerbes müssen entweder, weil es so herkömmlich ist, oder weil sie durch die Verhältnisse gezwungen werden, viel und lange borgen. Der Einzelne muss aus Gründen der Selbsterhaltung eben das haben, was er zu der Lebensnotdurft und zur Befriedigung täglicher Bedürfnisse braucht, und zwar auch dann, wenn ihm die Mittel zur sofortigen Bezahlung fehlen oder wenn er sie gerade zur Befriedigung eines anderen Bedürfnisses verwenden will. Er hofft und hofft oft auch mit gutem Grunde, dass ihm diese Mittel dann später zur Verfügung stehen werden. Daher kommt es, dass nicht bloss der Arbeiter, sondern auch die Angehörigen höherer sozialer Schichten, ja sogar die Mitglieder der vornehmsten Kreise nicht selten auf Borg kaufen. Der borgende Kaufmann verliert dabei nicht bloss seine Zinsen; er bat auch durch die vielen Buchungen, Mahnungen und durch die oft etwas schwierige Beitreibung seines Guthabens mehr oder minder erheb liche Unkosten, gar nicht selten verliert er — die Gründe hierfür sind von der mannigfaltigsten Art — sein Guthaben ganz oder doch zum Teil. Er weiss aber vor dem Verkaufe nie, ob er bar bezahlt wird oder ob er borgen muss; er muss bei der Bemessung des Verkaufspreises mit der Möglichkeit rechnen und ist daher gezwungen, um sich vor Schaden tunlichst zu sichern, eine Art Versicherungsprämie, die dem Wahrscheinlichkeitswerte des Ver lustes entspricht, von vornherein auf den Kaufpreis der feilen Ware zu schlagen. Diese Versicherungsprämie fällt bei dem Kunden weg, der bar bezahlt, und darum lässt ihm der Kaufmann diese Prämie in Form des Rabattes nach. In einem solchen Falle hat der Barkäufer Vorteile, denn er bekommt die Ware billiger als der Käufer auf Borg. Der Barkäufer ist daher, da schon der Wettbewerb eine Verschiedenheit der Preise nicht zulässt, in einem solchen Geschäft auch nicht schlechter daran, als wenn er in einem Geschäft kauft, in dem der Borgkauf die Ausnahme bildet. Diese Gründe treffen allerdings in den Fällen nicht zu, in denen der Barkauf die Regel, der Borgkauf eine seltene Ausnahme bildet. Solche Geschäfte haben es nicht nötig, der Borgverluste wegen eine Versicherungsprämie auf die Preise zu schlagen. Sie können aber durch die Liebhaberei des kaufenden Publikums für die Rabattmarken gezwungen werden, auch Rabatt in der Marken form zu gewähren. Gewiss würde sich ihr Nettonutzen um den Betrag des Rabatts vermindern, wenn dieser Verlust nicht ander weitig hereingebracht werden könnte. Dies kann in vielen Fällen durch die Erhöhung des Umsatzes geschehen, die dem marken führenden Geschäft durch die Liebhaberei des Publikums zugeht. Denn dass alle Geschäfte der gleichen Art an einem Handelsplätze zu den Rabattmarken greifen, ist doch selten. In der Praxis wird man im allgemeinen mit solchen Fällen nicht zu rechnen haben, weil die Anhänglichkeit am Hergebrachten und die Scheu vor Neuerungen auch unter den Kleinhändlern verbreitet ist. Manche Geschäfte pflegen, einem Handelsgebrauche folgend, bei der Be messung der Verkaufspreise einen so hohen Bruttonutzen einzu rechnen, dass dabei 5 Proz. Rabatt keine Rolle spielen und ohne Erhöhung des Preises getragen werden können. Diese Tatsachen stellt das Gericht gemäss § 118 auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft fest. Nach dem Gesagten besteht für den Kaufmann durchaus nicht in allen Fällen, wie der Beklagte behauptet, eine zwingende Notwendigkeit, den Ver kaufspreis um den Betrag des Rabatts zu erhöhen, und zwar über den Betrag hinaus, den er sonst daraufschlagen muss und der durch das Risiko des Borgens und andere Unkosten geboten ist. Die Behauptung, dass die Rabattmarken immer mitbezahlt werden müssen, ist aber nur in diesem Sinne gemeint und daher falsch. Dass diese Unrichtigkeit dem geschäftskundigen Beklagten, wie jedem erfahrenen Kaufmann, genau bekannt ist, darf ohne weiteres angenommen werden. Die Rabattmarkengabe hat den Vorteil, dass mancher sich auf diese Weise ein Sümmchen spart, zu dem er sonst nicht ge kommen wäre. Nun schützt der Beklagte vor, er habe mit diesen Plakaten nur die Unsitte des Rabattgewährens bekämpfen wollen. Ueber den Nutzen des Rabatts in volkswirtschaftlicher Hinsicht wird unter Fachleuten viel gestritten. Solche Streitfragen pflegt man aber auf dem Katheder, in wissenschaftlichen Vorträgen und in Büchern und Zeitschriften vor einem sachverständigen Publikum auszutragen und nicht mit ein paar abgerissenen Sätzen in Form von Plakaten im Verkaufsladen vor seinen Kunden und solchen, die Kunden werden könnten. Man muss geradezu staunen darüber, dass der Beklagte dem Gericht zumutet, zu glauben, er habe mit den Plakaten lediglich wissenschaftliche und ideelle Zwecke verfolgt. Der Beklagte hat bis zum 1. November 1911 selbst 5 Proz. Rabatt in Form von Marken gewährt, sich also dessen schuldig gemacht, was er jetzt anderen vorwirft. Nach seinem Austritte durfte er die Marken des Klägers nicht mehr führen; er weiss aber genau, dass viele Leute, besonders aber die Frauen und Mädchen, eine grosse Vorliebe für die grünen Rabattmarken haben.
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