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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verkauf von Uhren an Privatleute auf der Schweizer Landesausstellung in Bern 1914
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 241
- ArtikelZur allgemeinen Wirtschaftslage 242
- ArtikelMan muss nicht alles glauben 243
- ArtikelDie Meisterprüfung im Uhrmachergewerbe 244
- ArtikelDie Organisation des Uhrmachergewerbes 1912 246
- ArtikelFreie Innungen und Zwangsinnungen 248
- ArtikelDer Uhrmacher als Optiker 249
- ArtikelZeugnisse 250
- AbbildungEinige Muster aus dem Nachtragskatalog 1913 über Neuheiten der ... 251
- ArtikelVerkauf von Uhren an Privatleute auf der Schweizer ... 252
- ArtikelAus der Werkstatt 252
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 253
- ArtikelVerschiedenes 254
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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252 Allgemeines Jonrn&l der Uhrmacherkunst. Nr. 16. richten. Dass trotzdem hier einem Zeugnisempfänger bitteres Unrecht widerfährt, während ein anderer allen Grund hat, sich ob gänzlich unverdienter Gunst eines launigen Geschickes lachend die Hände zu reiben, das vermag kein Scharfsinn des Gesetzes zu verhindern. Solange eben noch wohlwollende, gütige, ver ständnisreiche und übellaunige, ungerechte, verärgerte Menschen beieinander wohnen, solange wird die gleiche Leistung eines Unter gebenen verschiedenster Kritik begegnen können. Notwendige Aufgabe aber bleibt für die Zeugnisaussteller jedenfalls immer volle Wahrhaftigkeit. Sonst schaffen sie sich allerlei Ersatzpflichten. Obendrein aber kann der Angestellte, dessen Zeugnis lügt, 'auf Berichtigung dringen. Freilich trifft man in diesem Punkte be dauerlichen Widerstreit der Ansichten. Mancherseits wird nämlich behauptet, ein Dienstherr brauche ausschliesslich in tatsächlicher Hinsicht unwahre Angaben richtigzustellen. Wird also etwa bezeugt, es sei jemand vom 1. April bis 1. Oktober mit der Anfertigung von Schreibarbeiten beschäftigt worden, während die Beschäftigungs zeit in der Tat schon am 1. März begonnen hat, oder war die Beschäftigungszeit eine andere, als das Zeugnis berichtet, oder wirft es seinem Inhaber etwa Unredlichkeiten vor, die dieser nie begangen hat, nun, so sind das alles Punkte, die der Dienstherr auf Verlangen der Untergebenen ohne Zweifel berichtigen muss. Weniger geklärt aber ist die Sachlage dort, wo es sich nur um unwahre Kritiken handelt. Wie bekannt, darf ein Dienstzeugnis nach den Satzungen des Bürgerlichen Gesetzes allein dann über Leistungen und Führung reden, wenn der Angestellte eine Be scheinigung darüber ausdrücklich gewünscht hat; sonst muss sieh der Aussteller mit einem Bericht über Art und Dauer der Be schäftigung begnügen; im übrigen gehören ausserdienstliche, das Privatleben betreffende Dinge nach dem bemerkenswerten Aus spruche eines höheren Gerichts grundsätzlich nicht in Dienst zeugnisse. Nehmen wir jetzt einmal an, der Bureauassistent Müller, ein Mann von eisernem Fleisse, besten Fähigkeiten und grösster Pflichttreue, muss in seinem von einem missgünstigen Vorgesetzten ausgestellten Zeugnisse lesen, er sei träge, liederlich, faul und unwissend. Gibts gegenüber derartigen unwahren Be urteilungen der Leistungen einen Berichtigungszwang? Eine Frage, die, wie gesagt, strittig ist. Denen, die „Nein“ antworten, wird aber jedenfalls mit Fug und Recht die in solcher Antwort liegende grosse Härte gegen die wirtschaftlich an sich schon schwächer Gestellten vorgehalten werden dürfen. Natürlich hat jeder, der um ein Urteil bittet, selbst schärfste Kritik zu ertragen. Wider spricht jedoch das Zeugnis offenbar der Ueberzeugung des Aus stellers und der kritisierten Leistung, so rufen Barmherzigkeit und Logik gewiss nach einem Anspruch auf Berichtigung, weil der Dienstherr wahrheitsgetreu und nach voller Ueberzeugung urteilen soll und dabei obendrein nicht vergessen darf, wo die Grenze der Anforderungen liegt, die nach der Natur des Dienst verhältnisses an den Untergebenen billigerweise gestellt werden können. Der Angestellte hat also unter Umständen ein Recht auf Be richtigung. Der Prinzipal auch? Hierauf wird man, meine ich, desgleichen die für ein solches Recht sprechende Meinung bevor zugen. Denn gesetzt den Fall, ein Geschäftsherr, der einem Reisenden Ehrlichkeit und Treue nachgerühmt hat, bemerkt nach Ausstellung des Zeugnisses eine Reihe von dem Zeugnisinhaber auf der Reise begangener Unterschlagungen. Schon der einfache Respekt vor der Wahrhaftigkeit und dem Schutzbedürfnis der Mit welt führt uns da doch ins Lager derer, die hier ein Berichtigungs recht anerkennen. Indessen ist bei der Frage nach der Pflicht des Dienstherrn, sich irrigerweise erteilte Zeugnisse wieder zu verschaffen und zu berichtigen, eben doch auch die gegenteilige Meinung zu Worte gekommen. Das in diesem Sinne erkennende Gericht spricht hier also den Aussteller von dem Zwange frei, ungünstige Tatsachen, die er erst nach Zeugnisausstellung erfahren hat, zu offenbaren. Und zwar lenkt solcher Spruch unser Augen merk vornehmlich auf das Interesse des Angestellten, der ja aller dings beträchtlich geschädigt werden könnte, wenn seine alten Verfehlungen zu einer Zeit, zu der er sich längst gebessert hat, noch von der Korrektur im Zeugnisse ausgeplaudert würden. Dass der Boden, auf dem wir hier stehen, dank der Verschieden heit der Auffassungen so schwankend ist, bleibt jedenfalls bei der Bedeutung der Sache lebhaft zu beklagen. Erhaben über allen Zweifel steht aber die Pflicht der Dienstherren fest, dem Ge schädigten Ersatz zu leisten, wenn sie übertriebene Gutmütigkeit zur Erleichterung des Fortkommens des ihre Stelle quittierenden Personals bewog, wieder besseres Wissen gute Zeugnisse zu schreiben. Lediglich sehr milde Urteile sind natürlich erlaubt; attestiert aber jemand einem Angestellten stete Redlichkeit, wie wohl vielleicht gerade Diebereien der Entlassungsgrund waren, nun, so haftet der Aussteller für den Schaden dessen, der den ungetreuen Menschen auf das gute Zeugnis hin engagierte und von ihm bestohlen wurde. Die Gesindeordnungen sprechen das teilweise in ihren Satzungen besonders aus, so z. B. das preussische Gesinderecht, das darüber sagt: „Hat die Herrschaft einem Gesinde, welches sich grober Laster und Veruntreuungen schuldig gemacht hat, das Gegenteil wider besseres Wissen bezeugt, so muss sie für allen einem Dritten daraus entstehenden Schaden haften“. Gerade die Sprache des Gesetzes aber lehrt uns, meine ich, dass darum Milde und Nachsicht recht wohl im Dienst zeugnisse eine Stätte finden können. Verkauf von Uhren an Privatleute auf der Schweizer Landesausstellung in Bern 1914. Wie wir schon früher berichtet haben, hat der Uhrmacher- Zentralverband der Schweiz versucht, den Kleinverkauf von Uhren - auf der Ausstellung in Bern zu verhindern, leider ohne Erfolg. Es haben sich jedoch schon heute eine Reihe von Firmen ver pflichtet, Uhren auf der Ausstellung nicht an Privatleute zu ver kaufen. Da der Kleinverkauf sicher auch die Uhrmacher Deutsch lands sehr schädigen wird, so ist schon aus diesem Grunde ein Zusammengehen mit den schweizerischen Kollegen sehr zu wünschen. Damit nun die Firmen, die die Interessen der Uhr macher berücksichtigen, bekannt werden, und damit sie bei passender Gelegenheit bevorzugt werden, veröffentlichen wir nach stehend die Namen dieser Firmen: Internationale Watch Co. in Schaff hausen, Uhrenfabrik Zenith in Le Locle, Uhrenfabrik Omega in Biel, Thommensche Uhrenfabriken in Waldenburg, Schild freres & Co. in Grenchen, Tavannes Watch Co. in Tavannes, Union horlogere in Biel (für sich und für die mit ihr in Verbindung stehenden fabrizierenden Firmen), Uhrenfabrik Longines in St. Imier, Uhrenfabrik Moeris in St. Imier, Uhrenfabrik Berna in St. Imier, Uhrenfabrik Leonidas in St. Imier, Uhrenfabrik Agassiz Watch in St. Imier, P. Gostely in St. Imier, Alb. Scherz in St. Imier, A. Rapin in St. Imier, J. Marchand in St. Imier, Jeanneret-Brehm & Co. in St. Imier, Arnold Richard in Sonvilier, Fritz E. Meroz in Sonvilier, A. Ban delier in Sonvilier, A. Bourquin in Sonvilier, Wuilleumier freres in Renan, E. Blancpain in Villeret, W. Brack in Villeret, Robert freres in Villeret, V. Ducommun in Villeret, Aug. Favre in Cor- moret, Favres freres in Cormoret, E. Rollier in Cormoret, A. Delay in Courtelary. i • ! Ans der Werkstatt. S • • Ein viel übersehener Fehler bei Zylinderuhren. Heute möchte gern zu einem Meinungsaustausch über einen Artikel unseres verehrten Kollegen Jarck-Stade veranlassen. Herr Jarck schreibt in Nr. 12 des „Allgem. Journals“: „Ein viel übersehener Fehler bei Zylinderuhren.“ Das Wort „viel übersehener“ ist schön gewählt, es gibt keinen zweiten Fehler, der so viel übersehen wird. Nach der theoretischen Darstellung des Herrn Jarck wird der an den Lippen etwas mehr abpolierte und dadurch ein wenig oval gewordene Zylinder bei grossen Schwingungen vom Zylinder rade angehalten. Durch meine Beobachtungen habe ich 'fest gestellt, dass es sich um ein richtiges Festkleben des Prell- stiftes an dem Prellbock handelt. Zur Begründung dieser Behauptung führe ich folgendes an: Bei einem Werk mit dem in Nr. 12 des „Allgem. Journals“ beschriebenen Fehler führe man
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