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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Voltaire als Uhrenfabrikant
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ausverkäufe!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 161
- ArtikelAufruf an die Kollegen des Zentralverbandes der Deutschen ... 162
- ArtikelBericht über die Entschädigung eines Schadens durch die ... 163
- ArtikelZur allgemeinen Wirtschaftslage 163
- ArtikelBericht über die öffentliche Prüfung an der Deutschen ... 164
- ArtikelVoltaire als Uhrenfabrikant 165
- ArtikelAusverkäufe! 167
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 168
- ArtikelVom Büchertisch 173
- ArtikelVerschiedenes 173
- ArtikelPatentbericht 175
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 176
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 11. Allgemeines Journal der Uhrmacherknnst. 167 Februar 1778 reiste er nach Paris, wo er im Mai desselben Jahres starb. Fernej war verwaist und tatsächlich seiner Seele beraubt. Sofort begann die Fabrikation zu sinken. Die Kolonie hätte sich noch Jahre hindurch durch die Hilfsquellen, die ihr Voltaire eröffnet hatte, halten können, wenn nicht in Frankreich ein neuer Handelsminister ans Ruder gekommen wäre, der der Kolonie nicht besonders günstig gesinnt war. Das Privileg, das Voltaire seiner Schöpfung errungen hatte, dass die Uhrmacher von Ferney vom Militärdienst befreit waren, wurde zurückgerufen, und um der ganzen Voltaireschen Schöpfung unbegreiflicherweise den Todesstoss zu versetzen, wurden die Uhren von Ferney als ausländische Waren betrachtet und mit einem hohen Eingangszoll belegt. Da die Genfer den grossen Fehler, den sie begangen hatten, einsahen und den Flüchtigen goldene Brücken bauten, verliessen viele Uhrmacher Ferney und kehrten nach Genf zurück, wo sie gut empfangen wurden und neue gute Handelsbeziehungen von Ferney mitbrachten. Das Unternehmen Voltaires hatte keine nachhaltige Wirkung; dennoch aber ist es interessant, zu erfahren, dass dieser grosse Philosoph und Dichter seinen Lebensabend in den Dienst der vaterländischen Uhrmacherei gestellt hatte, und wenn es ihm auch nicht gelang, ein ihn lange überdauerndes Unternehmen zu schaffen, und wenn auch das Werk den Schöpfer nur kurze Zeit überlebte, hatte er doch erreicht, dass die Uhren seines Vaterlandes zu grossem Rufe kamen, und hatte einer grösseren Zahl von Uhrmachern in bedrängter Zeit die Möglichkeit der Weiterexistenz in der berufsmässigen Betätigung verschafft. Dr. A. M. Ausverkäufe! Das neue Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbes vom Jahre 19Ö9 hat gerade auf dem Gebiete des Aus verkaufswesens wichtige Umwälzungen gebracht, in der richtigen Erkenntnis nämlich, dass unter der Herrschaft des alten Gesetzes dem Schwindel Tor und Tür geöffnet war. Es war für die Aus legung der vor dem Jahre 1909 bestehenden Gesetzesvorschriften eine Entscheidung des Reichsgerichtes aus dem Jahre 1897 be sonders verhängnisvoll gewesen. Das Reichsgericht hat nämlich einen beschränkten Nachschub von Waren bei einem Ausverkauf als zulässig erachtet. Die Grenze, bis zu welcher Nachschübe von Waren bei einem Ausverkauf zulässig sein sollten, wurde in folgedessen immer fliessender. Die fortschreitende Erschwerung der Existenzbedingungen für jeden Gewerbetreibenden, besonders im Edelmetallgewerbe, verführt zu immer gewagteren Mitteln, um Kunden heranzuziehen. Die Veranstaltung von Ausverkäufen, vielleicht sogar in Form von Auktion, dies ist die neueste Er rungenschaft, erscheint vielen als besonders geeignet, ihren Um satz zu heben. Das neue Gesetz vom Jahre 1909 hat hier zum Teil Wandel geschaffen und wenigstens die schwersten Auswüchse unter bunden. Die Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung sind für jeden Gewerbetreibenden von grösser Wichtigkeit, da bei Zuwiderhandlungen unter Umständen auf Gefängnisstrafe erkannt werden kann. Unkenntnis des Gesetzes schützt bekanntlich nicht vor Strafe. Einige aufklärende Zeilen dürften daher den Lesern wohl willkommen sein. Das Gesetz geht bei der Regelung des Ausverkaufswesens in den §§ 6 bis 10 davon aus, dass die Veranstaltung eines Aus verkaufes an sich keine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Ein Ausverkauf ist unter Umständen, wie bei Geschäftsaufgabe, eine unentbehrliche Form des Warenabsatzes. Bei Schaffung des Gesetzes wurde erwogen, zur Beseitigung der Auswüchse den Verwaltungsbehörden die Befugnis zu verleihen, von Fall zu Fall über die Zulässigkeit und die Dauer eines jeden Ausverkaufes zu befinden. Abgesehen von der darin liegenden Bevormundung der Geschäftswelt durch die Behörden besteht hiergegen noch ein anderes erhebliches Bedenken. Ein „genehmigter“ Ausverkauf kann leicht in den Augen des Publikums zu einem ganz un berechtigten Ansehen kommen. Besonders, wenn z. B. in der Ankündigung die polizeiliche Genehmigung noch ausdrücklich hervorgehoben wäre. Die Mittel, die das geltende Recht daher zur Verhütung von schwindelhaften Ausverkäufen geschaffen hat, sind folgende: 1. Bei jedem Ausverkauf muss der (wahre) Grund angegeben werden. 2. Die höhere Verwaltungsbehörde (in Berlin der Polizei präsident) kann anordnen, dass der Beginn jedes Ausverkaufes von einer vorherigen Anzeige abhängig gemacht wird und dass ein genaues Verzeichnis der zum Ausverkauf gestellten Waren eingereicht wird. 3. Jeder Vor- und Nachschub von Waren ist unbedingt ver boten. 4. Saison- und Inventurausverkäufen wird eine besondere Erleichterung gewährt. 5. Jeder Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse ist verboten, wenn die Ware nicht mehr zum Be stand der Konkursmasse gehört. Im einzelnen sei zu den erwähnten Fällen besonders be merkt: 1. Es muss der wahre Grund des Ausverkaufes an gegeben werden, und dieser muss nach der Verkehrsauffassung, wie in der Begründung des Gesetzes ausdrücklich hervorgeboben ist, den Verkauf der Waren in der forcierten Form eines Aus verkaufes auch rechtfertigen. Ausverkaufsankündigungen sind jetzt von vornherein in allen Fällen unmöglich, in denen der Verkäufer einen Grund überhaupt nicht anzuführen vermag, denn ein Grund muss angegeben werden, will der Verkäufer sich nicht strafbar machen. Die blosse Ankündigung „Total ausverkauf“ oder „Gänzlicher Ausverkauf“ genügt keinesfalls, um eine zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit abzuwenden, mag der Verkauf selbst sonst auf reeller Basis beruhen. Noch schwerer wiegt natürlich die Angabe eines falschen Grundes, wie „Wegen Geschäftsaufgabe“, wenn eine solche gar nicht beabsichtigt ist, oder die Angabe eines nichtigen Grundes, wie „Wegen 25jährigen Jubiläums“. Letztere Ankündigung dürfte ebenso zu behandeln sein, als wenn der Verkäufer einen Grund überhaupt nicht angegeben hat, denn hierdurch wird die Veranstaltung eines Ausverkaufes nicht gerechtfertigt. Es ist mithin ein Grund im Sinne des Gesetzes für den Aus verkauf nicht angegeben. Die Nachprüfung unrichtiger Angaben und die Verhinde rung schwindelhafter Ausverkäufe dürfte durch die vorstehenden Bestimmungen im Gegensätze zu früher erheblich erleichtert sein. Der Ausverkauf muss sich nicht unbedingt auf das ganze Lager erstrecken. Es ist auch zulässig, einen Ausverkauf eines bestimmten Teillagers zu veranstalten. 2. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass die höhere Ver waltungsbehörde berechtigt ist, vor Beginn des Ausverkaufes die Einreichung eines Warenverzeichnisses zu verlangen. Es wird hierdurch die Kontrolle über einen etwaigen verbotenen Nachschub, auf den wir gleich näher eingehen werden, er leichtert. Die Einsicht dieses Verzeichnisses ist jedermann ge stattet, insbesondere aber den Konkurrenten. Das Verzeichnis muss spezialisiert sein, so dass die Identität der vorhandenen Waren mit den in dem Verzeichnis aufgeführten feststellbar ist. Der Umstand, dass vielleicht die Aufstellung des Verzeichnisses recht zeitraubend sein wird, entbindet den Verkäufer nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung des Verzeichnisses. Der Ge setzgeber wünscht gerade die Veranstaltung von Ausverkäufen im Interesse des regulären Handels zu erschweren. Die Pflicht zur Einreichung eines solchen Verzeichnisses besteht nur da, wo durch Polizeiverordnung dies vorgeschrieben ist. Das ist nicht überall der Fall. Für Berlin ist eine solche Verordnung am 1. April d. J. in Kraft getreten. 3. Vor- und Nachschub von Waren (§8). Verboten und mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu
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