Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- V. Verbandstag des Niedersächsischen Uhrmacherunterverbandes, E. V., Sitz Hannover, vom 10. bis 12. August in Hannover
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 257
- ArtikelDer sichere Reingewinn 258
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 259
- ArtikelWestminster-Schlagwerke von Schlenker & Kienzle 259
- ArtikelV. Verbandstag des Niedersächsischen Uhrmacherunterverbandes, E. ... 262
- ArtikelDer Einfluss der Wirtschaftslage auf die Uhrenindustrie 264
- ArtikelFlachregulateure (D. R. G. M.) 265
- ArtikelEinfluss der Gerichtsferien auf Prozessachen 267
- ArtikelBericht über den 6. Bundestag des Deutschen Uhrmacherbundes in ... 267
- ArtikelKollege Obermeister Friedr. Gockel, Remscheid 270
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 270
- ArtikelVerschiedenes 271
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 272
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 17. Allgemeines Journal der Uhrm&cherkunst. 263 auf Jahrmärkten erlaubt, ein Jahrmarkt aber doch ein öffent licher Ort ist, § 42a aber das Feilbieten an öffentlichen Orten usw. aller der Gegenstände, die im § 56 vom Hausieren und Feilbieten ausgeschlossen sind, verbietet. Nach einleitenden Worten des Vorsitzenden begründet Herr Kollege Zencker, Braunschweig, den Antrag ausführlich. Nach einer Reichsgerichtsentscheidung seien die Verkaufsstände auf den Jahrmärkten keine öffentlichen Orte, sondern sie ständen den Ladengeschäften gleich. Fs sei also nicht möglich, auf Grund der §§56 und 42a der R.G.O. vorzugehen. Herr König erläutert ausführlich die Rechtslage und berichtet über die vom Zentralverbande unternommenen Schritte, eine Aenderung herbeizuführen. Es sei aber durchaus notwendig, die Klagen an die Verbände weiterzugeben. Ueberall, wo ein Verkauf von Schundtaschenuhren auf Jahrmärkten statt fände, müsse der Name des Budeubesitzers und sein Wohnort, ferner eine kurze Beschreibung der Art und Weise, wie das Geschäft gemacht wird, und auch viel leicht einige Angaben über den ungefähren Absatz schriftlich festgehalten und dem Zentralverbande nach Halle oder dem Unterverbande eingesandt werden. Zu erreichen sei nur etwas, wenn sich die Eingaben auf ein er drückendes Material stützen könnten. Der Antrag Braunschweig wird einstimmig angenommen. Die Innung Lippe beantragt: Der Verbandstag möge dahin wirken, dass der Zentral verband ein Preisausschreiben erlässt über aufklärende Zeitungs artikel, die das gemeinsame Annoncieren unterstützen. Herr Regel, Salzuflen, begründet den Antrag sehr aus führlich. Man müsse sich fragen, wo die ständig grössere Menge der hergestellten schlechten Uhren bleibe. Durch die Uhrmacher würden diese Uhren nicht verkauft, weil sie für diese Waren nicht einstehen können. Die Neppuhren würden durch Versand- und Abzahlungsgeschäfte verkauft, und dadurch leidet der Absatz besserer Uhren beim Uhrmacher. Man müsse nun die Waren- und Versandhäuser mit den gleichen Waffen bekämpfen. Die Innung Lippe habe schon seit 3 Jahren' durch Aufklärung der Käufer gegen den Schund gekämpft. Die Zeitungen sind gegen Aufgabe von Inseraten verpflichtet worden, keine Schwindel anzeigen aufzunehmen. Die Innung selbst habe durch kleine Artikel und durch entsprechende Inserate aufklärend gewirkt. Der Erfolg der 3 Jahre habe gezeigt, dass dieser Weg der richtige sei, da der Verkauf von besseren Uhren sich gesteigert habe. Der Zentralverband müsse nun das gesamte Material sammeln und es den Innungen wieder zur Verfügung stellen. Es sei nun aber schwierig, geeignete Inserattexte und kleine Artikel so abzufassen, dass der Anschein vermieden würde, dass die Artikel von interessierter Seite, also von den Uhrmachern, ausgingen. Herr König, Halle, spricht sich näher darüber aus, was bisher in der Angelegenheit von seiten des Zentralverbandes ge schehen sei, und auf welche Weise das Material beschafft werden könne. Der Zentralverband habe bereits im Herbst des ver gangenen Jahres Artikel und Inserate allen Innungen zugehen lassen. Notwendig sei aber, mehr Material zu erhalten, um den Innungen mehr Abwechselung bei der Insertion zu ermöglichen. Es würde sich empfehlen, ein Preisausschreiben zu erlassen, das auch für Nichtuhrmacher offen sei. Dadurch würde man ge nügend Unterlagen erhalten. Natürlich sei es nötig, eine grössere Summe für Preise auszusetzen, um einen grösseren Anreiz zur Beteiligung zu bieten. Die anderen Unterverbände und die Innungen würden sicher bereit sein, einen besonderen Beitrag zu leisten. Der Vorstand habe schon gestern beschlossen, der Versammlung zu empfehlen, 50 Mk. von seiten des Unterverbandes zu bewilligen. Der Antrag Lippe wird einstimmig angenommen und 50 Mk. für Preise bewilligt. Der Vorstand beantragt: Der Verbandstag möge eine Eingabe an die Königliche Regierung machen und um eine bestimmte Festlegung bitten, ! dass Konkurswaren, welche vom Konkursverwalter versteigert worden und der Zuschlag erteilt ist, nicht mehr als zur Konkurs- ’ masse gehörig behandelt werden dürfen. Der Antrag wird vom Vorsitzenden, Herrn Kollegen Frisch muth, begründet. Bei einem Verkauf eines in Konkurs geratenen Geschäftes in Hannover war der Zuschlag vom Konkursverwalter erteilt worden, trotzdem wurde von ihm ein Konkursausverkauf veranstaltet, weil die Konkursmasse noch nicht in den Besitz des Käufers übergegangen war. Das ist vom Gericht auch an erkannt worden. Die Handelskammer Hannover hat sich gleich falls schon mit diesem Fall beschäftigt und beschlossen, dagegen vorzugehen. Sollte diese Umgehung des Gesetzes möglich sein, so würden damit alle Vorschriften gegen die Konkursausverkäufe unwirksam. Der Antrag wird nach kurzer Aussprache angenommen. Antrag der Innung Hildesheim: Gesetzliche Regelung des Zugabewesens. Der Vorsitzende erklärt, dass es sich hier nicht um einen eigentlichen Antrag der Innung Hildesheim handle, sondern um eine Anregung, die dem Vorstande besonders durch Herrn Kollegen Hohenstein, Hildesheim, gegeben worden sei. Herr Kollege Hohenstein, Hildesheim, spricht in längeren Ausführungen über die vielen Schädigungen des Zugabeunwesens. Mit dem beabsichtigten Verbot, Zugaben in öffentlichen An kündigungen anpreisen zu dürfen, sei uns Uhrmachern nicht ge dient, weil die Uhren auch ohne öffentliche Ankündigung als Lockmittel zugegeben werden. In Braunschweig werde z. B. ein Wecker in Kneipen für 5 Mk. verkauft, zugegeben wird daDn aber eine Taschenuhr. Dadurch umgehe man das Hausierverbot mit Taschenuhren. In einem Orte von 1000 Einwohnern wurden an einem Tage 80 Wecker verkauft! — Weiter müsse auch bei der gesetzlichen Regelung eine Strafbestimmung aufgenommen werden. Der Vorsitzende trägt den Wortlaut der verschiedenen An träge zur gesetzlichen Regelung des Zugabeunwesens vor und erklärt sie näher. Am besten sei noch der Antrag des Ab geordneten Hammer. Herr Ganter, Hannover, weist darauf hin, dass in den eigenen Reihen der Kollegen gebessert werden müsse, da auch von Uhrmachern Zugaben versprochen werden, z. B. beim Kauf von Trauringen. Herr Mundt, Alfeld, übergibt Material aus Schokoladen automaten. In Seifen- und Kleidergeschäften wurden Uhren zu gegeben. Herr König weist darauf hin, dass diese Uhren von der Firma Heermann in Kraftsdorf (Gera) geliefert werden, dabei besitze diese Firma noch die Dreistigkeit, Uhrmacher zu besuchen! Herr Salomon, Hannover, macht auf den guten Einfluss der Rabattsparvereine aufmerksam. Man hätte schon viel früher gegen das Zugabeunwesen ankämpfen müssen. Herr König, Halle, weist darauf hin, dass es durchaus nicht an Versuchen gefehlt habe, das Zugabeunwesen bei der Neu regelung des Wettbewerbgesetzes mit zu regeln. Die Reichs regierung habe sich aber damals auf den Standpunkt gestellt, dass die Sache zur gesetzlichen Regelung noch nicht reif sei. Weiter bittet der Redner immer wieder um Uebersendung von Material. Der Zentralverband habe auch fleissig gearbeitet und sich dem Vorgehen des Zentralverbandes für Handel und Gewerbe an geschlossen, der auf seiner Hauptversammlung am 26. August in Leipzig gleichfalls dazu Stellung nehmen wird. Die Versammlung beschliesst, den Antrag Hannover zu unter stützen. Der Antrag lautet: Wer im Einzelverkehr für sich selbst oder als Vermittler den Käufern von Waren Zugaben oder in Waren bestehende Geschenke gewährt, oder in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, in Aussicht stellt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. Wertlose Kleinigkeiten, deren Gewährung allgemein üblich ist, sowie der übliche Rabatt werden nicht als Zugaben und Geschenke im Sinne dieser Vorschriften angesehen. Die Verhandlungen werden um 12 Uhr abgebrochen, da um 2 Uhr eine Besichtigung des neuen Rathauses stattfinden soll. Um 4 Uhr wurde die Versammlung durch den Vorsitzenden wieder eröffnet. Zur Beratung steht folgender Antrag der Innung Herford:
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