Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kein Betriebsverlust mehr infolge Brandschadens im Uhrmachergewerbe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- ArtikelUhrmacher Deutschlands! Zur Beachtung! 17
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 18
- ArtikelKein Betriebsverlust mehr infolge Brandschadens im ... 18
- ArtikelZur Kontrolle des Ankerganges 20
- ArtikelUhrmacherfamilien 22
- ArtikelForderungen des selbständigen reichsdeutschen Mittelstandes 24
- ArtikelMassive Uhren 26
- ArtikelUnsere Preisfrage zur Schulung des schnellen, logischen und ... 28
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten ... 29
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 30
- ArtikelVerschiedenes 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
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III
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 2. Allgemeines Journal Meist nimmt nur diejenige Gesellschaft, bei der der Gewerbe treibende seine Habe und sein Geschäft gegen Feuerschaden in Deckung gegeben hat, auch dessen Betriebsverlustrisiko eventuell in Deckung. Jedem Geschäftsmann ist aus praktischen Gründen, hauptsächlich um unnötigen Verwicklungen im Schadenfalle zu entgehen, zu raten, Dur bei derjenigen Gesellschaft zu versichern, bei der er auch sein Geschäft gegen Feuerschaden versichert hat, oder umgekehrt. Die Gewinnentgangsversicherung bildet eine Art Ergänzungs versicherung zur Feuerversicherung. Neben der Feuerversicherungs prämie werden für die Betriebsverlustversicherung besondere Prämien erhoben, deren Höhe jedoch mehr oder weniger von der Höhe der Feuerversicherungsprämien abhängig ist. Soweit der Schaden die Folge davon ist, dass bares Geld, Wert papiere, Urkunden oder Geschäftsbücher durch das Sehaden- ereignis zerstört oder beschädigt werden oder bei dem Schaden ereignis abhanden kommen, haftet die Versicherungsgesellschaft nicht. Die Betriebsverlustversicherung kann auf 3, 6, ( J oder 12 Monate, je nach Bedürfnis, abgeschlossen werden. Als Ver sicherungswert gilt in Ansehung des Geschäftsgewinnes der Gewinn, der in dem Betriebe während der vereinbarten Haftzeit erzielt sein würde und in Ansehung der fortlaufenden Geschäfts unkosten die Ausgabe an fortlaufenden Geschäftsunkosten, die in dem Betriebe auf die Haftzeit entfallen sein würde, wenn der Betrieb ohne Unterbrechung fortgeführt worden wäre. Zu be achten ist, dass sowohl der Geschäftsgewinnentgang als auch die fortlaufenden Geschäftsunkosten je für sich versichert werden können. Als Geschäftsgewinn im Sinne der Vertrags bestimmungen gilt der Gewinn aus dem Absatz von Waren, bezw. von Halb- und Ganzfabrikaten oder auch für andere geleistete Arbeit. Was somit der Uhrmacher herstellt oder üblicher Weise herstellen sollte und daraus durch Verkauf einen kleineren oder grösseren Gewinn zieht, ist Gegenstand der Versicherung, wenn im Falle eines Brandes nicht geliefert werden kann. Für das Uhrmachergewerbe ist von besonderem Interesse, zu erfahren, dass auch für andere geleistete Arbeit versichert werden kann Diese Bestimmung ist besonders für alle jene Uhr machergeschäfte von hohem Belang — und ihre Zahl ist nicht gering —, die nur in den seltensten Fällen eigene Uhren fabrizieren, sondern zur Hauptsache nur dem Uhrenhandel, der Uhrenzu sammensetzung und ganz besonders der Uhrenreparatur ob liegen. Selbst manch bedeutendes Uhrengeschäft pflegt nur den Handel mit Uhren und deren Reparatur, wobei sich in Saisonzeiten oft ergibt, dass der Besitzer des Geschäftes eine grosse Zahl fremder, ihm nicht gehörender Werke zur Reparatur in seiner Werkstätte aufbewahrt. Diese Uhren sind in den meisten Fällen entweder vom Eigentümer oder vom Uhrmacher gegen Feuerschaden ver sichert. Wer aber vergütet dem Uhrmacher im Falle des Brandes die Arbeit, die er auf die vielen Reparaturen verwendet hat? Bricht ein Brand aus, so wird wohl — falls die Uhren gegen Feuerschaden versichert sind — dem Eigentümer der Sachschaden ersetzt, während der Uhrmacher für die darauf verwandte Arbeit das Nachsehen hat. Hier setzt die Betriebsverlustversicherung ein, falls der Uhrmacher auch für andere geleistete Arbeit versichert hat. Hat dieser diese Arbeit versichert, so wird sie ihm auch ersetzt. Dass für viele Geschäfte hierin ein besonderer Vorzug der Betriebs verlustversicherung zu sehen ist, springt jedem in die Augen. Für alle aus einem solchen Brandunglück resultierenden Gefahren vermag die Gewinnentgangsversicherung natürlich nicht einzuspringen. Im grossen ganzen liegt jedoch möglichst weit reichende Deckungnahme in den Händen des Uhrmachers. Geht er auf eine Gewinnentgangsversicherung ein, so wird er als vor sichtiger Geschäftsmann darauf achten, sich in weitreichendem Masse gegen alle Zufälligkeiten zu decken. Am geeignetsten nimmt er dies vor, wenn er im Versicherungsantrag möglichst genau diejenigen Punkte angibt, die er versichert zu wissen wünscht. Will der Uhrmacher auf eine Betriebsverlustversicherung ein- gehen, so kann er sich des Bücherführens nicht entschlagen. der Ührmacherkunst. 19 Denn tritt ein Brandereignis ein, so ist der Gewinnverlust und der Verlust an weiter aufzuwendenden Geschäftsunkosten aus den Büchern festzustellen, wobei gewöhnlich Sachverständige zugezogen werden. Die Feststellungen werden bei sehr be deutenden Brandschäden meist auf Grund vorjähriger Ergebnisse angestellt, indem eine Gewinn- und Verlustrechnung unter Kenn zeichnung der versicherten fortlaufenden Geschäftsunkosten über das Geschäftsjahr, in welchem der Versicherungsfall eingetreten ist, über das Vorjahr und über weitere Vorjahre aufgemacht wird, auf Grund deren ungefähr gesagt werden kann, wie sich ‘der Geschäftsgang ohne die Unterbrechung gestellt haben würde. In ganz bestimmten Fällen haftet die Versicherungsgesellschaft zuweilen auch nicht. Bei der Feststellung des Schadens, sagen die allgemeinen Versicherungsbedingungen, sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit beeinflusst hätten, w r enn die Unterbrechung nicht eingetreten sein würde. Die Folgen solcher Umstände fallen nicht unter die Versicherung. Als solche kommen insbesondere in Betracht: Konjunkturschwankungen, Streik, Aussperrungen, Krisen, Patente, System Wechsel, Sturm, Maschinendefekte, handels- oder wirtschaftspolitische Massregeln, Aenderung der Absatzgebiete. Diese Ausschlussklausel ist zur Hauptsache nur für den Grossuhrfabrikanten von Bedeutung, während sie für die Uhrmacher kaum in Betracht kommt. Aller dings hat der erstere um so mehr auf jene Klausel zu achten. Will es z. B. der Zufall, dass heute nacht eine grosse Uhren fabrik durch Feuer vernichtet wird, und am selben Abend, seien es auch nur wenige Stunden vor dem Brande, beschlossen die Arbeiter, am kommenden Tage sofort in Streik zu treten, so dass auch ohne die Brandverheerungen der Betrieb hätte ein gestellt werden müssen, so erhält der Fabrikant von der Feuer versicherung wohl den Sachschaden ersetzt, von der Betriebsver lustversicherung jedoch nicht den Gewinnentgang, da infolge des Streikes der Betrieb sowieso nicht hätte fortgeführt werden können. Trotz mancherlei Mängel, die der Betriebsverlustversicherung als allerjüngsten Versicherungszweig in Deutschland noch an- hängen, ist ihr Wert für die gesamte Volkswirtschaft doch nicht zu unterschätzen. Suchte eine grosse Fabrik ein bedeutender Brand heim, ohne jedoch den ganzen Betrieb lahmzulegen, so lastet ganz von selbst ein schwerer Druck auf dem Kredit des Unter nehmens. Und zwar treten in den Beziehungen zwischen Lieferanten und Fabrikant einerseits und Fabrikant und Kunden andererseits gewisse Schwankungen ein, die den ganzen Geschäfts gang mehr oder weniger schwer belasten. Wird jedoch in den Interessentenkreisen bekannt, dass der durch Feuer schwer ge schädigte Fabrikant neben der Feuerversicherung auch gegen durch Schadenfeuer veranlassten Geschäftsgewinnentgang ver sichert ist, so wird das Vorkommnis von der Geschäftswelt viel leichter beurteilt und der Kredit des Fabrikanten weniger oder gar nicht geschädigt. Dafür ein Beispiel aus der Versicherungspraxis. In Essegg, Ungarn, brannte vor einiger Zeit eine grosse Dampfmühle völlig nieder. Zwei Tage vor der Katastrophe waren ihre Aktien an der Budapester Börse eingeführt worden. Auf die Nachricht von dem Brande sank der Börsenkurs der Aktien um 10 Kronen; als dann aber ein Communique erschien, das erklärte, die Mühle habe bei einer englischen Versicherungsgesellschaft eine Betriebs verlustversicherung abgeschlossen, stieg der Kurs der Aktien um 30 Kronen. Diese Tatsache spricht wahrlich eine beredte Sprache und empfiehlt die Versicherungsnahme ganz von selbst. Ueber die Kosten bezw. Prämiensätze ist man sich in Ver sicherungskreisen vorläufig noch nicht recht klar. Im allgemeinen scheinen die Gesellschaften die Höhe der Betriebsverlustversiche rungsprämien von derjenigen der Feuerversicherungsprämien ab hängig machen zu wollen. Ein fester Satz kann darum nicht angegeben werden. Ausserdem schwanken ja schon die Feuer versicherungsprämien für Uhrmachergeschäfte ganz erheblich. Ungefähr dürften die Prämiensätze folgendermassen berechnet werden. Sie werden das ..... fache der Feuerversicherungs prämie betragen bei einer Versicherungsdauer von;
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