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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 129
- ArtikelBericht über die Lehrlingsarbeitenprüfung 1913 des ... 131
- ArtikelEine endgültige Entscheidung über das Recht der Zwangsinnungen, ... 132
- ArtikelLykosia-Ringe 133
- ArtikelZulassung von Handwerkern zum Einjährig-Freiwilligenexamen 133
- ArtikelMeilen- und Marksteine des Lebens 134
- ArtikelPräzisionsarbeit des Uhrmachers 134
- ArtikelSprechsaal 136
- ArtikelAus der Werkstatt 137
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 137
- ArtikelVerschiedenes 143
- ArtikelPatentbericht 144
- ArtikelVom Büchertisch 144
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 9. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 143 Verschiedenes. Gratisrersendang des Offiziellen Leipziger Hessadressbuches. Das vom Messausschuss der Handelskammer Leipzig jährlich zweimal heraus gegebene „Offizielle Leipziger Messadressbuch“, dessen letzte Auflage über 4000 Ausstellerfirmen verzeichnet, wird vor jeder Musterlagermesse auf Grund eines jährlich einmal im Monat April versandten Fragebogens an alle an gemeldeten Messeinkäufer kostenlos verbreitet. Denjenigen Interessenten, die den jetzt ausgesandten Einkäuferfragebogen für die Michaelismesse 1913 und die Ostervormesse 1914 nicht erhalten haben sollten, wird empfohlen, beim Messausschuss der Handelskammer Leipzig baldigst darum nachzusuchen und durch rechtzeitige Ausfertigung des Formulars sich ein Buch im voraus zu sichern. — Die Michaelismesse 1913 beginnt am Sonntag, den 31. August. Glashütte. Am Dienstag, den 8. April, war es dem Seniorchef der Firma A. Lange & Söhne, hier, vergönnt, auf eine 50jährige Tätigkeit in der von dessen Vater, Herrn F. A. Lange, hier, gegründeten Uhrenindustrie zurüekzublicken. Wer von unserer Bürgerschaft weiss, wie eng und fast un zertrennbar der Name Lange mit dem Namen Glashütte verknüpft ist, wird mit uns dem für das Ansehen und die stetige Weiterentwicklung der hiesigen Uhrenindustrie unermüdlich schaffenden Grossindustriellen die besten Glück wünsche zu dessen Jubiläum darbringen. Der Stadtgemeinderat, welchem Herr Kommerzienrat E. Lange als stellvertretender Bürgermeister und I. Stadt rat auf Lebenszeit angehört, liess dem geschätzten Jubilare durch Herrn Bürgermeister Opitz die Glückwünsche der Stadtvertretung überbringen und ein geschmackvolles Blumenarrangement überreichen. Den Jubiläumstag liess auch die Arbeiterschaft der Firma A Lange & Söhne nicht unbeachtet vor übergehen, indem dieselbe dem Jubilare durch eine Deputation die Glück wünsche des gesamten Personals überbringen liess, und denselben zugleich durch Schmückung des Privatkontors und Ueberreichung eines prächtigen Blumenarrangements überraschte. — Die Uhrmaeherschule ehrte Herrn Kommerzienrat Lange, als ihren derzeitigen Aufsichtsratsvorsitzenden, durch eine Ovation in Gestalt eines Fackelzuges an demselben Abend. — Eben falls am gleichen Tage konnte auch der bei der Firma A Lange & Söhne langjährig in Arbeit stehende Uhrmacher Herr Gumal Schmidt sein 50jähriges Berufsjubiläum in bester körperlicher wie geistiger Frische begehen. Der Verbandstag des Verbandes der Etuisfabrikanten findet in diesem Jahre am 8. und 9. Juni in Leipzig, Hotel Sachsenhof, Johannis platz, statt. Gegen das gesetzliche Verbot von Zugaben in Detailgeschäften. Der preussische Minister von Handel und Gewerbe hat an sämtliche ihm unterstellten Handelskammern einen Erlass gerichtet, in dem er sie auffordert, sich über die Frage einer besonderen gesetzlichen Begelung des Zugabewesens gutachtlich zu äussern. Der Minister beschäftigt sich deshalb mit der Frage, weil eine Handelskammer den Erlass folgender gesetzlicher Bestimmung vor geschlagen hat: „Es ist verboten, in öffentlichen Bekanntmachungen, Schaustellungen oder Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, zu versprechen, Zugaben oder Geschenke, bestehend in Waren irgend welcher Art, zu verabreichen oder zu versenden. Rabatt oder Skonto darf nicht in Waren oder in Anweisungen auf Waren gewährt werden“, und weil ein seitens der konservativen Partei eingebraehter ähnlicher Antrag, der gegenwärtig dem Abgeordnetenhause vorliegt, der nur noch besagt, dass wertlose Kleinigkeiten, deren Gewährung allgemein üblich ist, sowie der übliche Rabatt nicht als Zugaben und Geschenke im Sinne dieser Vorschriften angesehen werden sollen. Herr Oberlandesgerichtsrat Finger, Kolmar i. Eis , der bekannte Kommentator des Wettbewerbsgesetzes, wendet sich in der „Deutschen Juristen- Zeitung“ mit folgenden Ausführungen gegen derartige Bestrebungen: Den Antrag, dem keine Begründung beigefügt ist, halte ich für be denklich. Gewiss kommen Auswüchse im Zugabe- und Rabattwesen vor, aber sie können keine Veranlassung dazu geben, das ganze Geschäftsleben duroh eine polizeiliche Strafbestimmung des weitverbreiteten, vielfach nicht unreellen, eingebürgerten und beim kaufenden Publikum beliebten Reklame mittels der Zugaben zu berauben. Dies würde aber der praktische Erfolg des Vorschlages sein, da es „wertlose Kleinigkeiten“ nicht gibt. Der Antrag widerspricht aber auch dem im ganzen Geschäftsleben anerkannten Grundsätze, dass nur solche Reklamemittel verboten werden sollen, welche gegen Treu und Glauben im Verkehr, gegen die guten Sitten, die Wahrheit verstossen. Von diesem Grundsatz aus kann es aber keinem Geschäftstreibenden verwehrt werden, seine Preise nach Belieben zu bestimmen und der Wahrheit gemäss anzukündigen, daher auch Zugaben und Geschenke, die er dem Publikum infolge billigen Einkaufs, grossen Umsatzes und dergl. zu machen imstande ist, ihn wirklich zu gewähren und anzukündigen. Ein allgemeines Verbot von Zugaben und Geschenken ist daher sowohl wegen der schweren SchädiguDg des freien Wettbewerbskampfes als auch von dem erwähnten allgemeinen Gesichtspunkt aus nicht angängig. Nur wenn die Art und Weise des Ge- währens oder Ankündigens im einzelnen Falle gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und die guten Sitten, besonders die Wahrheit, verstösst, ist ein Einschreiten gestattet und geboten. So wenn nur scheinbar ein Geschenk gemacht, ein Rabatt in der angekündigten Höhe gewährt wird, während in Wirklichkeit der Käufer das Geschenk ganz oder teilweise zu zahlen hat oder d#r Rabatt ganz oder teilweise auf den Preis der Ware geschlagen ist. Insoweit ist aber zunächst die Frage zu prüfen, ob nicht die §§ 3, 4 und be sonders § 1 des Wettbewerbsgesetzes, sowie § 8*26 des B. G. B. die geeigneten Handhaben bieten. Erst wenn feststeht, dass die gegebenen Bestimmungen nicht ausreichen, die Auswüchse auf dem Gebiete des Zugabe- und Rabatt wesens zu bekämpfen, kann von der Notwendigkeit neuer Vorschriften ge sprochen werden. Nun ist aber die Generalklausel des § 1 des Wettbewerbs gesetzes mit Absicht so weit gefasst, dass wohl kein Fall der Unlauterkeit vor ihm bestehen kann, insbesondere ist er gerade geeignet, zum Einschreiten gegen das Anreissen von Kundschaft durch unlautere Mittel, wie sie in nur scheinbaren Zugaben oder Geschenken auftreten. Und hier bietet sich den schon an vielen Orten und für viele Geschäftszweige bestehenden Schutz verbänden eine wichtige und dankbare Aufgabe; sie können das Zugabe- und Rabattwesen nach dieser Richtung überwachen und nötigenfalls einschreiten. Auch die Einigungsämter können zur Unterdrückung beitragen. — Das sind Ausführungen, die in der Theorie recht schön und gut aus- sehen, mit denen man aber nichts anfangen kann. Jeder, der auch nur ein mal versucht hat, gegen den Zugabeschwindel vorzugehen, wird wissen, dass bei der heutigen Rechtsprechung gar nichts zu erreichen ist. Nur ein Bei spiel: Die Photographen in Lübeck haben gegen eine Vergrösserungsanstalt, die den bekannten Schwindel mit Gratisvergrösserungen betrieb, Prozesse geführt, die vier (4) Jahre lang dauerten. Sie wurden auch gewonnen — aber die grossen Kosten mussten die Photographen bezahlen, weil von dem Gegner nichts zu erlangen war! Dieser fängt den Schwindel jetzt wieder von neuem an! Werda noch behauptet, die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sind ausreichend, der hat eben keine Ahnung, wie es im Leben geht und in welcher Weise der Schwindel unter dem Schutze des Gesetzes blüht! Alle Ver einigungen mögen deshalb an die Handwerks- und Handelskammern heran treten, um endlich eine Aenderung herbeizuführen. Einfuhr von Schmuckgegenständen, Silberarbeiten und Taschenuhren nach Uruguay. 1908 1909 1910 1911 Gegenstände Stück Wert in Pesos >) Stück Wert in Pesos Stück Wert in Pesos Stück Wert in Pesos Goldene Schmucksachen — 69 946 — 60 383 — 56 032 54 062 Silberarbeiten .... — 5 561 — 1 865 — 6 066 — 2 371 Taschenuhren aus ge mischtem Metall . . 220 660 130 390 30 90 199 697 aus Gold 133 3 330 191 4 030 108 3 890 83 2 595 aus Silber .... 61 458 — — 153 1 148 32 241 Ob diese Angaben der urugaysohen Statistik die gesamte Einfuhr von Schmuckgegenständen umfassen, ist zweifelhaft, da, wie in amtlichen Schrift stücken wiederholt anerkannt worden ist, und die häufigen Zeitungsmeldungen von Straffällen beweisen, Schmuggel betrieben wird, besonders in dem Grenz verkehr von Argentinien her, woselbst die Zölle niedriger sind als in Uruguay. Uruguay. Zollbehandlung von Taschenuhren, Schmuck- und Nippsachen, ungefassten Edelsteinen und Etuis. Durch ein Gesetz vom 10. Februar 1913 sind die Zölle für Taschenuhren, Schmucksachen usw., wie folgt geändert worden: Taschenuhren, Schmuck- und Nippsachen und ungefasste Edelsteine werden mit 5 Proz. des Wertes verzollt, ohne weitere Zoll- und Abgaben- zusothdge. Unter Schmucksachen sind zu verstehen alle Gegenstände aus Gold, Silber, Platina oder geringeren Metallen, die sogen, unechten Schmuck sachen, mit oder ohne Steine, die zur Zierde des Körpers oder der Kleidung dienen; Nippsachen sind kleine Gebrauchsgegenstände wie Dosen, Zigaretten oder Zündholzschachteln, Bleistift- oder Federhalter, Federmesser, Stoekgriffe und dergl. Die Aufzählung der fraglichen Gegenstände und die Festsetzung der Verzollungswerte wird die vollziehende Gewalt unter einem besonderen Abschnitt im Tarif veranlassen. Dis gegenwärtigen Verzollungswerte der Metallwaren, die im Handel als Bazarartikel oder Silberzeug oder Kurzwaren (merceria) aufgeführt sind, mögen sie mit Zutaten oder Verzierungen aus anderen Stoffen versehen sein oder nicht, einschliesslich ihrer Einteilung, sind aufgehoben. Die neuen Ver zollungswerte, einschliesslich der Einteilung, werden von der vollziehenden Gewalt bestimmt, gleichviel, ob die Gegenstände bereits im Tarif aufgeführt sind oder nicht. Die nach Hundertteilen des Wertes bestimmten Zollsätze bleiben bestehen. Zu den unter diesem Absatz aufgeführten Gegenständen gehören solche aus edlen oder unedlen Metallen, die nioht unter den Begriff der Schmuck- und Nippsachen fallen, wie Tafel- und Toilettengeschirr aus Silber oder ändern Metallen oder Schaustücke wie Blumengestelle, Tafel aufsätze und dergl, die im geltenden Tarif unter dem Namen Christofle auf geführten und dergl., überhaupt Gegenstände aus Silber, aus Silber und Gold, aus anderen edlen und unedlen Metallen, z. B sei es auf mechanischem oder elektrischem Wege mit Silber belegtes Metall, Britanniametall, deutsches Silber. Hierbei ftiaeht es keinen Unterschied, ob die Gegenstände aus einem einzigen Metall oder aus einer Legierung oder aus einer Zusammensetzung mehrerer Metalle untereinander oder mit anderen Stoffen bestehen und mit Zubehör- stüokeu, z. B. aus Kristall, Porzellan oder Steingut, versehen sind. Alle nicht eingangs aufgeführten Uhren werden von der vollziehenden Gewalt eingeteilt und für die Verzollung abgeschätzt. Hierbei unterliegen nur die bestehende Einteilung und die Verzollungswerte der Abänderung. Der nach Hundertteilen des Wertes bestimmte Zollsatz bleibt bestehen. Abfälle der Gold- und Silberbearbeitung und Edelmetalle in Staubform sind von Zoll- und Eingangsabgaben frei. Leere Etuis, gleichviel, ob sie mit den Schmucksaehen, zu denen sie gehören, eingehen oder nioht, werden wie folgt verzollt: Pesos für 1 kg aus Holz 1,40 „ Papier 1,40 „ Leder 2,70 „ Stoff 2,00 ' Etuis unterliegen ausserdem den bestehenden Zoll- und Abgaben Zuschlägen. 1) 1 P#808 = 4,35 Mk.
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