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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die 24 Stunden-Uhr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die geschäftliche Auskunft
- Autor
- Lieske, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- ArtikelUhrmacher Deutschlands! Zur Beachtung! 1
- ArtikelZum neuen Jahre 2
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 2
- ArtikelSatzung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen ... 3
- ArtikelEmpfangsapparate zur Aufnahme des funkentelegraphischen ... 4
- ArtikelDas Drehen mit dem Support und die praktische Verwendung des ... 6
- ArtikelDie Erhaltung der Feinstellung (Schluss aus Nr. 24) 9
- ArtikelEine vorteilhafte Arbeitsmethode beim Aufsetzen neuer, ohne ... 12
- ArtikelUnsere Preisfragen zur Schulung des schnellen, logischen und ... 13
- ArtikelDie 24 Stunden-Uhr 13
- ArtikelDie geschäftliche Auskunft 14
- ArtikelSprechsaal 15
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 15
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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14 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 1. Der Reisende (ganz ausser Fassung): „Er ist abgefahren? Nein, das kann doch nicht möglich sein! Oh, welch ein Unglück!“ (er wird ohnmächtig). Der Angestellte (gemütlich): „Der Zug 0 Uhr 13! ha! ha! ha! Der Zug 0 Uhr 13! Das ist schon lange her, dass der abgefahren ist, der ist schon an seinem Bestim mungsorte angekommen.“ Der Reisende (kommt wieder zu sich, zitternd): „Er ist schon abgefahren, sagen Sie? Und seit wann ist er ab gefahren?“ Der Angestellte (phlegmatisch, sieht auf seine Uhr): „13 ab gezogen von 59 bleibt 46 , von 24 bleibt 23, es sind also genau 23 Stunden 46 Minuten her, mein sehr geehrter Herr Reisender.“ Der Reisende (wieder ganz zu sich gekommen, heftig): „Einer von uns beiden muss verrückt sein, mein lieber Herr Bahnangestellter! Es ist jetzt 11 Uhr 59 und “ Der Angestellte (in entschiedenem Ton): „Bitte sehr, 23 Uhr 59.“ Der Reisende: „Das wollte ich auch sagen, 23 Uhr 59. Und Sie erzählen mir, dass schon seit 23 Stunden 46 Mi nuten der Zug 12 Uhr 13 abgefahren ist? “ Der Angestellte (von oben herab): „Jawohl, mein Herr Reisender, ich halte das, was ich sage, aufrecht. Es sind 23 Stunden 46 Minuten her, dass der Zug Nr. 6708 von heute diesen Bahnhof verlassen hat.“ (Die Bahnhofsuhr schlägt 24 Uhr.) Der Reisende (sehr eifrig): „Aber mein sehr geehrter Herr An gestellter, wieviel Uhr ist es jetzt? Wieviel Uhr ist es jotzt?“ Der Angestellte (ruhig und gemessen): „Das kommt ganz darauf an, mein sehr geehrter Herr Reisender, man kann sagen, es ist jetzt 24 Uhr heute oder 0 Uhr morgen. Man kann auch sagen, es ist nur 0 Uhr heute und 24 Uhr gestern.“ Der Reisende (stösst einen fürchterlichen Schrei aus): „Oh “ Der Angestellte (lächelnd und schalkhaft): „Und nun mein Herr, der Zug 0 Uhr 13 von heute wird in 13 Minuten auf. dem Gleise 16 abfahren.“ Der Reisende (nimmt seinen Kopf in die Hände und brüllt): „Welch ein Unglück! Welch ein Unglück! Dieser Angestellte ist verrückt, total verrückt! Ein Wahn sinniger! Ein Wahnsinniger! Ich werde wahn- sinnig!“ (Durcheinanderrennen, Spektakel, Skandal und Pickelhauben, Kommissar, Bahnhofsvorsteher.) Der Angestellte (pathetisch mit der Hand auf den unglücklichen Reisenden zeigend): „Meine Herren, er hat mich einen Wahnsinnigen genannt.“ (Die Schutzleute führen den Missetäter ab, währenddem der Zug 0 Uhr 13 sich ebenfalls in Bewegung setzt.) Die geschäftliche Auskunft. Erörterungen über die Haftung der Auskunfteien. Von Dr. Hans Lieske in Leipzig. Wenn noch ein gutes Dutzend Jahre ins Land gegangen sind, dann werden die Auskunfteien ihren hundertjährigen Geburts tag feiern. Wer aber diesen Festtag an der Stätte begehen will, wo jenes so segensreiche Institut das Licht der Welt erblickt hat, der muss seine Schritte nach England oder Nordamerika lenken. Hier Anfang der dreissiger Jahre vorigen Jahrhunderts geboren, haben die Auskunftsbureaus mit ihrem Einzug nach Deutschland noch ein kleines Menschenalter gesäumt, um nach 1860 endlich auch bei uns allmählich Bürgerrechte zu erwerben. Seitdem haben sie sich zu einem mächtigen, unersetzlichen Förderer von Handel und Verkehr emporgeschwungen, und wir tun heutigen Tages recht daran, unter den segenspendenden Faktoren, die dem Aufschwünge unseres Wirtschaftslebens dienen, das kaufmännische Auskunftsbureau in seinem gegenwärtigen Ausbau mit unter den führenden Grössen zu nennen. Welcher geschäftliche Betrieb möchte heutigentags auf die Dienste solcher Institute verzichten; welcher Privatmann wird wichtige Entscheidungen, bei denen ihm wenig bekannte Personen oder Verhältnisse eine Rolle spielen, ohne den Rat einer Auskunftei treffen? Dass wir bei all dieser weisen Vorsicht mitunter zu Falle kommen, liegt gewiss zumeist nicht an leichtfertiger Arbeit der Aufschluss erteilenden Bureaus, als vielmehr an der Unvollkommen heit, die allen menschlichen Einrichtungen anhaftet: selbst die gewissenhaftesten Auskunfteien sind eben bei dem steten Wechsel namentlich in den Vermögensverhältnissen der Menschen gegen gelegentliche Irrtümer nimmermehr gefeit. Arbeitet darum ein Auskunftsbureau sorgfältig und nach bestem Können,, so erfüllt es damit, was wir vernünftigerweise überhaupt von ihm fordern dürfen. Unsere Rechtsprechung aber bildet in ihrer Schärfe einen steten Ansporn zu tüchtiger Leistung: Uns Anfragenden zum Schutze und den Auskunfteien zur Warnung. Hier erhalten wir Antwort auf die Frage: Unter welchen Umständen büsst das an gefragte Bureau die Folgen falschen Berichtes am eigenen Säckel? Die Kenner jener Betriebe werden, ihr Vertragsformular in der Hand, vielleicht einwenden mögen, dass die Mehrzahl derer, die gewerbsmässig Erkundigungen über die Verhältnisse anderer einziehen, eine Haftung für falschen Aufschluss von vornherein ablehnen. Darauf ist aber zu erwidern: eine derartige Weigerung zu eventueller Ersatzleistung ist zum mindesten dann unter allen Umständen nichtig, wenn die Auskunft wider besseres Wissen gegeben ward. In der Auslegung hierüber aber führen die Ge richte eine energische Sprache. Denn dass die Auskunfteien in vollem Bewusstsein ihnen als falsch Bekanntes berichten, kommt gewiss nicht vor; sie würden sich damit ja selbst den Ast absägen, der ihnen Halt gibt und ihre Existenz stützt. Gleich dem Bankgeschäft büsst die Auskunftei aber schon dann schlechten Rat in einer Verurteilung, wenn solcher Rat sich gründet aut Behauptungen, von deren Richtigkeit der Auskunfterteilende selber nicht unbedingt überzeugt sein konnte, von der er sich vielmehr sagen musste, meine Behauptungen, die ich in bestimmter Form abgebe, können richtig, sie können aber auch falsch sein; mir selbst fehlt jedenfalls gute Kenntnis darüber. Dem Bankkaufmanne hören wir die Gerichte zurufen: „Du haftest deinen Kunden schon dann für unrichtigen Rat, wenn du bei deiner Empfehlung Kennt nisse über Ansichten heuchelst, die dir tatsächlich abgehen*.“ Solche Grundsätze zuungunsten der Kunden von Auskunfteien zu durchbrechen, fehlt natürlich jedweder vernünftige Anlass. Jüngster Tage ist nun aus dem Munde unseres höchsten Gerichtshofes auf der anderen Seite ein Spruch ergangen, dem als Wall gegen Ueberspannungen unserer an die Auskunfteien gestellten Ansprüche allgemeine Beachtung gebührt. Es handelt sich darin um Abonnenten von Auskunfteien, die, im Besitz meist sehr billiger Gutscheine, auf je einen solchen Bon eine einfache Handelsauskunft verlangen dürfen. Derartige „Archivauskünfte“ erteilt das angegangene Bureau dann bekanntlich an der Hand des bei ihm lagernden Quellenmaterials oder, wo solches fehlt, dank der Vermittlung ortsansässiger Leute. Nun geht ein solcher Abonnent, dessen Bonblock sich aus Gutscheinen zu ä 1,50 Mk. zusammensetzt, sein Bureau um eine Auskunft an, erhält sie noch desselbigen Tages und gibt schliess lich infolge der ausserordentlich guten Antwort einen bedeutenden Kredit. Das ganze Geld aber geht verloren, denn der Empfänger hatte schon, als die günstige Auskunft über ihn einlief, seine gänzliche Vermögenslosigkeit vor Gericht beschworen. Nun also Klage gegen die Auskunftei auf Schadenersatz. Der Schwerpunkt in diesem Rechtsstreit aber ruht auf der Frage: Wurde bei der Erteilung der Auskunft die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ver letzt? „Nein“, antworten Kammergericht sowohl wie Reichs gericht. Denn bei dem wohlfeilen Preise der Abonnementszettel muss sich jeder Kunde die Unmöglichkeit, stets neue Auskünfte
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