Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Gehilfenfrage
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Einschränkung des Hausierhandels
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 273
- ArtikelFabrikanten und Grossisten! 274
- ArtikelZur Gehilfenfrage 275
- ArtikelDie Einschränkung des Hausierhandels 276
- ArtikelBericht über die 36., auf der Deutschen Seewarte abgehaltene ... 277
- ArtikelZwei Eichstätter Wagenuhren des 17. Jahrhunderts 278
- ArtikelVom Kredit des Uhrmachers 280
- ArtikelVersicherungsverträge bei Geschäftsverkäufen 281
- ArtikelTeurer als Gold 282
- ArtikelLesen ? 282
- ArtikelWechsel und Scheck als Zahlungsmittel 284
- ArtikelAus der Werkstatt 285
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 286
- ArtikelVom Büchertisch 288
- ArtikelPatentbericht 288
- ArtikelVerschiedenes 288
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
216 Allgemeines Journal der Ührm&cherknnst. Nr. 18. Gehilfe fertig pro Tag drei, also pro Monat abzüglich der vier Sonntage etwa 80 Reparaturen, Gesamterlös etwa 200 Mk., der Gehilfe 135 Mk., der Chef 65 Mk.; bei 3 Mk. für bessere Arbeit, 2 72 bis 3 Reparaturen pro Tag oder 65 bis 75 pro Monat, Erlös 215 bis 225 Mk., der Gehilfe 140 bis 150 Mk., der Chef 70 bis 75 Mk.; bei 3,50 Mk., zwei bis drei Reparaturen pro Tag oder etwa 65 bis 75 pro Monat, Erlös 230 bis 265 Mk., der Gehilfe 155 bis 175 Mk., der Chef 70 bis 90 Mk.; bei 4 bis 6 Mk. und höher für feinere Uhren, also auch nur bessere erste Gehilfen etwa 60 Reparaturen pro Monat, Erlös 250 bis 350 Mk., der Gehilfe 175 bis 225 Mk., der Chef 85 bis 125 Mk. und so fort. Furnituren und Unkosten gingen in diesem Falle auf Kosten des Chefs, welchem netto ein Verdienst von etwa 25 Proz. bleiben dürfte. Unter Unkosten meine ich Anteil für Werkstattmiete, Licht Heizung usw. Je höher die Leistung der Gehilfen, desto besser ist der Verdienst für beide Teile. Nun wird man mir einwenden, die Stückarbeit wird dazu beitragen, dass möglichst viel zusammengeschlagen wird, um möglichst viel zu verdienen. Dem lässt sich begegnen. Zunächst macht man tadellose Arbeit zur Bedingung, dann gehen Nach hilfen auf Kosten der Gehilfen, werden also nicht bezahlt. Dann hat der Gehilfe das grösste Interesse daran, Nachhilfen zu ver meiden und jedes Zusammenschlagen zu unterlassen. Bei dem heutigen System der Bezahlung wird viel eher einmal etwas zu sammengehauen, wenn vorher gebummelt worden ist, nur um etwas fertigzustellen! Dafür sprechen die Erfahrungen solcher Firmen, die schon längere Zeit Stückarbeit eingeführt haben. Aber ein wesentlicher Vorteil der Stückarbeit besteht auch in der Erziehung zu guter und flotter Arbeit und trägt sicher ein gut Teil zur Erhöhung der Arbeitsleistungen und zu einer Erhöhung der Bezahlung bei, nicht zu guter Letzt zur Hebung des Standes. Die Länge der Arbeitszeit wird für uns nicht mehr so wichtig und für den Gehilfen auch nicht. Denn wer lange arbeiten will, dem bleibt es Vorbehalten. Er verdient dann mehr als ein Arbeiter, der vielleicht bummelt. Die Urlaubsfrage kann vielleicht so geregelt werden: Im ersten Jahre 3 Tage, im zweiten Jahre 5 Tage, im dritten Jahre 8 Tage und vom vierten Jahre ab bis zu 14 Tagen. Eine be kannte grosse Firma, welche seit 8 Jahren Stückarbeit ein geführt hat, zahlt während dieser Zeit den Gehalt nicht aus, Die Einschränkung Einem Bericht der „Leipziger Neuesten Nachrichten“ vom 28. August über die Verhandlungen der Handelskammer Leipzig entnehmen wir folgendes: Namens des Gesetzgebungsausschusses berichtete Herr Stadtrat Seifert über die Frage der Einschränkung des Hausierhandels und erinnerte zunächst daran, dass sich die Kammer bereits in früherer Zeit mit Erörterungen über diese Angelegenheit befasst habe. Damals ist eine Anzahl von Firmen des Kammerbezirks über ihre Meinung befragt worden, und die Kammer habe auf Grund des Ergebnisses dieser Umfrage beantragt, in § 57, Ziffer 5, der Gewerbeordnung eine Aenderung vorzunehmen, derart, dass diese Ziffer folgendermassen lautete: „Wenn ein Bedürfnis zur Ausstellung von Wandergewerbescheinen für den betreffenden Gewerbebetrieb oder für einzelne Arten von Waren im Bezirke nicht besteht oder hierfür die den Verhältnissen des Verwaltungs bezirks der Behörde entsprechende Anzahl von Gewerbescheinen bereits erteilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt worden ist.“ Schon damals habe Bayern die Anregung zu derartigen Abänderungen gegeben, und auch diesmal sei es Bayern, das nach dem Erscheinen des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, einen auf die Einschränkung des Wandergewerbes hinzielenden Antrag gestellt habe, und zwar mit folgenden Worten: „I. In § 56, Abs. 2, Ziffer 3, hat es statt Taschenuhren zu heissen: ,Uhren*. II. Nach § 57b der Gewerbe ordnung wird als § 57 c eingefügt: ,Die Landesregierungen können bestimmen, dass der Wandergewerbeschein zu versagen ist, wenn ein Bedürfnis zur Ausstellung von Wandergewerbescheinen für den betreffenden Gewerbebetrieb im Bezirke der Behörde nicht zahlt vielmehr den Betrag, den der Gehilfe während des Ur laubes verdient hätte als Weihnachtsgeschenk. Jedenfalls ein gutes Mittel, um die Gehilfen über Weihnachten festzuhalten. Nun lässt sich aber nicht bei allen Gehilfen ausnahmslos Stück lohn durchführen. Es kommt auch Arbeit ausser dem Hause, im Laden und Geschäftswege vor, für welche man eine Berechnung für die Stunde anwenden müsste. Die Berechnung des Stundenlohnes ist sehr gut möglich, nach dem Durchschnittsverdienst der Ge hilfen. Jedoch setze man den Stundenlohn bei Berücksichtigung von 6 Arbeitstagen in der Woche etwas niedriger, als der Verdienst im Stücklohn beträgt, damit das Interesse für den Stücklohn erhalten bleibt und nicht auf Kosten eines eben so hohen Stundenlohnes gebummelt werden kann. Es lässt sich auf die vorerwähnte Weise in einiger Zeit zwischen Meister und Gehilfen ein Verhältnis schaffen, das die beider seitige Lage wesentlich verbessert. Der wirklich gute Arbeiter findet eine viel bessere Würdigung seiner Leistungen, als bisher. Ja, ich versteige mich sogar zu der Behauptung, dass es möglich ist, auf diesem Wege unsere Gehilfen fast zufriedenzustellen. Die Hetzereien und Wühlereien, verbunden mit einer masslosen Agitation gegen die Chefs, wie sie jetzt stattfinden, wären unter bunden und ein gesundes und gutes Verhältnis zwischen Meistern und Gehilfen wäre hergestellt. Ganz besonders empfehle ich meine Ausführungen den Herren Gehilfen selbst, um ihnen einen Weg zu zeigen, wie sie ohne Gewaltmittel und ohne Zerstörung des guten Einvernehmens mit dem Chef ihre Lage ganz bedeutend verbessern können, ohne dass sie sich, da sie sich später auch einmal selbständig machen w T ollen, ins eigene Fleisch schneiden, was bei den Massnahmen, welche die Gehilfenverbände gegen über den Chefs treffen und noch treffen wollen, doch unbestreitbar der Fall ist. Für die Chefs aber hätte dieses System noch den Vorteil, dass alles, was zur Berechnung des Reparaturpreises er forderlich ist, aufgeschrieben werden müsste und so eine Reparatur preisberechnung eintreten würde, bei welcher nichts zugesetzt und manchen Kollegen die Notwendigkeit einer Erhöhung der Reparaturpreise klar vor Augen geführt würde. Also Ernst gemacht, Kollegen! Es kommt nur auf den Versuch an. Er soll und muss gelingen! des Hausierhandels. besteht oder hierfür die den Verhältnissen des Verwaltungsbezirks der Behörde entsprechende Anzahl von Wandergewerbescheinen bereits erteilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt worden ist. Sie können anordnen, dass die Bestimmung nach Absatz 1 auf Angehörige gewisser Gemeinden (Hausiergemeinden) oder auf den Absatz gewisser Waren keine Anwendung findet, ferner dass in diesen Fällen die Zahl der Wandergewerbescheine be schränkt werden darf. 1 III. In § 60 der Gemeindeordnung wird zwischen Absatz 2 und 3 folgender neuer Absatz eingeschaltet: ,Die Bestimmungen in Absatz 2, Satz 1, gelten auch für die Fälle des § 57 c.‘ IV. Die Bestimmungen in den drei Absätzen des § 61 der Gewerbeordnung werden durch folgende Vorschriften ersetzt: ,§ 61. Die Erteilung und Zurücknahme des Wander gewerbescheines erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde, die für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Gewerbetreibenden zuständig ist oder in deren Bezirk das Geworbe betrieben werden soll. 1 “ Der Herr Berichterstatter geht auf die Erläuterungen dieses bayerischen Antrages ein, wobei er besonders hervorhebt, dass in dem gegenwärtigen Antrage zum Unterschiede des früheren bayerischen Wortlautes verlangt wird, dass nicht die Reichsregierung, sondern die Landesregierung über die Einführung des Bedürfnisnachweises zu bestimmen haben soll, ein Vorschlag, der nach Meinung des Ausschusses eine Verbesserung bedeute. Unter ausführlicher Darlegung der Gründe für die Stellungnahme des Ausschusses empfiehlt Herr Stadtrat Seifert schliesslich die Annahme folgender Resolution, auf deren Grund die Vertreter der Kammer im sächsischen Handelskammertage, bei welchem die gemeinsame Beratung der Frage zu beantragen sein würde,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder