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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eingabe an den Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag, Hannover, zur Abänderung der Gewerbeordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Eingabe an die Handwerks- und Gewerbekammern zur Festsetzung einer vierjährigen Lehrzeit für das Uhrmachergewerbe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 225
- ArtikelBericht über die Gesamtvorstandssitzung am 30. Juni in Dresden 226
- ArtikelHandwerkerkonferenz im Reichsamt des Inneren 230
- ArtikelEingabe an den Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag, ... 230
- ArtikelUnsere Eingabe an die Handwerks- und Gewerbekammern zur ... 231
- ArtikelDie Antoine-Feillsche Uhrensammlung in Hamburg 232
- ArtikelNiedersächsische und westfälische Mittelstandstage 233
- ArtikelAus der Werkstatt 234
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 235
- ArtikelVerschiedenes 238
- ArtikelPatentbericht 240
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 240
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 15. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 231 scheiden. Im Absatz 4 ist ferner deutlich gesagt, dass eine freie Innung für dasselbe Gewerbe mit der Errichtung einer Zwangs innung in demselben Aufsichtsbezirk zu schliessen ist. Durch diese Bestimmung wird vermieden, dass neben einer Zwangs innung eine freie Innung bestehen bleibt. Der Gesetzgeber wollte offenbar mit den oben angeführten Bestimmungen erreichen, dass jemand, der bisher einer Gesamt innung (freie Innung für verschiedene Gewerbe) angehörte, nicht weiter zur Mitgliedschaft dieser Gesamtinnung gezwungen ist, dass er also nicht gezwungen zwei Innungen angehören muss. Tritt z. B. am 1. Januar 1913 eine Zwangsinnung in Kraft, so hätte jemand ohne die genannte Bestimmung nicht die Möglichkeit, aus der bisherigen Gesamtinnung auszuscheiden, weil er 3 Monate vor dem 1. Januar kündigen musste. Er konnte aber nicht kündigen, weil er nicht wissen konnte, dass eine Zwangsinnung zustande kommen würde. Es kann daher mit dem genannten Paragraphen nur gemeint sein, dass dem Mitgliede die Möglichkeit gegeben sein muss, auszuscheiden, aber es kann kein Zwang zum Ausscheiden vorliegen. Welche nachteiligen Folgen die engherzige Auslegung des § 100b hat, zeigt folgendes: Wenn bei einer Gesamtinnung, wie sie in kleineren Städten nur möglich ist, eine gute Krankenkasse besteht, die wesentliche Vorteile gegenüber der Ortskrankenkasse bietet, die Mitglieder einer Zwangsinnung aus der Gesamtinnung ausscheiden, so gehen sie damit aller Vorteile der Krankenkasse verloren. Das ist ein Opfer, das man billigerweise nicht ver langen kann, wenn jahrelang zu der Krankenkasse gezahlt worden ist. Ausserdem kann dadurch der Bestand einer guten Kranken kasse gefährdet werden. Es muss ausserdem jedem freistehen, ob er in der freien Innung verbleiben will oder nicht, ein Zwang zum Ausscheiden kann unerträglich werden. 2. Wegen der Zugehörigkeit juristischer Personen zu den Zwangsinnungen schliessen wir uns der Begründung der Ein gabe des Zentralverbandes Deutscher Photographen-Vereine und -Innungen, J P., in Dresden, an. 3. Der Name „Zwangsinnung“ hat die Organisationsarbeit für das Handwerk sehr erschwert Wir bitten deshalb, diesen Namen durch einen passenderen, vielleicht also „Pflichtinnung“, zu ersetzen. Wir unterstützen dabei nachdrücklich Ihre Aus führungen in Ihrer bekannten Denkschrift. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E. V., Sitz Halle a. S. gez.: Robert Koch, W. König, II. Vorsitzender. Geschäftsführer. Auf diese Eingabe ging uns schon am 11. Juli folgende Antwort zu: Deutscher Handwerks- TT . . . T i* . und Gewerbekammerlag. de “ U ' Juh . 1913 - T. B. 633/13. • Fernsprecher Süd 3947. Betrifft: Abänderung des § 100 b und Unter stellung juristischer Personen unter das Handwerkergesetz. An den Zentralverband der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine Halle. Auf Ihre Eingabe vom 10. d. Mts. teilen wir Ihnen mit, dass die hierin vertretenen Wünsche auf Abänderung des § 100b, Abs. 5, der G. 0. bezw. auf Unterstellung juristischer Personen unter das Handwerkergesetz bereits von uns in der Konferenz im Reichsamt des Innern vorgebracht worden sind. Wir glauben, nach dem Verlauf der Sitzung Grund zu der Annahme zu haben, dass eine Erledigung der Anträge in unserem Sinne statt finden wird. Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag. H. Plate. Dr. Meusch. Unsere Eingabe an die Handwerks- und Gewerbekainmern zur Festsetzung einer vierjährigen Lehrzeit für das Uhrmachergewerbe. Halle a. S., den 11. Juli 1913. An die Handwerks- (Gewerbe-) Kammer in Schon im Jahre 1901 ist der Unterzeichnete Verband an die deutschen Handwerkskammern mit der Bitte herangetreten, für das Uhrmachergewerbe eine vierjährige Lehrzeit einzuführen. Inzwischen ist auch in den nachfolgenden Kammerbezirken eine vierjährige Lehrzeit für Uhrmacher vorgeschrieben worden: Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Chemnitz, Darmstadt, Dessau, Dresden, Düsseldorf, Gumbinnen, Halle, Hannover, Kaisers lautern, Königsberg, Leipzig, Lübeck, München, Münster, Oldenburg, Passau, Plauen, Stadthagen, Tilsit und Zittau. (23 Kammerbezirke.) Auf unserem letzten Verbandstage in Eisenach wurde wiederum folgender Antrag einstimmig angenommen: „Der Zentralverband der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E. V., Sitz Halle a. S., möge an alle Handwerks und Gewerbekammern ein Gesuch richten, die vierjährige Lehr zeit obligatorisch für das Uhrmachergewerbe einzuführen.“ Wir kommen diesem Beschlüsse hierdurch nach und führen zur Begründung folgendes an: Die Ausbildung der Uhrmachergehilfen lässt noch in sehr vielen Fällen viel zu wünschen übrig, wenn auch eine allmähliche Besserung in letzter Zeit festzustellen ist. Diese Besserung ist wohl neben dem weiteren Ausbau der Gebilfenprüfung darauf zurückzu führen, dass durch den Einfluss der uns angeschlossenen Uhrmacher vereine und -Innungen (über 100) zum grössten Teilo eine vierjährige Lehrzeit durchgeführt wird. Es führt aber immer zu unliebsamen Erörterungen mit den Eltern des Lehrlings, wenn von der Hand werkskammer eine vierjährige Lehrzeit nicht vorgeschrieben ist. Zur Ausbildung eines Uhrmacherlehrlings sind aber 4 Jahre Lehrzeit durchaus erforderlich. Es wird von unseren Lehrlingen nicht nur grosse Handgeschicklichkeit gefordert, sondern, soll die Arbeit mit Verständnis geübt werden, so ist ein sehr grosses Mass von theoretischen Kenntnissen nötig. Neben der Material kunde werden grössere Kenntnisse in der Konstruktion von Hemmungen und Eingriffen sowie deren Berechnungen gefordert. Soll der Uhrmacherlehrling aber Aussicht haben, später vor wärts zu kommen, so muss er auch darauf bedacht sein, sich kaufmännische Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen. Er wird deshalb zur Kundenbedienung herangezogen werden und sich die notwendigen Kenntnisse auf kaufmännischem Gebiet aneignen müssen. Eine gute Hilfe hierzu bildet ja der Unterricht in den Fach klassen oder in gut geleiteten Fortbildungsschulen. Durch diese Aus bildung geht aber beträchtliche Zeit für die rein praktische Aus bildung verloren. Diese allein erfordert schon die ganze Aufmerk samkeit des Lehrmeisters, denn die Ausbildung darf nicht nur in Grossuhren, sondern besonders auch in Taschenuhren erfolgen. Ein gewissenhafter Lehrherr wird deshalb eine Lehrzeit unter 4 Jahren gar nicht abschliessen dürfen. Wird hin und wieder noch eine dreijährige Lehrzeit vereinbart, so geschieht es nur zum Schaden des Lehrlings, der nach den 3 Jahren als „Volontär“ gehen muss, um sich die ihm fehlenden Kenntnisse anzueignen. Dass das sehr häufig gar nicht mehr gelingt, ist eine sehr oft beobachtete Erscheinung. Wir bitten deshalb die verehrliche Kammer, in ihrer nächsten Vollversammlung einen Beschluss dahingehend anzunehmen, dass für Uhrmacher eine vierjährige Lehrzeit vorgeschrieben wird. Dadurch wird dem Uhrmachergewerbe ein grösser Dienst getan, und ausserdem mancher Lehrling, der gutgläubig eine dreijährige Lehrzeit ein geht, vor grossem Schaden bewahrt. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher-Innungen und - Vereine, E. V., Sitz Halle a. S. gez.: Robert Koch, W. König, II. Vorsitzender. Geschäftsführer.
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