Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vom Kredit des Uhrmachers
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Versicherungsverträge bei Geschäftsverkäufen
- Autor
- Lindekam, Otto
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
-
Band
Band 38.1913
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III
- Ausgabe Nr. 1 (1. Januar 1913) 1
- Ausgabe Nr. 2 (15. Januar 1913) 17
- Ausgabe Nr. 3 (1. Februar 1913) 33
- Ausgabe Nr. 4 (15. Februar 1913) 49
- Ausgabe Nr. 5 (1. März 1913) 65
- Ausgabe Nr. 6 (15. März 1913) 81
- Ausgabe Nr. 7 (1. April 1913) 97
- Ausgabe Nr. 8 (15. April 1913) 113
- Ausgabe Nr. 9 (1. Mai 1913) 129
- Ausgabe Nr. 10 (15. Mai 1913) 145
- Ausgabe Nr. 11 (1. Juni 1913) 161
- Ausgabe Nr. 12 (15. Juni 1913) 177
- Ausgabe Nr. 13 (1. Juli 1913) 193
- Ausgabe Nr. 14 (15. Juli 1913) 209
- Ausgabe Nr. 15 (1. August 1913) 225
- Ausgabe Nr. 16 (15. August 1913) 241
- Ausgabe Nr. 17 (1. September 1913) 257
-
Ausgabe
Nr. 18 (15. September 1913)
273
- Artikel Bekanntmachungen der Verbandsleitung 273
- Artikel Fabrikanten und Grossisten! 274
- Artikel Zur Gehilfenfrage 275
- Artikel Die Einschränkung des Hausierhandels 276
- Artikel Bericht über die 36., auf der Deutschen Seewarte ... 277
- Artikel Zwei Eichstätter Wagenuhren des 17. Jahrhunderts 278
- Artikel Vom Kredit des Uhrmachers 280
- Artikel Versicherungsverträge bei Geschäftsverkäufen 281
- Artikel Teurer als Gold 282
- Artikel Lesen ? 282
- Artikel Wechsel und Scheck als Zahlungsmittel 284
- Artikel Aus der Werkstatt 285
- Artikel Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes ... 286
- Artikel Vom Büchertisch 288
- Artikel Patentbericht 288
- Artikel Verschiedenes 288
- Ausgabe Nr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- Ausgabe Nr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- Ausgabe Nr. 21 (1. November 1913) 321
- Ausgabe Nr. 22 (15. November 1913) 337
- Ausgabe Nr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- Ausgabe Nr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- Zeitschriftenteil Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- Zeitschriftenteil Anzeigen I
-
Band
Band 38.1913
-
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 18. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 281 - sichten dafür, dass neue und besonders kleinere Kunden erwünscht sein werden, zurzeit noch schlechte sind. Warum sollte der Uhr macher, dessen Ansehen sonst ein tadelloses ist, nicht auch die Uebelstände in seiner Buchführung und Missverhältnisse, wie das zwischen Lager und Umsatz, beseitigen können, um von den Vorteilen eines Bankkredits Nutzen zu ziehen? Es genügt bei manchem vielleicht schon, wenn man ihn darauf aufmerksam macht, dass Bankkredit gegenüber dem Warenkredit Gewinn be deutet. Allerdings erfordert er eine straffere kaufmännische Auf fassung vom Betriebe eines Geschäfts, als sie bei den allermeisten Uhrmachern gang und gäbe ist; aber gerade diese strengere Auf fassung verhütet den geschäftlichen Niedergang, oder lässt ihn wenigstens schon im Beginn erkennen, nicht erst wenn es zu jeder Abhilfe zu spät ist. Versicherungsverträge hei Geschäftsverkäufen. Von Otto Lindekam. Bei dem Erwerbe eines Geschäfts, ganz gleich ob mit oder ohne Grundstück, wird erfahrungsgemäss in den allermeisten Fällen vollständig übersehen, bestimmte Vereinbarungen über ein etwa bestehendes Versicherungsverhältnis, das mit Bezug auf den Geschäftsbetrieb eingegangen worden ist, zu treffen. Alles wird bei einem Inhaberwechsel geregelt, alle bestehenden Verträge, wie Pachtkontrakte, Dienstabkommen usw., werden entweder über nommen oder gelöst; nur nach einem etwaigen Vertrag mit einer Feuer-, Haftpflicht- oder Einbruchsversicherungsgesellschaft fragt der Käufer ebensowenig, wie der Verkäufer sich seiner erinnert. Und doch ist die klare Regelung eines solchen Vertragsverhält- nisses von grossem Wert für beide Teile. Der Geschäftsverkäufer kann unter Umständen schliesslich für den neuen Geschäfts inhaber die Prämien bezahlen und der neue Inhaber leicht mög licherweise in eine unerwünschte Verbindung kommen oder wohl gar Gefahr laufen, dass er bei einem eintretenden Versicherungs falle mit leeren Händen abziehen muss. Meist tritt allerdings der Fall ein, dass eines schönen Tages der Bote der Versiche rungsgesellschaft erscheint, um die fällige Prämie abzuholen, oder dass ein Mahnbrief in nicht misszuverstehenden Worten den neuen Geschäftsmann auf den Prozessweg warnend verweist, wenn nicht vorgezogen werden sollte, die rückständige Prämie zu entrichten. Gestützt auf eine landläufige Meinung, verweigert dann der neue Geschäftsinhaber fast ausnahmslos die Zahlung und weist die Gesellschaft mit ihren Ansprüchen an seinen Ge schäftsvorgänger, weil er den alten Versicherungsvertrag nicht anerkennen könne, da über diesen Punkt überhaupt nichts ge sprochen worden sei. Mit dieser Anschauung kommt der Geschäftserwerber gegen wärtig aber nicht mehr durch, denn das — in der Geschäftswelt leider noch sehr unbekannte — Gesetz über den Versicherungs vertrag vom 30. Mai 1908 hat gerade hierin ganz andere, entgegen gesetzte Vorschriften erlassen. Vor dem Erlass dieses Gesetzes war der Rechtsstandpunkt allerdings der, dass ein Geschäfts nachfolger sich ausdrücklich zur Uebernahme der Assekuranz pflichten des Verkäufers vertraglich bereit erklärt haben musste wenn die Versicherungsgesellschaft sich an ihn halten wollte. War das nicht der Fall, so war der Geschäftserwerber vollständig gedeckt, und die Versicherungsgesellschaft musste sich die Prämien bis zum Abläufe des Versicherungsvertrages von dem Geschäfts verkäufer entrichten lassen. Heute gilt dagegen die Vorschrift des § 69, Abs. 1, des Versicherungsgesetzes, die lautet: „Wird die versicherte Sache (Geschäft usw.) von dem Versicherungs nehmer veräussert, so tritt an die Stelle des Veräusserers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.“ Aus dieser Bestimmung ist also ganz deutlich zu ersehen, dass ihr gesetzlicher Zweck der ist, ein Versicherungsverhältnis, das durch den Wegfall des versicherten Interesses in der Person des ursprünglichen Versicherungsnehmers gegenstandslos ge worden ist, in der Person des Erwerbers fortleben zu lassen. Auf ein Pachtverhältnis findet diese Vorschrift nach einer Reichs gerichtsentscheidung analoge Anwendung, allerdings mit der Ein schränkung, dass nur Uebertragungen zwischen Pächter und Pächter, nicht etwa zwischen Eigentümer und Pächter oder um gekehrt durchgeführt wurden; denn dann würde die notwendige! versicherungsrechtliche Gleichheit der Interessen nicht vor handen sein. Der Uebergang der.Pflichten des ehemaligen Besitzers auf (Nachdruck verboten.] den neuen Inhaber tritt demnach bei einem Geschäftswechsel ohne weiteres kraft Gesetzes ein. Das könnte nun von vielen Geschäftskäufern sehr leicht als grosse Ungerechtigkeit angesehen werden, namentlich dann, wenn ein Geschäftserwerber gar nichts von dem Bestehen eines Versicherungsvertrages gehört hat. Deshalb bestimmt das Gesetz im § 70, Abs. 2, weiter, dass ein Geschäftserwerber berechtigt ist, „das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das Kün digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerbe ausgeübt wird. Hatte der Erwerber von der Ver sicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.“ Durch die Kündigung befreit der Geschäftskäufer sich von allen Verpflichtungen, die die Gesellschaft aus dem Vertrage herleitet. Will also ein Geschäftskäufer den Vertrag, den sein Vor gänger mit einer Versicherungsgesellschaft eingegangen ist, nicht fortsetzen, so erklärt er ihr innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, wo er Kenntnis von dem Bestehen des Vertrages erhielt, dass er für seine Person das Verhältnis auflöse. Nun kann die Versicherungsgesellschaft sich nach der Vorschrift des § 70, Abs. 3, nur «n den Geschäftsveräusserer, den ursprüng lichen Kontrahenten, wegen ihrer Ansprüche halten. Dieser Ab satz lautet nämlich: „Wird das Versicherungsverhältnis gekündigt, so hat der Veräusserer dem Versicherer (der Anstalt) die Prämie zu zahlen, jedoch nicht über die zur Zeit der Be endigung des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungs periode hinaus. Eine Haftung des Erwerbers für die Prämie findet in diesem Falle nicht statt.“ Doch auch der Veräusserer eines Geschäfts ist nicht verpflichtet, über die laufende Ver sicherungsperiode hinaus Prämien zu entrichten; er braucht sich also auch keineswegs an etwaige längere Zeitabschnitte — auf Jahre hinaus —, wie es einst im Versicherungsverträge aus gemacht worden war, zu halten. In allen Zweifelsfällen zahlt der Geschäftsverkäufer nach § 9 des Versicherungsgesetzes in dem schlimmsten Falle für das ganze laufende Jahr die Prämien. Unterlässt ein Geschäftserwerber mit Absicht oder aus Nach lässigkeit die Kündigung, sö hat er sich alle Nachteile allein zu zuschreiben. Er muss dann die Versicherungsprämien bis zum Ablaufe des bestehenden Vertrages zahlen und kann nur die jenige Kündigungszeit und -Frist beanspruchen, die sein Vor gänger im Vertrage mit der Versicherungsanstalt bestimmt hat. Das kann schliesslich grosse Nachteile haben, vor allem wenn es sich um sehr langfristige Verträge handelt. Nach Recht und Billigkeit steht die einmonatige Kündigungsfrist auch der Ver sicherungsgesellschaft zu, und zwar beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkte, an dem die Kenntnis von der Geschäftsveräusserung erlangt worden ist (§ 70, Abs. 1). Wenn der Inhaberwechsel weder von dem Erwerber, noch von dem Verkäufer mitgeteilt wird, so ist nach § 71, Abs. 1, die Versicherungsgesellschaft von der Verpflichtung zur etwaigen Schadenersatzleistung befreit, so fern der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit punkt eintritt, in dem die Anzeige hätte erfolgen müssen. Da gegen bleibt nach § 71, Abs. 2, „die Verpflichtung des Ver sicherers zur Leistung bestehen, wenn ihm die Veräusserung in dem Zeitpunkte bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zu gehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zu der Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Ver sicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.“ I I * i
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)