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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 209
- ArtikelMeisterprüfungsordnung für das Uhrmacherhandwerk 211
- ArtikelUhren als Spiegel der Ereignisse ihrer Zeit 213
- ArtikelDie Feilenfabrikation 215
- ArtikelUeber das Ersetzen neuer Steine in Taschenuhren und die ... 217
- ArtikelHartkörnige Schleifmittel und deren Behandlung 220
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 220
- ArtikelVerschiedenes 223
- ArtikelPatentbericht 224
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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210 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 14. Rostock, Robert Mazur in Breslau, Julius Roth in Dresden, und dem Deutschen Uhrmacherbunde in Berlin, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Willy Hennings, August Lünser, Carl Marfels, Wilhelm Schultz, Emil Volkelt und Dr. Gerhard Zeidler in Berlin, sind zwecks gemeinsamer Arbeit zur Förderung des Uhrmacher gewerbes heute folgende Bestimmungen vereinbart worden: 1. Der Bund verpflichtet sich, die Rückvergütung von 2 Mk. und alle anderen, auch persönliche Zuwendungen, z. B. Stiftung von Fachbüchern, ab 1. Juli fallen zu lassen, d. h. den neu dem Bunde beitretenden Korporationen diese Rückvergütung nicht mehr zu gewähren. Die Rückvergütung bleibt bestehen bei den Innungen und Vereinen, die bis heute ihren Beitritt zum Bunde bereits erklärt haben. Folgenden Innungen kann die Rückver gütung gewährt werden, falls sie bis zum 15. August d. J. ihren Beitritt zum Bunde erklärt haben: Trier, Metz, Saarbrücken, Strassburg und Mülhausen. Demgegenüber verpflichtet sich der Zentralverband, gleich falls ab 1. Juli nur Mitgliedsanmeldungen von solchen Innungen anzunehmen, bei denen der Beitritt zum Zentralverbande durch die Mehrheit der Innungsversammlung beschlossen wird. Die Mitgliedschaft der dem Zentralverbande bereits angeschlossenen Innungen und Einzelmitglieder bleibt bestehen. Bei den Innungen, die eine Fachzeitung für alle Mitglieder jetzt schon halten, darf in keiner Weise von den Vorständen oder den Zeitungen auf eine Aenderung hingewirkt werden. 2. In den vom Bunde und Zentralverbande herausgegebenen Normalsatzungen für zu gründende Innungen wird in Ausführung dieser Abmachung die Bestimmung gestrichen, dass die betreffende Innung dem Bunde oder dem Zentralverbande angehört oder eine bestimmte Fachzeitung obligatorisch einführt. Bestimmungen über die Mitgliedschaft zu dem einen oder anderen Verbände dürfen in Zukunft keinesfalls in die Innungsstatuten aufgenommen werden. Es soll dadurch erreicht werden, dass eine einfache Mehrheit in der Innungsversammlung über die Zugehörigkeit zu einem Verbände oder den Austritt aus diesem Verbände be- schliessen kann, ohne dass hierfür die für eine Satzungsänderung nötige Dreiviertelmehrheit erforderlich ist. Beide Verbände machen die Aufnahme von Korporationen davon abhängig, dass jede einzelne Korporation die vorbezeichneten Abmachungen einhält. 3. Jede zwischen den Verbänden bestehende Differenz wird auf friedlichem Wege geregelt. Es geschieht dies in der Weise, dass jeder Verbandsvorstand das, was dem anderen Verbände vor geworfen wird, oder worüber ihm Klagen seiner Mitglieder zu gehen, diesem Verbände schriftlich mit der Bitte um Aeusserung mitteilt. Kommt auf diesem Wege eine Verständigung zwischen den Verbänden über den betreffenden Differenzpunkt nicht zustande, so wird eine Entscheidung hierüber bis zur nächsten gemeinsamen Sitzung der beiden Verbandsvorstände aufgeschoben. Kommt auch in dieser Sitzung keine Beilegung der Differenz zustande, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgericht, von dem je die Hälfte der Mitglieder dem Bundes- und Zentralverbandsvorstande angehören, zur Beilegung übertragen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird mit Stimmeneinheit von den Vorständen der beiden Verbände ernannt. Bestimmungen über das Verfahren bleiben einer besonderen Besprechung Vorbehalten. 4. Gegenseitige Zeitungsangriffe dürfen keinesfalls mehr er folgen. Auch Innungs- oder Vereinsberichte dürfen nur dann angenommen werden, wenn sie keine Angriffe gegen einen der beiden Verbände enthalten. 5. Wichtige Fragen, die das ganze Fach angehen, z. B. Einbruchskasse, Grossistenfrage, Unterstützungskasse, Gehilfen frage usw., sollen durch gemeinsames Vorgehen gelöst werden. Der nächste Zentralverbandstag soll möglichst mit einer Tagung des Bundes verbunden werden, um hierbei dieses vorläufige Ab kommen möglichst in eine dauernde Interessengemeinschaft oder in eine Verschmelzung überzuführen. Gezeichnet: Robert Koch, Halle a. S.; Walter Quentin, Halle a. S.; Andreas Huber jun., München; Ernst Born, Berlin; Julius Roth, Dresden-A.; Willy Hennings, Berlin; August Lünser, Berlin; Emil Volkelt, Charlottenburg; W. König, Halle a. S.; Adolf Koch, Halle a. S.; Paul Krasemann, Rostock; Robert Mazur, Breslau; Carl Marfels, Wilhelm Schultz, Dr. Zeidler, Berlin. Gesamtvorstandssitzung in Dresden. Am Montag, den 30. Juni, fand unsere diesjährige Gesamtvorstandssitzung statt. Wir werden darüber in der Dächsten Nummer ausführlich be richten. Unter anderem wurde auch die von unserem Herrn Kollegen Roth, Dresden, ausgearbeitete neue Meisterprüfungs ordnung genehmigt. Wir veröffentlichen sie in der heutigen Nummer und bitten unsere Mitglieder, dazu Stellung zu nehmen und uns etwaige Wünsche möglichst bis zum 1. August mitzu teilen, damit wir dann unsere Vorschläge den deutschen Hand werkskammern unterbreiten können. Sitzung in Glashütte i. Sa. Wegen der Neuaufstellung der Schulordnung, wie sie vom sächsischen Ministerium gewünscht wird, fand am 1. Juli in Glashütte eine Besprechung mit dem Herrn Bürgermeister Opitz und dem Aufsichtsrat statt. Wir wurden in Glashütte von allen Herren auf das freundlichste be- grüsst und danken auch an dieser Stelle herzlichst für die freund liche Aufnahme. Die Herren, die zum ersten Male bei dieser Gelegenheit nach Glashütte gekommen waren, sind mit den besten Eindrücken geschieden und werden gewiss gern nach dem freund lichen Städtchen zurückkehren. Ein sehr wichtiger Erlass des preussischen Ministeriums für Handel und Gewerbe ist am 6. Juni herausgekommen. Wir machen alle Zwangsinnungen darauf besonders aufmerksam und empfehlen dringend, sich den Erlass nutzbar zu machen. Der Erlass lautet: „Die Frage* inwieweit Zwangsinnungen berechtigt sind, ihren Mitgliedern die öffentliche Bekanntgabe der Preise ihrer Waren und Leistungen zu verbieten, ist in den bisher zu meiner Ent scheidung gelangten Fällen — unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalles — grundsätzlich dahin entschieden worden, dass einem solchen Verbote zwar die Vorschrift des § 100 q GO. nicht entgegensteht, dass die Zwangs innungen aber gleichwohl durch ein derartiges Verbot ihre durch §§ 100, 100c, 81a und 81b GO. begrenzten Befugnisse über schreiten würden, da die Ankündigung und Veröffentlichung von Preisen oder auch die Ankündigung „billiger“ Preise an sich nicht gegen die gemeinsamen gewerblichen Interessen oder gegen die Standesehre oder den Gemeingeist der Innungsmitglieder verstösst. Anders liegt es jedoch, wenn die Innung sich darauf be schränkt, ihren Mitgliedern unlauteres Geschäftsgebaren, z. B. marktschreierische Reklame, oder die öffentliche Ankündigung von nicht üblichen Gratisangeboten oder von Schleuderpreisen, welche mit dem Werte der angebotenen Waren oder Leistungen in offenbarem Missverhältnis stehen, zu
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