Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ausverkäufe!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 161
- ArtikelAufruf an die Kollegen des Zentralverbandes der Deutschen ... 162
- ArtikelBericht über die Entschädigung eines Schadens durch die ... 163
- ArtikelZur allgemeinen Wirtschaftslage 163
- ArtikelBericht über die öffentliche Prüfung an der Deutschen ... 164
- ArtikelVoltaire als Uhrenfabrikant 165
- ArtikelAusverkäufe! 167
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 168
- ArtikelVom Büchertisch 173
- ArtikelVerschiedenes 173
- ArtikelPatentbericht 175
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 176
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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168 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. il. 5000 Mk. oder mit einer dieser Strafen wird bedroht: Das nachträgliche Herbeischaffen und Hineinbringen der Waren in einen bestehenden Ausverkauf (Nachschub). An sich kann ein Geschäftsmann natürlich nicht gehindert werden, sein Lager zu vervollständigen. Strafbar macht er sich aber dann, wenn er in der Absicht, einen Ausverkauf zu veranstalten, seine Warenbestände komplettiert, d. h., wenn also die Bestellung von vornherein nur für den Zweck der Verwertung in der Form des Ausverkaufes erfolgt ist. Liegt eine solche Absicht nicht vor, so kann der Besteller selbst Waren, die erst im Ver laufe des Ausverkaufes eintreffen, sofern sie noch vor An kündigung bestellt sind, mit verkaufen. Selbst grosse Posten, die der verstorbene Chef noch bestellt hat, können, wenn nach seinem plötzlichen Tode sich die Notwendigkeit eines Ausverkaufes herausstellt, von seinen Erben unbedenklich in dem Ausverkauf mit verkauft werden, wenn sie auch erst nach der Ankündigung geliefert werden. Der Nachschub von Waren auf Grund einer während des Ausverkaufes erfolgten Bestellung ist im Gegensätze zu früher jetzt unter allen Umständen verboten, auch dann, wenn ohne Komplettierung vorhandene Waren unverkäuflich sein sollten, wie z. B. einzelne Bestecke, Stiefel, Handschuhe usw. Zu beachten ist hierbei, dass der Lieferant, der von dem Bestehen des Ausverkaufes Kenntnis hat, sich der Beihilfe des strafbaren Nachschubes schuldig machen kann- Als Ge hilfe ist nach § 49 des Strafgesetzbuches zu bestrafen, wer den Willen hat und ausführt, die fremde strafbare Handlung als solche zu unterstützen. Sehr zweifelhaft ist die nicht ganz seltene Frage, ob der Veranstalter eines Ausverkaufes Bestellungen eines Kunden übernehmen und ausführen darf. Ich möchte diese Frage be jahen, denn das Gesetz verbietet das zum Verkaufstellen von Waren, „die nur für den Zweck des Ausverkaufes herbei geschafft worden sind“. Die Ausführung einer besonderen Bestellung eines Kunden dürfte von dem Ausverkäufe voll kommen unabhängig sein. Der Verkäufer spielt insoweit ge- wissermassen nur eine Vermittlertätigkeit 1 ). Es kann jedoch vor Ausführung solcher Aufträge bei der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage nur gewarnt werden. Saison- und Inventurausverkäufe, die in der An kündigung als solche bezeichnet werden, und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, sind ohne die vorerwähnten Beschränkungen zulässig. Das Verbot des Vor- und Nach schiebens von Waren gilt also für diese nicht, die Angabe eines Grundes ist nicht erforderlich usw. Voraussetzung ist, dass solche Saison- und Inventurausverkäufe im ordentlichen Ge schäftsverkehr üblich sind. Die höhere Verwaltungsbehörde ist berechtigt, über Zahl, Zeit und Dauer solcher Saison- und Inventurverkäufe bindende Vorschriften zu machen. Ein Zu widerhandeln gegen diese Vorschriften macht dann ebenfalls straffällig. 5. Konkurswarenausverkäufe sind nur zulässig und dürfen als solche nur bezeichnet werden, sofern die Waren noch Be stand der Konkursmasse sind. Ist die Konkursmasse im ganzen verkauft, so darf der Verkäufer einen Konkursmassenausverkauf nicht mehr ankündigen, obwohl die Herkunft aus einer Konkurs masse der Wahrheit entspricht. Alle die besprochenen Vorschriften finden Anwendung, wenn ein Ausverkauf angekündigt wird. Wann liegt nun eine solche Ankündigung vor? Die Entscheidung bietet keine Schwierigkeit, wenn das Wort „ Ausverkauf“ in der Ankündigung gebraucht wird. Es kann aber auch bei Verwendung anderer Ausdrücke sehr wohl ein Ausverkauf vorliegen. Die Fesstellung ist dann zuweilen ebenso schwierig wie wichtig; denn kommt das Gericht zur Ansicht, dass eine bestimmte Anzeige die Ankündigung eines Ausverkaufes enthalte, so finden auf solche Ankündigung alle eben besprochenen Bestimmungen (Angabe des Grundes, Verbot des Vor- und Nachschubes von Waren usw.) Anwendung. Um einige wichtige Beispiele aus der Praxis hervorzuheben, so wird als 1) Diese Auslegung erscheint uns sehr bedenklich, da dadurch dem Nachschub von Waren Tor und Tür geöffnet wird! Red. Ausverkaufsankündigung angesehen: „Totalverkauf“, „Räumungs verkauf“, „Liquidationsverkauf“, „ Schnell verkauf“. Denn der Begriff des Ausverkaufes umfasst die Ausschüttung von Waren entweder zum Zwecke der Beendigung des ganzen Geschäftes oder der Räumung eines bestimmten Warenvorrates. Der Aus verkauf besteht also in einer dringlich hingestellten totalen Räumung oder der Räumung einer bestimmten Warengattung. In zweifelhaften Fällen muss der gesamte Tatbestand herangezogen werden, damit eine Entscheidung getroffen werden kann. „Grösser Sonderverkauf“, „ Grösser Reklameverkauf“ können unter Umständen die Bezeichnung eines Ausverkaufes enthalten. Ein mir vorliegendes Reichsgerichtsurteil neueren Datums befasst sich gerade mit diesen Ankündigungen und führt dabei aus, dass entscheidend die Auffassung des Publikums sei, ob dieses nämlich annehmen muss, dass nach der ganzen Ankündigung und Art von dem Geschäftsmann seine besonders beschleunigte Räumung erstrebt werde. Die Beschränkung des Verkaufes auf wenige Tage tritt nicht etwa als abschwächendes, sondern im Gegenteil als ver stärkendes Moment hinzu, mag auch der Geschäftsmann selbst wissen, dass er in wenigen Tagen unmöglich das fragliche Lager räumen könne. „Billige Tage“, „Weisse Woche“ und Ankündigungen ähn licher Art gelten in der Regel nicht als Ankündigung eines Ausver kaufes. Denn es wird hiermit nicht die Abstossung eines bestimmten Warenvorrates bezweckt, sondern dem Publikum werden besondere Vorteile, wie billiger Preis, bequeme Auswahl usw. in Aussicht gestellt. Uebrigens herrscht in Handelskreisen eine Strömung, die auch solche Ankündigungen als Ausverkäufe behandelt und allen für diese geltenden Beschränkungen unterworfen sehen will, was dem Verbot dieser Ankündigungen praktisch wohl gleich kommen würde. In einer Eingabe vom Juli 1912 hat die Handels kammer zu Regensburg bei dem Bayerischen Staatsministerium beantragt, bei einer Revision des Gesetzes dies zu berücksichtigen. Die Handelskammer zu Regensburg weist darauf hin, dass die Wirkung solcher Anpreisungen die gleiche sei, wie die An kündigung eines Ausverkaufes, so dass auch kein Grund zu einer unterschiedlichen Behandlung gegeben sei. Gerade durch diese Sondertage grösser Geschäfte werde die Existenz der kleineren und mittleren Geschäfte auf das schwerste bedroht. Die vorstehenden Zeilen seien der Beachtung der Leser empfohlen. Unlautere Konkurrenz macht sich heute wohl in jedem Geschäftszweige breit. In meiner Eigenschaft als Rechts beistand eines Berliner Vereins gegen den unlauteren Wettbewerb, der sich aus Engros- und Detailfirmen des Edelmetallgewerbes zusammensetzt, habe ich für das Gewerbe recht betrübliche Er fahrungen gesammelt. Es erscheint daher Pflicht eines jeden anständigen Geschäftsmannes, an der Beseitigung dieser Uebel- stände, die seinen ganzen Stand beim Publikum in Misskredit bringen, mitzuarbeiten. Rechtsanwalt Schönrock, Berlin. Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher 1 ). Kostenlos geöffnet für Unterverbände, Vereine, Freie und Zwangs-Innungen. Einladung zum II. Verbandstag des Landesverbandes selbständiger Uhrmacher des Herzogtums Anhalt. Sonntag, den 15. Jnni, in Bernbnrg. 9*/i Uhr: Frühstück im Restaurant Schütze (Speckkuchen, gespendet vom Verein Bernburg). lO'/g Uhr: Besichtigung des Solbades, Saale-Ueberfahrt und Schloss besichtigung. 12 Uhr: Beginn der Haupt Verhandlung (im Restaurant Hohenzollern). 1) Zur Beachtung. Der unberechtigte Nachdruck unserer Vereinsnachrichten, auch auszugsweise, ist ausdrücklich verboten und wird gerichtlich verfolgt. Der Vorstand des Zentralverbandes. Die Herren Schriftführer, Vorsitzenden und Obermeister der Vereine und Innungen werden dringend ersucht, alle Vereins- und Innungsberichte, ebenso die Einladungen zu Versammlungen rechtzeitig einzusendea. Für Mr. 12 be stimmte Einsendungen werden bis spätestens den 6. Juni erbeten.
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