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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- ArtikelZwangsinnungen uns Schleuderpreise 113
- ArtikelEin Landeseinziehungsamt 114
- ArtikelSchutz des Namens "Genève" (Genf) 116
- ArtikelWird der Rabatt auf den Warenpreis aufgeschlagen? 116
- ArtikelVon den angeblich hohen Arbeitslöhnen in den Vereinigten Staaten ... 118
- ArtikelDie neuen Jünger unserer Kunst (Schluss) 119
- ArtikelUmregulierung einer Sekundenpendeluhr von mittlerer Zeit auf ... 120
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 121
- ArtikelAus der Werkstatt 122
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 123
- ArtikelVerschiedenes 126
- ArtikelPatentbericht 128
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 128
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 8. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 127 Interesse der Entwicklung der Organisation des Handwerks, und sie wandte j sich mit ihrem Vorbringen an das Kaiserliche Ministerium als Berufungs- | instanz. Das Ministerium trat ihrer Auffassung bei, indem es die Ent scheidungen der vorhergehenden Instanzen aufhob. Das Recht der Be- i teiligung der Zwangsinnüngen an Submissionen wird damit begründet, dass die Innung nur eine vermittelnde Tätigkeit übernehme, wenn sie auf Antrag j einiger Mitglieder sich mit Angeboten an den Submissionen beteilige, und nach erfolgtem Zuschlag die Arbeiten bezw. Lieferungen an die Mitglieder, | welche sich dazu gemeldet hatten, überweise; jedoch dürften die Innungs-j mitglieder nicht gehindert werden, sich selbst an den Submissionen zu be- ! teiligen. Ein gemeinsamer Geschäftsbetrieb, wie er vom Gesetz verboten sei, sei in derartigen Fällen nicht festzustellen. Zulässigkeit unerheblicher Aenderungs* oder Zurichtungsarbeiten und gewerbliche Sonntagsruhe. Urteil des Sächsischen Oberlandesgerichts. (Nachdr. auch im Auszuge verb.) Nach § 105 b der Gewerbeordnung dürfen in Werkstättenbetrieben an Sonntagen Arbeiter nicht beschäftigt werden. Nach dieser Vorschrift war der Angeklagte, Inhaber eines Kleidergeschäftes, von den Vorinstanzen in Strafe genommen worden. Das Landgericht hatte als strafwürdig einmal die Fälle aDgesehen, in denen im unmittelbaren Anschluss an Ladenverkäufe Abänderungsarbeiten vorgenommen worden waren, die nicht ganz geringfügiger Natur waren und deshalb nicht sofort im Laden bewirkt werden konnten. Dann aber hatte es die Verurteilung des Angeklagten auf solche Abänderungsarbeiten erstreckt, die in der vorhergehenden Woche ver kauft worden waren und deren Käufer entweder die Ablieferung und Ab änderung bis zum Sonutage verlangt hatten oder, ohne sogleich beim Kauf eine bestimmte Lieferungsfrist bestimmt zu haben, unvermutet am Sonntag sofortige Abänderung und Lieferung gefordert hatten. Das Oberlandes gericht Dresden als Revisionsgericht bestätigte die durch die Vorinstanzen ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten. Mit Unrecht bezieht sich die Verteidigung, so heisst es in den Gründen, für ihre gegenteilige Ansicht auf die Verordnung des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern vom 16. März 1895. Wenn es dort unter anderem heisst: „In denjenigen Handelsgewerben, in denen beim Ladenverkauf an den W T aren Aenderungs- oder Zurichtungs arbeiten vorgenommen werden (z. B. Gewerbe der Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher, Fleischer), ist die Beschäftigung mit diesen Arbeiten als Be schäftigung im Handelsgeweibe zu betrachten und deshalb an Sonn- und Festtagen während der für das betreffende Handelsgewerbe freigegebenen Zeit gestattet“, so entspricht dies durchaus der bisherigen Rechtsprechung, welche gerade bei den oben beispielsweise aufgeführten Handelsgewerben angenommen hat, dass unerhebliche Aenderungen oder Zurichtungsarbeiten, die beim Laden verkäufe zur sofortigen Befriedigung der Kunden vorgenommen werden, als Bestandteil des Handelsgewerbes anzusehen seien. Hierzu kommt, dass sich die im gegenwärtigen Falle zu beurteilenden Abänderungsarbeiten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auf Kleidungsstücke, nicht auf Hüte bezogen, also den in der Ministerialverordnung besonders hervorgehobenen Handelsgewerben gar nicht unterfallen. Auch die daraufhin von den Kreis hauptmannschaften unter dem 21. bezw. 23. März 1895 übereinstimmend er lassene Bekanntmachung über die Sonntagsruhe in den unter § 105 e der Gewerbeordnung fallenden Gewerbebetrieben enthält keine einzige Sonder vorschrift, die für den gegenwärtigen Fall in Betracht käme, schreibt vielmehr nur vor, dass in den Bekleidungsgewerben mit handwerksmässigem Be triebe die Ablieferung bestellter Arbeiten an die Kunden bis zum Beginn der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsbetriebe zugelassen sei. VVenn schliesslich die Revision die Ab änderungsarbeiten für zulässig erklärt, die nach erfolgtem Kaufe von den Käufern bis zum Sonntage verlangt waren oder unvermutet bis dahin verlangt werden würden, so ist demgegenüber vom Berufungsgericht in Anlehnung an das Urteil des Reichsgerichts vom 13. Oktober 1908 mit Recht betont worden, dass jene Abänderungsarbeiten nicht unmittelbar dem Absatz und Inverkehr bringen der Waren, also dem Handelsgewerbe dienen sollten, sondern sieh vielmehr als ein neben dem Handelsgewerbe einhergehender handwerks- mässiger Betrieb, also wiederum als Werkstättenbetrieb im Sinne von § 105b, Abs. 1, der Gewerbeordnung darstellten. Hieran wird auch durch den nahen Zusammenhang, in dem jener Betrieb mit dem Handelsgewerbe der Konfektion zweifellos steht, nichts geändert Nicht minder unbeachtlich ist für die reohtliche Beurteilung des zur Entscheidung stehenden Straffalles der Hinweis darauf, dass bei Durchführung der hier vertretenen Auffassung in zahlreichen Fällen wegen der Eigenart der in Betracht kommenden tat sächlichen Verhältnisse ein Kaufabschluss überhaupt nicht mehr möglich sein würde. Die Revision des Angeklagten wurde deshalb vom Oberlandesgericht als unbegründet verworfen. (Aktenzeichen: III 340/11 ). (Vergl. Annalen, Bd 34, S. 13 ff). sk. Vorschläge zur Abänderung des AVettbewerhsgeselzes. Die Handels kammer zu Regensburg sandte an die Bayerische Regierung folgende Eingabe: „Der Bayerische Verband der Vereine zum Schutze für Handel und Gewerbe hat in Straubing einen Antrag auf Abänderung des §9, Abs. 1, des W 7 ett- bewerbsgesetzes in dem Sinne angenommen, dass den dort ausdrücklich auf geführten Ausverkaufssurrogaten (Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestand) jede ähnliche Geschäftsveranstaltung gleichgestellt werden soll, so dass beispielsweise auch die Veranstaltung einer weissen Woche usw. anzeigepflichtig wäre; ferner dass in §9, Abs. 1, hinter den Worten „im Sinne des §7“ die Worte „Abs. 2 zu streichen seien. Nach dem jetzigen Wortlaut des § 9 könne man auf die Vermutung kommen, dass, wer einen Räumungsverkauf ansage, zwar ver pflichtet sei, ein Verzeichnis bei der Polizeibehörde einzureichen (§ 7, Abs 2) nicht aber den Grund für die Veranstaltung des Räumungsverkaufs anzugeben, weil dies nur in § 7, Abs. 1, vorgeschrieben sei. Unsere Kammer hat in ihrer letzten Gesamtsitzung die Unterstützung dieser Anträge beschlossen; wir bitten daher das Königl. Staatsministerium, ihnen eine wohlwollende Würdigung zuteil werden zu lassen und sie bei den zuständigen Stellen des Reiches vertreten zu wollen. Zur Begründung dieser Bitte gestatten wir uns kurz folgendes auszuführen: Es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass mit der Veranstaltung von weissen Wochen, Ausnahmetagen, Spezialtagen und dergl. dieselbe Wirkung erzielt werden soll, als durch Ver anstaltung von Ausverkäufen, ohne dass doch auf diese Fälle die §§ 7 und 9 des Wettbewerbsgesetzes angewendet werden könnten Es ist somit in der Tat wohl kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung dieser Ver anstaltungen gegenüber den Ausverkäufen vorhanden. Der Detailhandel ist sich in der überwiegenden Mehrheit seiner Mitglieder darüber einig, dass die zahllosen und immer mehr sich häufenden Sonderangebote, weisse Wochen, Ausnahmetage, eine den kleinen und mittleren Geschäftsmann in seiner Existenz, schwer bedrohende Unsitte darstellen, die den Erlass erschwerender Vorschriften durchaus gerechtfertigt erscheinen lassen. Unsere Kammer glaubt sich, wie gesagt, der Berechtigung dieser Auffassung nicht verschliessen zu sollen; es darf wohl als sicher angenommen werden, dass auch die grosse Anzahl derjenigen kleineren und mittleren Geschäfte, die heute notgedrungen, um sich der Konkurrenz zu erwehren, selbst Ausnahmetage, weisse Wochen und dergl. veranstalten, den Erlass solcher erschwerender Vorschriften nur begrüssen, dass schliesslich auch die grossen Geschäftshäuser daraus nur Vorteil ziehen würden. Allerdings sind die in Frage kommenden An kündigungen dann nach §§1,3 oder 4 des Gesetzes verfolgbar, wenn die darin aufgestellten Behauptungen den guten Sitten oder der Wahrheit wider sprechen, aber der Beweis dafür ist meist schwer zu führen. Wichtiger wäre es darum, für solche Veranstaltungen die Verpflichtung zur Anzeige und zur Einreichung eines Verzeichnisses bei der Polizeibehörde einzuführen, und um dies zu ermöglichen, den § 9, Abs. 1, des Gesetzes, wie beantragt, zu ändern. — Der weitere Antrag, in §9, Abs. 1, hinter den Worten „im Sinne des §7“ die Worte „Abs 2“ zu streichen, bedarf kaum einer näheren Begründung. Dass § 7, Abs. 1 (Grundangabe), nicht anwendbar sein soll, beruht offenbar auf einem Redaktionsversehen. Nun hat zwar das Reichsgericht in einer Ent scheidung vom 16. Juli 1911 ausgeführt, dass auch in den Fällen des § 9 die Angabe des Grundes zur Veranstaltung des betreffenden Verkaufs nötig sei. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass dieser Auffassung nun auch sämtliche Untergerichte beitreten, dass das Reichsgericht selbst nicht später einmal zu einer anderen Entscheidung gelangen kann. Die Ansicht der Kommentare zum Wettbewerbsgesetz ist geteilt; im Interesse der Rechts sicherheit ist es daher zweifellos wünschenswert, wenn bei einer in einer anderen Beziehung erforderlichen Aenderung des Wettbewerbsgesetzes auch diese Zweifelsfrage auf gesetzlichem Weg beseitigt wird “ Neuer Gläserschleifapparat. Wenn die Uhrgläser noch so genau gemessen, der Vorrat darin noch so gross und das Lager noch so gut assortiert wären, es würde doch immer wieder Vorkommen, dass man in manchen Fällen kein passendes Glas findet. Die Ursachen hierzu sind sehr mannigfaltig, und jeder Fachmann kennt sie aus eigener Erfahrung. Wie unangenhm sich der Umstand, seinen Kunden nicht sofort bedienen zu können, fühlbar macht, weiss derjenige am besten, der nicht des grossen Glückes teilhaftig ist, an einem Platz zu sein, an dem sich ein Furniturengeschäft befindet. Hierzu kommt noch, dass die Kundschaft in bezug auf schnelle Bedienung sehr ver wöhnt ist und es für selbstverständlich hält, Uhrgläser sofort aufgesetzt zu bekommen. Die grossen Städte sind insofern den kleinen eine sich sehr un angenehm fühlbar machende Konkurrenz. Das Publikum ist mit den Ge schäftspraktiken der grossen Städte gut vertraut und stellt seine Ansprüche in dieser Beziehung ohne Rücksicht auf wirtschaftliche und örtliche Ver hältnisse. Die Firma Ludwig & Fries, Frankfurt a. M., hat, wie es scheint, sich mit der Lösung des oben zum Ausdruck gebrachten Missstandes beschäftigt. Sie bringt nämlich ein originelles, sehr zweckmässiges Maschinehen in den Handel, das wie keines der existierenden geeignet zu sein scheint, jeden Uhrmacher in den Stand zu setzen, seine Kundschaft mit Gläsern sofort bedienen zu können. Die obenstehende Abbildung des Maschinchens ist so deutlich, dass wir uns wohl ersparen können, näher darauf einzugehen. Be merkt sei nur, dass die zu schleifenden Gläser mühelos sofort rundlaufend eingespannt werden können, und dass es selbst dem Ungeübtesten ohne Glasbeschädigung, ohne Mühe, ohne grossen Zeitverlust und ohne Bruch
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