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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Meisterprüfungsordnung für das Uhrmacherhandwerk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhren als Spiegel der Ereignisse ihrer Zeit
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 209
- ArtikelMeisterprüfungsordnung für das Uhrmacherhandwerk 211
- ArtikelUhren als Spiegel der Ereignisse ihrer Zeit 213
- ArtikelDie Feilenfabrikation 215
- ArtikelUeber das Ersetzen neuer Steine in Taschenuhren und die ... 217
- ArtikelHartkörnige Schleifmittel und deren Behandlung 220
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 220
- ArtikelVerschiedenes 223
- ArtikelPatentbericht 224
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 14. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 213 Gesucht: a) Schwingungszahl in der Stunde, b) Zahnzahl vom Steigrado nebst Trieb, c) Durchmesser und Teilung vom Kleinbodenrad, d) Steigradstrieb grösse, usw. III. Kurze Aufgaben in der Kalkulation von Waren und Arbeitsleistungen. Mündliche Prüfung. § 11. Die mündliche Prüfung hat mit der Besprechung des Meisterstückes, der Zeichnung und der Berechnung zu beginnen. Dann folgen Fragen aus der Theorie über Art, Abweichung und Wirkungsweise der Gänge und Eingriffe sowie deren Fehler und Abhilfe unter genauer Bezeichnung derselben bei der Frage stellung, Spiralen und Kompensationseinrichtungen und deren Arten, Zweck und Wirkung. Ueber: elektrische Uhren, wenn das Meisterstück einschläglich war oder die Vorbildung des Prüflings es ergibt. Geschichte der Ubrmacherei in zeitlicher Folge, ausgebaut als Warenkunde. unter Angabe des Ursprungs und der Er zeugungsstätten. Buch- und Rechnungsführung, insbesondere deren Zweck (Jahresabschluss, Inventur, Kalkulation, Geschäftsunkosten). Gesetzeskunde (Gewerbeordnung, Innungs-, Gehilfen - und Lehr lingswesen, Kranken-, Invaliden- und Altersversicherung. Geldmarkt, Wechselkunde, Mahnverfahren, Konkurs, Ge nossenschaftsrecht). Die Prüfung in der Buch- und Rechnungsführung kann zum Teil auch schriftlich erfolgen. Die Prüfung hat sich auf die Kenntnis der einfachen Buch- und Rechnungsführung und der allgemeinen Grundsätze des Wechselrechts zu erstrecken. Die Prüfung in den gesetzlichen Vorschriften, betreffend das Gewerbewesen, ist nur mündlich. Durch sie soll vornehmlich die Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Arbeitsversicherungsgesetze und des Genossenschaftsrechtes dargetan werden. (Gesamtdauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung etwa 5 Stunden.) Ergebnis der Prüfung. § 12. Nach Beendigung der Prüfung, über deren Verlauf eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreibende Verhandlung aufzunehmen ist, beschliesst die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit, ob die Prüfung ge nügend, gut oder mit Auszeichnung bestanden oder ob sie nicht bestanden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor sitzende. Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungs kommission einen Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablauf sie nicht wiederholt werden darf. War das Meisterstück für genügend befunden, so kann der Prüfling von der Anfertigung eines neuen Meisterstückes entbunden werden. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften am Schlüsse des Prüfungstermines durch den Vorsitzenden bekanntzugeben. § 13. Ist die Prüfung bestanden, so hat die Prüfungs kommission darüber ein Zeugnis (Meisterbrief) auszustellen. Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen unter Angabe des Zeitraumes, vor dessen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf. Falls der Prüfling von der nochmaligen Anfertigung eines Meister stückes entbunden ist, so wird dies in der Mitteilung vermerkt. Das Prüfungszeugnis ist kosten- und stempelfrei. § 14. Mehr als zweimal darf die Prüfung nicht wiederholt werden. Auf die Wiederholung findet die Vorschrift des § 1, Abs. 2, keine Anwendung. § 15. Das Bestehen der Meisterprüfung nach den vorstehenden Bestimmungen berechtigt den Prüfling nach Vollendung des 24 Lebensjahres zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks, sowie zur Anleitung von Lehrlingen in diesem Handwerk. Geschäftsführung. § 16. Die laufenden Geschäfte der Prüfungskommission erledigt der Vorsitzende. Das Prüfungszeugnis (Meisterbrief) ist von dem Vorsitzenden und mindestens einem Mitgliede der Prüfungskommission zu voll ziehen. Für alle übrigen Ausfertigungen genügt die Unterschrift des. Vorsitzenden. § 17. Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten: a) als Reisekosten: bei Eisenbahn- und Dampfscbiffahrten 6 Pf. für das Kilometer, in anderen Fällen 40 Pf. für das Kilo meter; b) für Zeitversäumnis: bei Prüfungen am Wohnort 6 Mk. für den Tag, bei Prüfungen ausserhalb des Wohnortes 9 Mk. für den Tag und, falls der Wohnort nach der Prüfung an demselben Tage nicht wieder erreicht werden kann, fernere 5 Mk. für die folgende Nacht aus der Kasse der Kammer. ♦ Den Mitgliedern der Prüfungskommission kann durch Be schluss der Kammer mit Genehmigung der höheren Verwaltungs behörde für die Wahrnehmung der Prüfungen an ihrem Wohnort statt der besonderen Vergütungen eine jährliche Entschädigung zugebilligt werden. § 18. Das P r üfungszeugnis (der Meisterbrief) kann von der Prüfungskommission für ungültig erklärt werden, wenn festgestellt wird, dass der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung oder bei deren Ablegung eine auf Täuschung berechnete Handlung be gangen hat. § 19. Die schriftlichen Verhandlungen über den Verlauf der Prüfungen sind dem .Vorstände der Kammer einzureichen. Auch ist dieser befugt, Beauftragte zur Beiwohnung an den Prüfungen zu entsenden. § 20. Bei den Vorschlägen zur Besetzung der Meisterprüfungs ausschüsse ist darauf zu achten, dass die vorgeschlagenen Meister die in dieser Ordnung niedergelegten Aufgaben nicht nur praktisch, sondern auch in Zeichnung und Berechnung ganz beherrschen. Für aussergewöhnliche Prüfungsstücke aus dem elektrischen Ge biete empfiehlt es sich, mindestens einen darin erfahrenen Ersatz beisitzer bereit zu halten, wenn keiner der ordentlichen Beisitzer in diesem jüngsten Zweig der Uhrmacherei völlig sicher ist. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E. V. Sitz Halle a. S. Rob. Koch, II. Vorsitzender. W. König, Geschäftsführer. Uhren als Spiegel der Ereignisse ihrer Zeit. Wenn man von den Zeppelinweckern und -Taschenuhren, als Erzeugnisse der jüngsten Zeit, absieht, kann man behaupten, dass Uhren schlechte, weil seltene, Uebermittler der Geschehnisse zur Zeit ihrer Entstehung an die Nachwelt sind. Das ist um so mehr zu verwundern, als sie den Künstlern in verschiedener Art Ge legenheit geben, sich zu betätigen, um ihrer Begeisterung für die Ereignisse der Zeit, entweder allegorisch oder durch Verwendung des Abbildes der grossen Persönlichkeiten oder bedeutenden Objekte Ausdruck zu verleihen. Sowohl die Malerei in jeder Technik, als auch die Skulptur in Holz, Stein oder Metall, würden leichte Mühe haben, wenn sie in dieser Beziehung die Uhren in den Bereich ihrer Tätigkeit ziehen würden. Warum eine Ver wertung der Zeitereignisse für die Dekoration der Uhren zur Jetztzeit in so geringem Masse erfolgt, ist vielleicht daraus zu erklären, dass wir in einer zu kritischen, schnellebigen Zeit atmen. Zeitgenossen geniessen ihren Ruhm meist post festum, d. h., w r enn sie durch ihr Ableben oder sonstwie aus dem Rennen geschieden sind. Und schon dann weiss der Nachwuchs kaum noch etwas von ihrem Wesen und Wirken. Ebenso nehmen wir alle wunderbaren Erfolge der Wissenschaft und der Technik als etwas ganz Selbstverständliches bin und begreifen kaum, wie etwa vor 40 Jahren jemand nicht an die Möglichkeit einer draht-
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