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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Meisterprüfung im Uhrmachergewerbe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 241
- ArtikelZur allgemeinen Wirtschaftslage 242
- ArtikelMan muss nicht alles glauben 243
- ArtikelDie Meisterprüfung im Uhrmachergewerbe 244
- ArtikelDie Organisation des Uhrmachergewerbes 1912 246
- ArtikelFreie Innungen und Zwangsinnungen 248
- ArtikelDer Uhrmacher als Optiker 249
- ArtikelZeugnisse 250
- AbbildungEinige Muster aus dem Nachtragskatalog 1913 über Neuheiten der ... 251
- ArtikelVerkauf von Uhren an Privatleute auf der Schweizer ... 252
- ArtikelAus der Werkstatt 252
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 253
- ArtikelVerschiedenes 254
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 16. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 245 Anreiz zur Ablegung der ersten Prüfung zu bilden. „Schreiber geselle“ wäre für den Herrn „Assistenten“ oder „Funktionär“ geradezu eine Beleidigung! Bei Inangriffnahme der Titelfrage hätte seinerzeit ein radikalerer Standpunkt notgetan: Für alle Ungeprüften die Bezeichnung „Arbeiter“, für alle Geprüften da gegen der Gattungsname ihres Handwerks, also „Ubrmacherei- Arbeiter, Uhrmacher“. Dann würde auch der Titel „Meister“ eine Steigerung bedeuten. Mit dem Wortschutz „Geselle“, „Meister“ ist nichts, mit der Privilegierung der Gewerbe bezeichnung („Uhrmacher“) dagegen wäre alles getan. „Uhrenhaus, Uhrenhandlung, Uhrenlager, Uhrenniederlage“ für Nichtfacbleute, gegenüber dem „Ubrmacher“-Fachmann. Zu B und C: Aber trotz des eben Gesagten gibt gerade beim Blühen des unfachmännischen Uhrenhandels nur noch der Titel „Geprüfter Uhrmachermeister“ dem Kunden Gewissheit, dass er bei einem legitimierten Vertreter des Gewerbes seinen Bedarf deckt. Zu D: Es liegt leider ein Stück Wahrheit in dem Vorwurf, dass manche unserer Handwerks„kammern“ Gefahr läuft, regierende Behörde im ausgesprochensten Sinne des Wortes zu werden, in einem Meer von Formpapieren zu schwimmen und einen hohen Prozentsatz ihrer ständig steigenden Etats für rein bureaukratische Zwecke aufzuwenden. Die gewerblichen Verbände sollten ihren ganzen, ihnen zustehenden Einfluss dahin geltend machen, dass der Apparat möglichst einfach arbeitet und wenig „Makulatur gesammelt“ wird. Zu E: Die „Meisterprüfungsordnung“ in Nr. 14 des „Journals“ gibt jedem Prüfungskandidaten eine prächtige Auswahl von „Meisterstücken“, welche dem Geiste der Prüfungsordnung in allen Punkten Rechnung tragen: Sie stellen keine mit dem Charakter der Prüfung unvereinbare Anforderung, sind mit keinem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden und der an gefertigte Gegenstand ist praktisch verwendbar. Der Satz: Durch d[as Meisterstück soll der Prüfling dartun, dass er die Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhn lichen Arbeiten seines Gewerbes besitzt; insbesondere sind bei der Reparatur vorkommende schwierige Arbeiten zu berücksichtigen, darf, wiewohl er nicht durch Fettdruck hervorgehoben ist, als Kern der Vorschriften über das Meister stück gelten. Was an empfohlenen Aufgaben darüber hinaus an geführt wird, soll zur „Auswahl“ dienen und wird allen streb samen Uhr„machern“ hochwillkommen sein. Aus jeder Zeile der Vorschläge ist zu ersehen, dass ein bewährter Meister des Faches das Bukett gebunden, ein Meister, der es versteht, durch Auf- zeigung schöner Ziele die Arbeitslust und das Standesbewusst sein zu wecken und zu heben. Schon bei Ablegung der ersten Prüfung ist der junge Uhr macher auf die kommende Meisterprüfung aufmerksam zu machen und ihm zu sagen, er möchte nicht zu lange warten, auf die Ausführung seines Meisterstückes zu sinnen. Das „Meisterstück“ soll das Ziel der Gehilfenjahre sein. Auch dem Erwerbstätigen wird die Herstellung einer ganzen, neuen Uhr nicht zu schwer fallen, wenn er die ganze Gehilfenzeit hindurch schon seine Vorbereitungen trifft, d. h. nach und nach Berechnung und Zeichnung entwirft, Materialien und Furnituren beschafft, Einzel teile fertigstellt, so dass die eigentliche Meisterarbeit nur mehr in der Reinschrift der Berechnung und dem Ausziehen der Zeichnung, in der Ausarbeitung des Ganges, den Vollendungs arbeiten und im Zusammenbau des Werkes besteht. — Ich glaube nicht, dass gegen diesen Modus etwas einzuwenden ist. In jedem Falle aber wird nicht der Gegenstand, sondern die Gediegenheit der Arbeit grundlegend für die Noten erteilung sein, d. h. es kann eine in jeder Beziehung gelungene Reparatur eine gute Zensur erzielen, der nicht einwandfreie Neubau eines Chronometers dagegen eine mindere. Dieser Standpunkt ist um so mehr gerechtfertigt, „als nicht die selbständige Ausübung eines Handwerks, sondern lediglich die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen von einem Befähigungsnachweis abhängig sein soll“ und der Gesetzgeber trotz Einführung des kleinen Befähigungsnachweises prinzipiell bei den „bewährten Grundsätzen der Gewerbefreiheit“ zu ver bleiben willens war; darum sind selbständige Ausübung eines Ge- j werbes und Meisterprüfung geschiedene Angelegenheiten. Die ! Selbständigkeit ist auch nicht Voraussetzung für Führung des | Meistertitels. Ein Handwerker, welcher die vom Gesetze vor- | geschriebenen Bedingungen erfüllt hat, kann den Meistertitel führen, auch wenn er nicht selbständig ist“ (Landmann, Nach trag zur fünften Auflage des Kommentars zur Gewerbeordnung, S. 6). Die Motive der Novelle lassen erkennen, dass nur ein Analogon zu den übrigen Erziehern geschaffen wurde, wenn man von den Lehrmeistern den Nachweis verlangt, „dass sie den üblichen Erziehungsgang des ordentlichen Handwerkers von Anfang bis zu Ende, d. h. vom Eintritt in die Lehrzeit bis zur Ablegung der Meisterprüfung durchgemacht haben“, ja „dass nicht sowohl die Sorge für die Fachausbildung, als vielmehr die allgemeine Rücksicht auf die Erziehung der Lehrlinge im Handwerk den Ausschlag zu geben hat.“ Eine Ueberspannung des Bogens bezüglich der Anforderungen bei Herstellung des Meisterstücks ist nie und nimmer bei einer Prüfungskommission zu befürchten, welche sich auf vorstehend gezeichneten realen Boden stellt. Beschwerden an die höhere Verwaltungsbehörde fanden bisher immer ein geneigtes Ohr. — Ablegung einer Arbeitsprobe wäre dort, wo sie sich noch vor finden sollte, aus dem Programm zu streichen — den Arbeits zeugnissen muss doch auch Beweiskraft zuerkannt werden. Zu F: Auch die theoretische Prüfung muss den „Ausbildungs gang“ des Prüflings berücksichtigen und soll keine mit dem Charakter der Prüfung unvereinbaren Anforderungen stellen. Die Beherrschung der zur Herstellung des Meisterstückes erforder lichen Theorien darf aber doch wohl bei* jedem Kandidaten voraus gesetzt werden. „Das ist’s ja, was den Menschen zieret, Und dazu ward ihm der Verstand, Dass er’s im innern Herzen spüret, Was er erschafft mit seiner Hand.“ (Schiller.) Ueber Rad- und Triebgrössen, Eingriffe, Schwingungszahl, Rad - und Triebzahnzal.len, Gangdauer, Kraft, Art und Wirkungs weise der Gänge, Gangregler und Kompensationseinrichtungen, Abhilfeleistung bei Fehlern muss der Prüfling schon deswegen unterrichtet sein, weil er andernfalls tatsächlich zur Anleitung von Lehrlingen nicht als befähigt erachtet werden könnte. Die angeführten theoretischen Kapitel (welche sich mit dem bescheidenen Mass des in der „Meisterprüfungsordnung“ Geforderten decken) zählen ohnehin zum Stoffgebiet der ersten Prüfung. Ihre Wieder holung bezw. nochmalige Aufnahme ins Programm der Meister prüfungsordnung soll den Kandidaten veranlassen, während der Gehilfenzeit die technische Theorie nicht zu vernachlässigen und etwaige Mängel bis zur zweiten. Prüfung zu beseitigen. Trigonometrie, so schätzenswert ihre Hebung für den Uhr macher wäre, muss gleichfalls aus dem Programm verschwinden, weil sie über den Begriff des „Handwerksüblichen“ hinausgeht. Wer „Meister“ beissen will, sollte Meister sein, nicht nur in gewerblicher Arbeit, sondern auch in selbständiger Führung eines Geschäftes. Hierzu sind Kenntnisse in den einschlägigen gesetz lichen Bestimmungen (Gewerbeordnung, Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch), Kalkulation und Buchführung unerlässlich. Auf theoretische Kenntnisse dieser Art sollte bei der Meister prüfung das Hauptgewicht gelegt werden — im Interesse des Prüflings selbst und des ganzen Standes. Nähere Ausführung erübrigt sich wohl, denn wer nicht befähigt ist, durch Rechnung die seinen Verhältnissen angemessenen Preise festzulegen, sondern dieselben blindlings nach jenen der billigsten Konkurrenz bemisst, ist sein eigener und des ganzen Standes Feind — auch wenn sein Meisterstück ein prämiierungswürdiges Chronometer gewesen! Wer im juristischen Staatsexamen die Note der Mittelmässig- keit erhält, kann nicht Richter werden — wer in der Meister prüfung als „Ungenügend“ befunden wird, vermag dessenungeachtet sein Gewerbe selbständig auszuüben. Nur Schul- und staatliche Anstellungsprüfungen haben den ausschliesslichen Zweck, das Vorhandensein vorgescbriebener Kenntnisse zu prüfen — unsere nicht-obligaten Handwerkerprüfungen aber sollten zugleich auch „Unterichtsstunden“ sein, d. h. Mängel in der Vorbildung nicht bloss feststellen und werten, sondern auch über die daraus
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