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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unzulässigkeit der Klage bei Rückforderung von Innungsbeiträgen
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unlauterer Wettbewerb
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 177
- ArtikelHabe Zeit für deine Kunden! 179
- ArtikelEinladung an alle Kollegen, die das 12. Deutsche Turnfest ... 181
- ArtikelUnzulässigkeit der Klage bei Rückforderung von Innungsbeiträgen 182
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 182
- ArtikelEin viel übersehener Fehler der Zylinderuhren 183
- ArtikelAn das Uhren kaufende Publikum! 184
- ArtikelDie Erwerbstätigen des deutschen Uhrmachergewerbes nach ihrem ... 185
- ArtikelAussichten für junge Kaufleute in Madrid 186
- ArtikelUeber die Abhängigkeit der Schwingungsdauer von der ... 186
- ArtikelSprechsaal 187
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 187
- ArtikelPatentbericht 191
- ArtikelVom Büchertisch 192
- ArtikelVerschiedenes 192
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 192
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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182 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 12. Gewiss muss ein Geschäftsmann auch solche Dinge erfahren, damit er im Bilde bleibt; aber wenn er stundenlang Zeit hat, solche und ähnliche Erzählungen von allerhand Leuten anzuhören, an denen er nichts verdienen kann, so hat er gar keine Ver anlassung, die ernsten Verhandlungen über don Verkauf einer Uhr mit Hast zu betreiben. Ist er gezwungen, seine Zeit ein zuteilen, so soll er es richtig tun; in erster Linie aber sei ihm zugerufen: Habe Zeit für deine Kunden! Unzulässigkeit der Klage bei Rückforderung von Innungsbeiträgen. Eine rechtlich sehr interessante Frage spielte in einem Prozess eine Bolle, bei welchem der Unterzeichnete die Uhr macherzwangsinnung in Berlin zu vertreten hatte. Es besteht innerhalb dieser Innung eine lebhafte Opposition, die sich gegen den Vorstand und seine Massnahmen richtet. Die Antragsteller hatten bei Gründung der Innung ein Statut ausgearbeitot, durch das der Beitrag für jedes Innungsmitglied auf 10 Mk. jährlich festgesetzt worden war. Die Opposition erreichte es, dass ein Majoritätsbeschluss zustande kam, durch welchen der Bei trag auf 4 Mk. jährlich herabgesetzt wurde. Der Innungsvorstand erhob gleichwohl den statutenmässigen Beitrag von 10 Mk. jähr lich. Es sahen sich daher einige Mitglieder veranlasst, den Be schwerdeweg zu beschreiten. Dieser Beschwerdeweg blieb erfolg los, vielmehr erklärte der Herr Oberpräsident der Provinz Brandenburg, dass das Verhalten des Vorstandes korrekt sei. Die Herabsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages enthalte eine Statutenänderung. Eine solche Statutenänderung bedürfte aber der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung war nicht erfolgt, offenbar, weil die Aufsichtsbehörde der Ansicht war, dass bei einem jährlichen Mitgliedsbeitrag von 4 Mk. eine erspriessliche Arbeit der Innung unmöglich sei. Die Opposition der Innung versuchte nun, ihre Ansprüche bei Gericht durch zusetzen, und es klagte ein Innungsmitglied auf Rückzahlung des von dem Innungsvorstande zuviel erhobenen Beitrages. Die Klage wurde für unzulässig erklärt, da das Gericht sich auf den Stand punkt stellte, dass der Rechtsweg hier unzulässig sei. Dieser Standpunkt wird in der juristischen Wissenschaft allgemein ver treten und folgendermassen begründet: Die Gewerbeordnung sieht für die Beitreibung der Beiträge ebenfalls nur das sogen. Ver waltungszwangsverfahren vor. Es kann also der Innungsvorstand Mitglieder, welche mit ihren Beiträgen im Rückstände sind, auf Zahlung nicht verklagen, die Aufsichtsbehörde hat vielmehr das Recht und die Pflicht, diese Beiträge im Zwangswege ebenso wie z. B. in Steuersachen, Gerichtskostensachen beizutreiben. Es ist nun anerkannten Rechtes, dass in einem solchen Falle, wo die Beiträge selbst nicht einklagbar sind, auch die Entscheidung über den Rückforderungsanspruch dem ordentlichen Gerichte entzogen ist. Es wird in der Wissenschaft insbesondere darauf hingewiesen, dass andernfalls der zur Beitragszahlung Herangezogene es jeder zeit in der Hand hätte, den durch die Gewerbeordnung § 96 be stimmten Ausschluss des Rechtsweges illusorisch zu machen. Diese Entscheidung dürfte für weite Kreise von Interesse sein. Es ergibt sich aus ihr, dass für alle Streitigkeiten über Zahlung oder Rück zahlung von Beiträgen nur der Beschwerdeweg bei den Ver waltungsbehörden zulässig ist. Die Klage war übrigens in mehrfachen Beziehungen noch interessant. Verklagt war nämlich der Innungsvorstand. Das Gericht hat die Frage, ob eine Klage gegen den Innungsvorstand möglich war, nicht näher zu prüfen brauchen, da es von vorn herein den Rechtsweg für unzulässig erachtete. Es wäre im übrigen die Klage auch aus diesem Grunde abzuweisen gewesen, denn selbstverständlich handelt der Innungsvorstand nur als Ver treter der Innung. Wenn eine Klage überhaupt möglich gewesen wäre, so könnte nur die Innung als solche, nicht der Vorstand verklagt werden. Der Vorstand ist lediglich ausführendes Organ und ist verpflichtet, den Weisungen der Aufsichtsbehörde zu folgen. Nachdem diese einmal entschieden hatte, dass die Herab setzung des Beitrages von 10 Mk. auf 4 Mk. wegen der nicht erfolgten Genehmigung wirkungslos sei, war der Vorstand sogar verpflichtet, den Beitrag des Statutes, also in Höhe von 10 Mk. zu er heben. Er hätte sich anderenfalls einer Pflichtverletzung schuldig gemacht, die nach § 96 der Gewerbeordnung durch Ordnungs strafe seitens der Aufsichtsbehörde hätte geahndet werden können. Die vorstehend erörterten Rechtsfragen dürften für alle Innungen von Interesse sein. Zu wünschen ist nur, dass anderen Innungen diese unerquicklichen Streitigkeiten, wie sie in vor liegendem Falle bestehen, erspart bleiben mögen. Denn es kann nur bei einem einmütigen Zusammengehen aller Innungsmitglieder Erspriessliches für die Gesamtheit geleistet werden. Rechtsanwalt Schönrock, Berlin. Unlauterer Wettbewerb. (Wichtig für Innungen.) Eine recht interessante Frage aus dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs, mit welchem der Unterzeichnete als Rechtsbeistand gewerblicher Vereinigungen in Berlin viel zu tun hat, beschäftigte vor kurzem das Landgericht I. Die Uhrmacherzwangsinnung Berlin hatte einen Beschluss einstimmig dahin gefasst, dass das Veröffentlichen von Schleuder preisen den Innungsmitgliedern verboten wäre. Es wurde eine bestimmte Mindestgrenze bestimmt, deren Unterbieten von Innungs seite aus als Schleuderpreise bezeichnet wurde. In Ausführung dieses Beschlusses hatte der Vorstand der Uhrmacherzwangsinnung Berlin sich an ein Mitglied gewandt, ihm von dem Beschlüsse Kenntnis gegeben, ihm ferner mitgeteilt, dass die von ihm in der Tagespresse inserierten Preise nach einstimmigem Innungs beschluss als Schleuderpreise erkannt seien. In dem Schreiben wurde das Ersuchen an das betreffende Innungsmitglied gerichtet, die weitere Veröffentlichung der von ihm inserierten Preise in Zukunft zu unterlassen. Das betreffeifde Innungsmitglied benutzte nun dieses Schreiben des Innungsvorstandes als Reklame, indem es diesen Brief in der Tagespresse abdrucken liess und darunter vermerkte, dass es sich auf'Grund des §100q der Gewerbeordnung an die Aufforderung nicht kehre, sondern im Interesse seiner Kundschaft nach wie vor bei seinen alten Preisen bleibe. Es folgt dann eine Anzeige über die bisherigen Preise, welche in dem vorerwähnten Schreiben des InnungsVorstandes als Schleuderpreise bezeichnet worden waren. Die Uhrmacherzwangsinnung hat durch den Unter zeichneten gegen das betreffende Innungsmitglied eine einstweilige Verfügung erwirken lassen, wonach ihm die Veröffentlichung dieses Briefes zu Reklamezwecken untersagt wurde. Gegen die einstweilige Verfügung erhob das Innungsmitglied Widerspruch, das Landgericht I hat jedoch diesen Widerspruch als unberechtigt zurückgewiesen. Aus den recht interessanten Urteilsgründen mag hier folgendes erwähnt werden: Das Landgericht erblickt in der Veröffentlichung des Schreibens des Innungsvorstandes in der Tagespresse als Teil einer Reklameannonce einen Verstoss gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr und damit eine Verletzung des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. „Es ist mit den guten Sitten nicht vereinbar“, so heisst es in dem Urteil, „ein Schreiben wie das vorliegende, das von der Zwangsinnung im Rahmen ihrer Zuständigkeit an die Antrags gegnerin gerichtet ist, gerade dazu zu benutzen, die von der Zwangsinnung bekämpfte Art des Wettbewerbs in anpreisender Weise fortzusetzen. Für diese Absicht sprechen Inhalt und Form, insbesondere der Druck der hervorgehobenen Worte der Annonce. Will die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten und dem Publikum kundtun, dass ihrer Ansicht nach die Innung ausser halb des Rahmens ihrer Zuständigkeit handle, indem sie ein solches Schreiben und ein Verbot von Schleuderpreisen erlässt, so
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