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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefkasten und Rechtsauskünfte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 257
- ArtikelDer sichere Reingewinn 258
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 259
- ArtikelWestminster-Schlagwerke von Schlenker & Kienzle 259
- ArtikelV. Verbandstag des Niedersächsischen Uhrmacherunterverbandes, E. ... 262
- ArtikelDer Einfluss der Wirtschaftslage auf die Uhrenindustrie 264
- ArtikelFlachregulateure (D. R. G. M.) 265
- ArtikelEinfluss der Gerichtsferien auf Prozessachen 267
- ArtikelBericht über den 6. Bundestag des Deutschen Uhrmacherbundes in ... 267
- ArtikelKollege Obermeister Friedr. Gockel, Remscheid 270
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 270
- ArtikelVerschiedenes 271
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 272
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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272 Allgemeines Jonrnal der Uhrmaoherknnst. Nr. 17. zunehmen, die das Recht der Kammer auf Teilnahme an den Gesellenprüfungen sicherstellen, insbesondere eine Benachrichtigung der Kammer von Zeit und Ort und der Zahl der Prüflinge anzuordnen.“ Das Handwerk and die Diskontierung von Bachfordernngen. Der preussische Handelsminister hatte den Deutschen Handwerks - und Gewerbe kammertag ersucht, ihn darüber zu unterrichten, welchen Erfolg die Versuche, die Diskontierung von Buchforderungen in Deutschland einzuführen, gehabt haben. Die Zentralstelle der Deutschen Handwerkskammern hat darauf die einzelnen Handwerks- und Gewerbekammern zn Aeusserungen veranlasst und auf Grund dieser dem Minister ein Gutachten übersandt. Danach habe die neue Form der Kreditgewährung in der Bankwelt nur wenig Eingang ge- gefunden; abgesehen von der Deutschen Bank haben nur vereinzelte Banken und Genossenschaften diesen Geschäftszweig gepflegt, und ein Teil der eigens dafür gegründeten Genossenschaften sei bald nachher wieder eingegangen Im allgemeinen stehen die Handwerker dieser Kreditreform abwartend oder ablehnend gegenüber, da sie dadurch ihre Kundschaft zu verlieren fürchten. Der Kredit des Kleingewerbetreibenden und des Handwerkers könne nicht dadurch gehoben werden, dass er die letzte Vermögenssubstanz, die aus stehenden Forderungen, weggibt. („Deutsche Zimmermeister-Zeitung.“) Schutz des Gesellentitels. Schon seit langem herrscht in Handwerks kreisen der Wunsch nach Herbeiführung eines gesetzlichen Schutzes des Gesellentitels in ähnlicher Weise, wie dieses hinsichtlich des Meistertitels ge schehen ist. Allein es ist bisher bei dem Wunsche geblieben; die Gesetz gebung hat sich noch nicht mit der Regelung der Frage befasst CJm so willkommener dürfte es daher den beteiligten Kreisen sein, dass gewisser- massen ein indirekter Schutz des Gesellentitels dadurch gegeben ist, dass nach Ziffer 9 der neuen Anweisung des Königl. bayerischen Staatsministeriums des Innern bei Ausstellung der Quittungskarten für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung (Reiehsversicherungsordnung) als Beruf der be sondere Geschäftszweig, in dem der Versicherte tätig ist, und die Stellung, die er darin einnimmt, einzutragen ist. Es ist also z. B. nicht bloss „Uhr macher “, sondern „ Uhrmachergehilfe “, nicht bloss „ Gehilfe “, sondern „Handlungsgehilfe“ zu schreiben. Eines Nachweises berufsmässiger Aus bildung bedarf es zwar nicht, doch ist dahin zu trachten, dass nicht Leute als Handwerksgehilfen bezeichnet werden, die keine handwerkerliche Aus bildung genossen haben. Bei der erstmaligen Ausstellung der Quittungskarten werden die Handwerksgehilfen gut tun, bei der Gemeindebehörde das Gehilfen prüfungszeugnis vorzuzeigen. Kanada. Bestimmungen über die Herstellung, die Kenn zeichnung und den Verkauf von Gold- und Silberwaren sowie von gold- und silberplattierten Waren. Ein am 1. Januar 1914 in Kraft tretendes Gesetz vom 16. Mai 1913 — „An Act respecting the manu- facture, marking and sale of articles composed of Gold or Silver, and of Gold Plated and Silver Plated Ware“ — regelt unter Aufhebung des Gesetzes vom 20. Juli 1908 von neuem die Herstellung, die Kennzeichnung und den Verkauf von Gold- und Silberwaren sowie von gold- und silberplattierten Waren. Das neue Gesetz findet auf Gegenstände Anwendung, die in Kanada von Händlern hergestellt oder verkauft oder nach Kanada eingeführt werden, wenn die im Sinne des Gesetzes als „goldene Gegenstände“ bezeichneten Waren ganz oder teilweise aus Gold oder Goldlegierungen bestehen oder be stehen sollen; wenn die als „silberne Gegenstände“ bezeichneten Waren ganz oder teilweise aus Silber oder Silberlegierungen bestehen oder bestehen sollen; und wenn die als „plattierte Gegenstände“ bezeichneten Waren aus unedlem Metall hergestellt sind, auf dessen Oberfläche durch eine chemische, elektrische oder metallurgische Behandlung oder duroh eine Vereinigung dieser Behand lungen eine Schicht oder Plattierung von Gold oder Silber aufgetragen ist, oder wenn es Gegenstände aus unedlem Metall sind, auf dessen Oberfläche durch Ueberziehen, Löten oder durch mechanische Mittel eine Decke oder ein blattartiger Ueberzug von Gold oder Silber angebracht ist. Das Gesetz enthält gegenüber den geltenden Bestimmungen in der Hauptsache folgende Aenderungen: Die Wörter „Gold“ oder „echtes Gold“ (solid gold) können auf Gold waren mit der Karatgehaltsangabe angebracht werden. Auf gold- und silber- K lattierten Gegenständen ist neben der Handelsmarke die Anbringung des amens oder der Anfangsbuchstaben des Namens des Händlers zulässig. Silberelektroplattierte Flach- und Hohlwaren müssen mit einem gemäss dem Marken- und Musterschutzgesetz eingetragenen Kennzeichen versehen sein, sofern darauf überhaupt ein Kennzeichen angebracht ist. Ferner kann auf ihnen der Grad oder die Beschaffenheit der Plattierung mit der wahrheits- gemässen und genauen Angabe des Metalls, auf welches die Plattierung auf getragen ist, vermerkt sein. Ausserdem ist die Anbringung von Ziffern zur Bezeichnung des Gegenstandes oder Musters, des Namens oder der Anfangs buchstaben des Namens des Händlers sowie eines Kennzeichens, das nicht auf Täuschung oder Irreführung berechnet ist, gestattet. Die Grad- und Be schaffenheitsangabe der Plattierung muss die genaue Zahl der Unzen, der Pennygewichte oder dergl. an reinem Silber auf 12 Dutzend Gegenstände der gleichen Grösse, desselben Musters und der gleichen Plattierung enthalten. Das Wort „Silber“ darf auf diese Waren nur in den Wortverbindungen „Niokelsilber“ und „Neusilber“ angewendet werden, und zwar nur dann, wenn das unedle Metall, auf welches die Plattierung aufgetragen ist, wenigstens 10 v. H. reines Nickel enthält; andernfalls ist dem Gegenstände das Wort Messing (Brass) deutlich aufzustempeln. Der Gouverneur im Rate kann bestimmen, auf welche plattierten Gegen stände die vorerwähnten Vorschriften Anwendung finden und welche Kenn zeichen als irreführend gelten sollen. — Den nachstehenden Bezeichnungen werden bei der Verwendung für Gegenstände aus gold- oder silberplattiertem oder auf elektrischem Wege plattiertem Metalle folgende Bedeutungen bei gelegt: R. P. = walzplattiert, E. P. = silberelektroplattiert, G. F. = goldgefüllt, Gilt = goldelektroplattiert, N. S. = Nickelsilber, G. S. =• Neusilber (german silver), B M. = Britanniametall, W. M. = Weissmetall. Der Gouverneur im Rate kann auch andere Kennzeichen und deren Bedeutung für eine solche Anwendung bestimmen und bekanntgeben. („The Canada Gazette.“) Italien. Schutzgehäuse für Taschenuhren, fast ganz aus ver nickeltem Eisen, mit Ausrüstung aus Gewebe und vorn mit einer Zellhornscheibe versehen,, sind nach Vorschrift des Repertorio wie Schachteln zu behandeln. Da die vorliegenden Gehäuse ihrer Natur und dem Material nach als „Schachteln jeder anderen Art“ anzusprechen und demnach nach -Beschaffenheit des Materials zu tarifieren sind, so sind sie wie „Eisen zweiter Verarbeitung usw., aus kleinen Eisenteilen“ nach Tarif-Nr. 287 b mit 30 Lire für 100 kg zu verzollen. Frankreich. Zollfreie Zulassung auf Zeit für Gegenstände der Kleinuhrenindustrie. Nach der Bestimmung in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 1910 wird die Vergünstigung der zollfreien Zulassung auf Zeit gewährt für Mittelstücke (carrures) von Taschenuhrgehäusen, bei denen Fond und Lünette aus Perlmutter hergestellt werden sollen. Auf Antrag der Beteiligten haben die zuständigen Ministerien des Handels und der Finanzen auf Grund eines Gutachtens des Comite consultatif des arts et manufactures unterm 5. Juni 1913 gestattet dass Mittelstücke von Taschen uhrgehäusen mit oder ohne Staubdeckel (cuvettes) und Lünetten, die dazu bestimmt sind, das Glas und den Fond aus Perlmutter zu'tragen, auf Zeit zollfrei zugelassen werden. („Annales des Douanes.“) Deutsches Kelch. Veredelungsverkehr mit ausländischen Taschenuhrgehäusen und Mittelringen zu solchen aus unedlem Metall. Der Bundesrat hat am 30. April d. J. beschlossen, gemäss § 5 der Veredelungsordnung anzuerkennen, dass für die Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen Taschenuhrgehäusen und Mittelringen zn solchen aus unedlem Metall — Tarifnummern 930 und 878 — zum An bringen von Anstössen (Scharnieren) und zum Vergolden oder Polieren die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. („Zentralblatt für das Deutsche Reich“.) Russland. Zolltarifierung von Waren. Platinen für Taschen- und andere Uhren, wenn an ihnen auch nur die geringsten Uhrwerksteile befestigt sind, wie z. B. Achsen für Räder, Schräubchen, Stifte zur Regulierung der Schwingungen des Perpendikels und dergl., sind nach dem genauen Sinne der Anmerkung 1 zu Art. 171, Punkt 1, des Zolltarifs als unvollständige Uhrwerke zu betrachten und nach den entsprechenden Unterabteilungen des Art. 171, Punkt 1, des Tarifes zu verzollen, da zufolge der obenerwähnten Anmerkung 1 lediglich Platinen, die nur mit Steinen und Achsen (petites oolonnes) versehen sind, nicht als Uhrwerke gelten, wobei die Art der Be festigung der Steine und die Gestaltung der Achsen (Säulchen in Form ein facher Verbindungsstifte) keine Bedeutung hat. (Zirkular des Zolldepartements vom 19. April 1913, Nr. 16 226.) Briefkasten und Bechtsauskünfte. Herrn G. M. in B. Okkasion. Okkasion heisst Gelegenheit, und wenn Ihr benachbarter Kollege so oft an seinen Waren Zettel mit dem fett- gesohriebenen Worte Okkasion anbringt, so will er damit sagen, dass der betreffende Gegenstand ein Gelegenheitskauf ist. Im übrigen bezeugt die Benutzung dieses Fremdwortes nur einen schlechten Geschmack, denn nur wenige Leute, die vorübergehen, werden wissen, was Okkasion bedeutet, und diese werden wohl den Kopf darüber schütteln, dass ein Geschäftsmann im Herzen Deutschlands mit französischen Brocken Geschäfte zu machen sucht. Das Geschäft selbst wird dadurch nicht feiner und nicht nutzbringender, denn wer erst einmal weiss, was Okkasion heisst, der wird auch genau zu erkennen vermögen, ob es tatsächlich eine solche ist, und wenn es eine solche ist, so kauft er die Ware auch als „Gelegenheitskauf“. Eine unlautere Hand lung würde nur dann vorliegen, wenn die Bezeichnung unwahr wäre. Da Sie sich über die Häufigkeit solcher Zettel beschweren, ist es wohl möglioh, dass diese Sache nicht immer stimmt. Das festzustellen ist nicht unsere Sache und liegt auch nicht in unserem Vermögen; wir empfehlen Ihnen, sich bei nächster Okkasion einmal darum zu kümmern. Vielleicht ist es aber noch besser, die ganze Sache nicht erst zu beachten; denn es kommt immer nichts dabei heraus, wenn man sich zu sehr um die Schaufenster der Konkurrenz kümmert. Es lohnt sich das viel besser bei den eigenen Schaufenstern. Prospekt in dieser Nummer a Sächsische Kleinbeleuchtungs- Industrie, Zeitz, Am Michaeliskirchhof (Spezial-Preisliste über elektrische Taschenlampen, Hülsen usw.). Redaktionsschluss für Nr. 181 Textteil Inseratenteil 6. September, vormittags 8 Uhr. 11. September, mittags 1 Uhr. Unsere verehrlichen Inserenten bitten wir, Aenderungen der laufenden Anzeigen spätestens acht Tage vor Erscheinen der Nummer zu bewirken. Um die pünktliche Fertigstellung des Journals zu ermöglichen, müssen wir den Inseratenteil schon früher drucken, wir können also später einlaufende Aenderungen in Zukunft nicht mehr berücksichtigen. Die für die Redaktion bestimmten Zusendungen sind zu adressieren: Redaktion des Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst, Hallo a. 8.» Mühlweg 19. Druck und Verlag von Wilhelm Knapp in Halle a. S. — Schriftleitung: W. König in Halle a. S.
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