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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der sichere Reingewinn
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unlauterer Wettbewerb
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Westminster-Schlagwerke von Schlenker & Kienzle
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 257
- ArtikelDer sichere Reingewinn 258
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 259
- ArtikelWestminster-Schlagwerke von Schlenker & Kienzle 259
- ArtikelV. Verbandstag des Niedersächsischen Uhrmacherunterverbandes, E. ... 262
- ArtikelDer Einfluss der Wirtschaftslage auf die Uhrenindustrie 264
- ArtikelFlachregulateure (D. R. G. M.) 265
- ArtikelEinfluss der Gerichtsferien auf Prozessachen 267
- ArtikelBericht über den 6. Bundestag des Deutschen Uhrmacherbundes in ... 267
- ArtikelKollege Obermeister Friedr. Gockel, Remscheid 270
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 270
- ArtikelVerschiedenes 271
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 272
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. i7. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. • A 259 preis bedeuten, so stellt der Testierende Prozentsatz dar, wie hoch prozentual der Einkaufspreis sein darf. Dividiert man diesen Prozentsatz in die Einkaufskosten (in Mark), so ist das Resultat der Verkaufspreis in Geld ausgedrückt. Z. B. seien die Kosten eines Artikels in den Laden gelegt 10 Mk., die Handlungsunkosten seien ermittelt mit 22 Proz. der Totalumsatzsumme, und es ist ein Reingewinn von 10 Proz. auf geschlagen, was nach der obigen Tabelle 9 Proz. vom Verkaufs preis sind, so erhalten wir folgende Rechnung: Verkaufspreis 100 Proz. Handlungsunkosten . . 22 Proz. Reingewinn 9 „ Zusammen 31 „ bleiben für den Einkaufspreis . 69 Proz. Der Einkaufspreis ist 10 Mk. oder 1000 Pfg. und beträgt 69 Proz. vom Verkaufspreise. Dividiert man nun diese Summe durch 69, 1000: 69 = 14,49, 69 310 276 340 276 64.0 62.1 1,9 so ergeben sich rund 14,50 Mk. als der zu erzielende Verkaufspreis. Viele Geschäftsleute arbeiten Jahr für Jahr ohne den rechten Gewinn, weil sie ihn nicht richtig hineinrechnen. Sie wissen, was ihnen eine Ware kostet zu kaufen, aber sie wissen nicht, was es kostet, sie zu verkaufen. Und weil sie niemals genau ausgerechnet haben, was es sie kostet, ihr Geschäft zu be treiben, und sie immer bei ihren Kalkulationen einen Reingewinn glaubten eingestellt zu haben, denken sie oft, sie verdienen Geld, während sie in Wirklichkeit mit Verlust verkaufen. Unlauterer Wettbewerb. Gewisse Zeitschriften und Zeitungen werden bekanntlich mit Annoncen überschwemmt, in welchen dem gläubigen Leser aus reiner Menschenfreundlichkeit Uhren und Schmucksachen „ganz umsonst“, nur gegen Erstattung barer Auslagen, angeboten werden. Man geht fehl, wenn man annimmt, dass das Publikum sich selbst sagt, dass diese Angaben in der Annonce etwas versprechen, was auch nicht im entferntesten gehalten wird. Es gibt vielmehr doch recht viele, welche durch die schönen Worte verführt, sich be stimmen lassen, einen Versuch zu machen. Deswegen erzielen die Versand- und Abzahlungsgeschäfte oft einen sehr beträcht lichen Umsatz, durch welche das ohnehin schon schwierige Ge schäft im heutigen Uhrenhandel noch mehr bedrückt wird. Auf Veranlassung des Zentralverbandes der Deutschen Uhr macher hat nun der Unterzeichnete gegen ein solches Berliner Versandhaus eine einstweilige Verfügung erwirkt. Es handelt sich um das Versandhaus Grabitz in Berlin, Andreasstrasse 39. Dieses veröffentlicht Annoncen, es liegen mir zwei Nummern der „Berliner Abendpost“ mit solchen Inseraten vor, die mit der Ueberschrift versehen sind: „Wir verschenken 5000Uhren. Greifen Sie zu, diese Gelegenheit bietet sich nie wieder usw.“ Mit dem Verschenken hat es nun allerdings eine eigene Bewandtnis. In dem weiteren Text des Inserats wird dies dahin eingeschränkt, dass die Firma Grabitz in ihrer Selbstlosigkeit nur Vergütung des Arbeitslohnes für die Herstellung der Uhren beanspruche, dieser betrage nur 4,50 Mk., die Uhr kostete sonst 18 bis 20 Mk. pro Stück, sie sei bestes Schwarzwälder Fabrikat. Im Aufträge des Zentralverbandes hat nun ein gerichtlich vereidigter Sachverständiger in Berlin, welcher Mitglied des Zentral verbandes ist, eine solche Uhr angekauft. Hierbei stellte es sich heraus, dass die Uhr von der Firma Gebr. Thiel in Ruhla her gestellt wird und im Einkauf A,uu Mk. pro Stück kostet. Der Verkaufspreis von 4,50 Mk. gewährt also einen Nutzen von etwa NS Proz., welcher das Angebot des Versandhauses Grabitz schon etwas weniger selbstlos erscheinen lässt. Der Arbeitslohn für diese Uhr ist natürlich noch geringer, da auch die Fabrik ihre Spesen und ihren Verdienst auf den Arbeitslohn schlagen muss. Dem Königl. Landgericht 1 Berlin ist nun durch ein Gut achten glaubhaft gemacht worden, dass die Angaben in der Annonce des Versandhauses Grabitz unwahr sind, von einem Verschenken auch nicht im entferntesten die Rede ist, und dass also offenbarer unlauterer Wettbewerb vorliegt. Infolgedessen hat das Königl. Landgericht I Berlin eine einstweilige Verfügung dahin erlassen, dass bei Vermeidung einer gerichtlichen Strafe von 500 Mk. für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem Versandhaus Grabitz untersagt werde, Annoncen der vorbezeichneten Art weiter zu veröffentlichen. Damit nun die Durchführung der von dem Zentral verband erwirkten einstweiligen Verfügung kontrolliert und gesichert wird, habe ich im Aufträge des Vorstandes an sämtliche Leser die Bitte zu richten, sobald ihnen Zeitungen mit den erwähnten Annoncen des Versand hauses Grabitz in die Hände kommen, diese an die Ge schäftsstelle des Zentral verband es oder auch an den Unterzeichneten zwecksweitererVeranlassung zu senden. Es wird jedoch Wert darauf gelegt, dass nicht etwa bloss Ausschnitte übersandt werden, sondern die ganzen Zeitungsblätter, aus welchen sich also der Name der Zeitungen und Erscheinungstag ergeben muss. Zum Schluss sei noch bemerkt, dass der Zentralverband, um eine endgültige Feststellung herbeizuführen, gegen das Versand haus Grabitz auch die Klage erhoben hat. Eine solche Klage ist deswegen notwendig, weil die einstweilige Verfügung immer nur ein vorläufiges, schleuniges Sicherungsmittel darstellt. Die hier durch Betroffenen haben die Möglichkeit, gegen die einstweilige Verfügung jederzeit, ohne an eine Frist gebunden zu sein, Wider spruch zu erheben oder aber selbst die Klage anzustrengen. Wird eine solche Klage erst nach längerer Zeit angestrengt, so entstehen vielfach Schwierigkeiten bei der Feststellung der Identität der angepriesenen Waren mit den seinerzeit angekauften. Schliesslich hat der Zentralverband, um ein Exempel zu statuieren, auch eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Königl. Landgerichts 1 Berlin gegen das Versandhaus Grabitz eingereicht. Rechtsanwalt Schönrock, Berlin 0. 112, Frankfurter Allee 1/2. Westminster-Schlagwerke von Schlenker & Kienzle, Uhrenfabriken in Schwenningen a. N., Paris, London, New York, Villingen, Komotau, Mailand. Es ist uns von diesen weithin bekannten Uhrenfabriken eine Besprechung über deren Westminster-Schlagwerke neuester Konstruktion zugegangen, worauf wir nicht verfehlen möchten, an dieser Stelle aufmerksam zu machen, da uns diese als für jeden Fachmann sehr interessant und wichtig erscheint. „An ein Westminster-Vierviertelschlagwerk werden heute zu den alten Forderungen noch neue gestellt. Es sind dies: Selbst tätige Regelung des Viertelschlages, herausnehmbares Federhaus, leichter Aufzug von Hand. Das Federhaus für das Viertelschlagwerk ist besonders grossen Beanspruchungen ausgesetzt. Der Federstahl kann nie so gleich- mässig hergestellt werden, dass ein Bruch von vornherein aus-
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