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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 161
- ArtikelAufruf an die Kollegen des Zentralverbandes der Deutschen ... 162
- ArtikelBericht über die Entschädigung eines Schadens durch die ... 163
- ArtikelZur allgemeinen Wirtschaftslage 163
- ArtikelBericht über die öffentliche Prüfung an der Deutschen ... 164
- ArtikelVoltaire als Uhrenfabrikant 165
- ArtikelAusverkäufe! 167
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 168
- ArtikelVom Büchertisch 173
- ArtikelVerschiedenes 173
- ArtikelPatentbericht 175
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 176
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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m Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. Kr. li. Juwelierläden unverkäufliche Wertgegenstände zu Dekorationszwecken zur Schau gestellt werden; ausserdem waren die Brillanten für einen Schmuck seiner Frau bestimmt; endlich wurde der Verkauf derselben jederzeit vom Personal verweigert. In einem zweiten Falle bezog Homborg während des Ausverkaufs von einer Hanauer Firma goldene Damenketten in Panzer plattenform. Zu Weihnachten 1910 veräusserte er drei Stück als Weihnachts präsente. an zwei Frauen, welche mit seiner eigenen Frau verwandt waren. Er tat dies, wie er sagte, nur aus „Gefälligkeit“. Mit seinem Ausverkauf sollten nach seiner Meinung die Goldwaren nichts zu tun haben, zumal er um die Vermittelung schon vor Beginn desselben ersucht worden war. Auch in diesem Punkte hat das Gericht den Angaben des Angeklagten Glauben geschenkt und hierin kein „Nachschieben“ während der Dauer des Ausver kaufes erblickt (Art. 8 des Wettbewerbsgesetzes). Endlich wurde beanstandet, dass zwar in den Inseraten des Angeklagten ein Ausverkauf „wegen Aufgabe der Artikel“ angekündigt wurde, aber dieser Zusatz bei den grossen im Laden aufgehängten Plakaten in Wegfall kam. Zu seiner Verteidigung wies der Angeklagte darauf hin, dass kleine, unter den Waren zerstreut anfgestellte Plakate diesen Zusatz trugen. Das Gericht erkannte deshalb auf Freisprechung in vollem Umfange; die örtliohe Staatsanwaltschaft legte dagegen Revision beim Reichsgericht ein. Der Reichsanwalt beantragte nicht Aufhebung des ganzen Urteils, sondern nur bezüglich des zweiten Punktes, weil in dem Verkauf von Goldwaren, auch wenn er lediglich aus „Gefälligkeit“ geschehen sei, doch ein „Nachschieben von Waren“ erblickt werden müsse. Der höchste Gerichtshof ging über den Antrag des Reichsanwaltes hinaus und erblickte auch in der Auslage der Brillanten eine Veranstaltung, welche berechnet sei, irreführende Vorstellungen über die zum Verkauf stehenden Waren im Publikum hervorzurufen. Es wäre möglich, dass der Angeklagte das Bewusstsein ge habt habe, dass die Brillanten lediglich „Dekorationszwecken“ dienen sollten, doch darauf könne es nicht ankommen; es sei vielmehr massgebend der Ein druck auf das Publikum; und von diesem Standpunkt aus sei die Ausstellung der Brillanten geeignet, falsche Vorstellungen zu erwecken. Deshalb sei auch in diesem Fall dem Antrag der Revision der Staatsanwaltschaft stattzugeben. Dagegen im letzten Punkte, bezüglich der „unwahren Angaben“ in den Plakaten, sei die Revision zu verwerfen. Das Urteil wird zur nochmaligen Verhandlung zurückgewiesen, und zwar nicht an das Landgericht Bochum, sondern an das Landgericht Dortmund. (Aktenzeichen 5 D. 1452/12.) sk. Vorbehaltloser Beitritt za einer Gläubigergeineinschaft verbietet Sondergeschäfte mit dem Schuldner. Urteil des Lübecker Landgerichts vom 19. November 1912. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) Wenn jemand vorbehaltlos einer Gläubigergemeinschaft beitritt, die die gleichmässige Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausserhalb des Konkurses bezweckt, dann verstösst es wider Treu und Glauben, wenn er kurz vor seinem Beitritte sich noch schnell eine Sonderbefriedigung gesichert hatte. Die Mitglieder der Gemeinschaft, die als solche eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes bilden, können dann diese Rechtsgeschäfte anfechten, da dadurch der von der Gesell schaft erstiebte Zweck, Befriedigung ausserhalb des Konkurses, in hohem Masse gefährdet ist. Ein lehrreicher Fall sei im folgenden berichtet: Nach dem im Sommer 1908 der Hotelbesitzer B. in Wismar in Zahlungs Schwierigkeiten geraten war, waren am 3. Oktober eine Reihe seiner Gläubiger zu einer Gläubigergemeinschaft zusammengetreten mit dem Zweck, dass eine gleichmässige Befriedigung der Gläubiger ausserhalb des Konkursverfahrens erfolge. Kein Gläubiger sollte daher berechtigt sein, für sich im Wege der Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung usw. besondere Vorteile und Sicher heiten zu erstreben. Die Beklagte, die Firma M. & L. in Lübeck, welche gleichfalls zu den Gläubigern B.'s gehörte und sich bereits tags zuvor an Verhandlungen zur Herbeiführung eines Ausgleichs mit andertn Gläubigern beteiligt hatte, war bei der Versammlung vom 3. Oktober nicht zugegen. Infolge Aufforderung vom 6. Oktober 1908 ist sie jedoch durch Schreiben vom 12. Oktober 1908 der Gläubigergemeinschaft beigetreten. Am 3. Oktober 1908 morgens, und jedenfalls vor der oben erwähnten Beschlussfassung, hatte sich Beklagte zur Sicherung ihier Forderungen in dem Grundstück des Schuldners B. eine Darlehnshypothek in Höhe von 6500 Mk. eintragen lassen. Sie ist der Auffassung, dass sie diese Hypothek trotz ihrer Beitrittserklärung weiter geltend machen könne. Das Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg entschieden aber auf Antrag der übiigen zu der Gläubigergemein schaft zusammengetretenen Gläubiger, dass aus der Hypothek keinerlei Rechte herzuleiten und dieselbe zu löschen sei. Es wurde dabei ausgeführt: Die Beklagte ist durch Schreibeu vom 12. Oktober 1908 dem Abkommen vom 3. Oktober vorbehaltslos beigetreten. Hieraus folgt, dass sie sich so behandeln lassen muss, als ob ihr Beitritt bereits am 3. Oktober in der Gläubiger- Versammlung erfolgt sei. Von diesem Gesichtspunkte aus verstösst ihr Stand punkt, die am gleichen Tage erworbene Hypothek behalten und geltend machen zu wollen, gegen Inhalt, Zweck und Geist des Abkommens. Durch den Zu sammenschluss der Gläubiger sollte der Konkurs vermieden und eine gleioh- mässige Befriedigung der Beteiligten unter Verzicht auf gesonderte Sicherung vorgeiiommen werden. Mit diesem ausdrücklich kundgegebenen Zwecke stand es in schärfstem Widerspruche, wenn ein Mitglied der Gemeinschaft im letzten Augenblick eine Hypothek in dem Grundstück des Schuldners erwarb. Der Betrag von 6500 Mk. war unter den vorliegenden Verhältnissen kein un bedeutender. Beklagte selbst behauptet, dass der Gesamtbetrag der an aussen- stehende Gläubiger geleisteten Zahlungen nur 3C00 — 4000 Mk. gewesen sei. Wenn daher der Aktivbestand eine derartige Einbusse erlitt, so war das ganze Unternehmen von vornherein gefährdet. Es konnte keine gleichmässige Be friedigung der Beteiligten erfolgen und damit war die Auflösung der Gemein schaft und die Eröffnung des Konkurses in gefährliche Nähe gerückt. Be klagte kann sich ohne Verletzung von Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass der Erwerb der Hypothek wenige Stunden vor Abschluss des Abkommens erfolgt sei. Sie musste sieh sagen, dass ihr vorbehaltloser Beitritt unter den obwaltenden Umständen als Verzicht auf die Sicherheit aufgefasst werden würde. Ein solches Verständnis ihrer Willenserklärung erscheint um so zwingender, als die Beklagte nicht mit Erfolg ableugnen kann, schon vor dem 3. Oktober mit dem Leiter der Verwaltung in der hier fraglichen An gelegenheit verhandelt zu haben. Als die Eintragung der Hypothek vor genommen wurde, war die Einigung der übrigen Gläubiger noch nicht erfolgt Ob sie erfolgen würde, war zweifelhaft. Jedenfalls fehlte der Beklagten die Gewissheit, dass sie gelingen würde. Wenn sie unter diesen Umständeu die Eintragung betrieb, so war ihr daraus kein Vorwurf zu machen. Aber es durfte von ihr, nachdem die Einigung erfolgt und sie selbst beigetreten war, verlangt werden, dass sie nicht weiter auf dem Besitze der Sicherheit ver harrte. Hieraus folgte, dass auch die Kenntnis der Gemeinschaft von dem wahren Sachverhalt die ausdrückliche Hinzufügung eines Vorbehaltes Dicht ersetzen konnte. Der Beklagten kann auch nicht etwa durch die Erwägung geholfen werden, dass ja für einen so gearteten Beitritt gar keine Notwendig keit bestand, und dass sie sich besser gestellt hätte, wenn sie überhaupt nicht beigetreten wäre. Zunächst ist sie beigetreten und muss sie daher die Folgen dieses Sehtittes tragen, gleichgültig, ob sie zu ihrem Vorteil gehandelt hat oder nicht. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass sie — wenn man ihren Standpunkt billigte — einen doppelten Vorteil haben würde: Den end gültigen Erwerb der Sicherheit und die gleichmässige Berücksichtigung ihrer Ausfallforderung unter Vermeidung des Konkurses. (Aktenzeichen: Bf. VI. 7/12.) Die Uhr. Vor kurzem ist in London ein Geschichtchen passiert, das mit der herrschenden Mode, auf antike Möbel Jagd zu veranstalten, eng zu sammenhängt. Ein junger Jurist hatte auf einer Auktion eine hübsche sogen. Grossvateruhr erstanden, eine jener alten Uhren mit mannshohem Kasten gehäuse. Da momentan kein Dienstmann zu haben war, lud er sich die Uhr auf seine eigenen Schultern und wankte mühsam seiner Wohnung zu. Als er um eine Ecke bog, rannte er einen alten Herrn an und Btiess ihn um; hierauf half er ihm wieder auf die Beine, indem er sich heftig entschuldigte. Der alte Herr warf ihm einen wütenden Blick zu und sagte ärgerlich als er davon hinkte: „Warum tragen Sie aber auch keine Taschenuhr!“ Rossinis Taschenuhr. Vor kurzem starb hochbetagt in Bologna ein entfernter Verwandter Rossinis, und es kam sein Nachlass zur Versteigerung; darunter befand sich auch die Taschenuhr Rossinis, die nach dem Tode des grossen Komponisten in den Besitz dieses Verwandten übergegangen war. Mit dieser Uhr hatte es eine eigene Bewandtnis. Als König Karl X. von Frankreich im Jahr 1825 den französischen Thron bestieg, schickte er RossiDi als Anerkennung für die von diesem komponierte Krönungsoper „II viaggio a Reims“ eine prachtvolle Uhr die mechanisch als Kunstwerk galt, überdies aber sehr reich mit Diamanten geschmückt war. Die Uhr zeigte nicht nur Minuten und Sekunden, sondern auch Monate und Tage an, war im Innern mit dem Bild des Komponisten geschmückt und liess, wenn man eine be sondere Kapsel öffnete, zwei seiner melodiösesten Opernarien erklingen. Rossini war von dem Geschenke entzückt und hütete es sehr sorgfältig. Da plötzlich, nachdem die Uhr 13 Jahre lang gut gegangen war, blieb sie am Neujahrsmorgen 1838 stehen, und trotz aller Bemühungen der Bologneser Uhrmacher, Rossini lebte damals in Bologna, war die Uhr nicht wieder in Gang zu setzen (?) Rossini sah ein, dass nur der Verfertiger der Uhr im Stande sein werde, das Uebel zu beheben, und entschloss sich deshalb, die Uhr nach Paris zu dem Uhrmacher zu schicken, der sie »Dgefertigt hatte. Da er aber der Post nicht traute, so hätte er selbst nach Paris reisen müssen. Er v^äre dazu auch bereit gewesen, wenn es nicht Winter gewesen wäre, wenn man nicht, um von Bologna nach Paris zu gelangen, die Alpen hätte über schreiten müssen, was im Winter nioht angenehm war, und wenn Rossini nicht bereits etwas sehr bequem geworden wäre So entschied er sich denn dahin, selbst in Bologna zu verbleiben, die Uhr aber von seinem Freund Fabiano — einem ehemaligem Tenor — nach Paris bringen zu lassen, da dieser sich zur Reise bereit erklärt hatte. Fabiano bezog in Paris die Räume im Gebäude der Italienischen Oper, die stets für Rossini bereit gehalten wurden. In der ersten Nacht (die letzte Vorstellung war Mozarts „Don Juan“) brach Feuer aus, das sich mit rasender Schnelligkeit verbreitete und das ganze Gebäude in Schutt und Asche ver wandelte. Fabiano war es gelungen, das nackte Leben zu retten, aber alle seine Habseligkeiten, darunter auch Rossinis Uhr, verbrannten. Untröstlich über den Verlust des ihm anvertrauten Kleinods, ging Fabiano zum Verfertiger der Uhr, dem Uhrmacher Pliyee im Palais Royal, und klagte ihm sein Leid. Da zeigte sich, dass dieser seinerzeit ein sehr vorsichtiger Mann gewesen war, denn er hatte damals im Jahre 1825 teils aus Liebhaberei, teils au» geschäft lichen Gründen (es konnte ja möglicherweise irgend ein Kunstfreund eine gleiche Uhr wie Rossini besass, besitzen wollen) zwei gleiche Uhren an gefertigt und war nun in der angenehmen Lage, dem glücklichen Sänger eine andere Uhr, die der verbrannten zum Verwechseln ähnlich war, für einen ver hältnismässig billigen Preis zu überlassen. Nur in einem Punkt unterschied sich die erste von der zweiten; die Diamanten an der ersten waren echt, während die zweite Uhr mit unechten Steinen besetzt war. Aber Rossini freute sich doch darüber, da er schon nicht mehr gehofft hatte, als seine Uhr stehen geblieben war, je wieder ein derartiges Werk zu erhalten, und trennte sich nicht mehr von der neuen Uhr. Nach seinem Tode gelangte die Uhr einer letztwilligen Verfügung des Toten entsprechend in den Besitz des jetzt vor kurzer Zeit verstorbenen Anverwandten. Ein westdeutscher Mittelstandstag. Der Reichsdeutsche Mittelstands verband entfaltet eine rührige Organisationstätigkeit. Augenblicklich ist er dabei, in den verschiedenen Bundesstaaten und Provinzen Landes- und Provinzialausschüsse zu errichten, die wieder Unterabteilungen für Handwerk, Detailhandel sowie Haus- und Grundbesitz erhalten sollen. Der Anfang wurde in den Provinzen Rheinland und Westfalen gemacht. Zu diesem Zweck hat der Reichsdeutsche Mittelstandsverband vor kurzem einen westdeutschen Mittelstandstag in Köln veranstaltet. Die trotz dem schönen Frühlingswetter stark besuchte Tagung — es hatten sich rund 1200 Mittelständler aus Rheinland und Westfalen eingefunden — und ihr
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