Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wechsel und Scheck als Zahlungsmittel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 273
- ArtikelFabrikanten und Grossisten! 274
- ArtikelZur Gehilfenfrage 275
- ArtikelDie Einschränkung des Hausierhandels 276
- ArtikelBericht über die 36., auf der Deutschen Seewarte abgehaltene ... 277
- ArtikelZwei Eichstätter Wagenuhren des 17. Jahrhunderts 278
- ArtikelVom Kredit des Uhrmachers 280
- ArtikelVersicherungsverträge bei Geschäftsverkäufen 281
- ArtikelTeurer als Gold 282
- ArtikelLesen ? 282
- ArtikelWechsel und Scheck als Zahlungsmittel 284
- ArtikelAus der Werkstatt 285
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 286
- ArtikelVom Büchertisch 288
- ArtikelPatentbericht 288
- ArtikelVerschiedenes 288
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
284 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 18. Wechsel und Scheck als Zahlungsmittel. Zu den wertvollsten Zahlungsmitteln, die glücklicherweise immer mehr in Aufschwung kommen, gehören der Wechsel und der Scheck. Je wirtschaftlich höher ein Kulturvolk entwickelt ist, um so mehr kommen diese Mittel in ihrer heilsamen Wirkung zur Geltung, und je geringer gemünztes Gold im Umlauf ist im Verhältnis zum tatsächlichen Wert der umgesetzten Summe, um so günstiger ist die Rückwirkung auf die gesamte Finanzlage des betreffenden Staates. In gleicher Weise äussert sich die recht liche Verwendung des Wechsels und Schecks auch im Einzel verkehr, da dadurch fast regelmässig ein Zinsgewinn erzielt wird, der im einzelnen Falle klein genug sein kann, tatsächlich aber bei häufigem Vorkommen dem gesamten Verdienst einer Firma gleichzukommen vermag. Die Zahl der Firmen, die nur durch geschickte Verkaufsbedingungen, also durch möglichste Ausnutzung kurzer Zinstermine, ihren gesamten Gewinn noch machen können, ist nicht klein. Ueber die gesetzlichen Erfordernisse lässt sich ja aus den Vorschriften bezw. Lehrbüchern das Notwendigste herausfinden. Für heute seien nur einige Gesichtspunkte über den Umlauf dieser beiden Zablmittel betrachtet. Gewöhnlich gilt der Wohnungsort des Bezogenen als Zahlungsort, wenn nicht im Wechsel selbst ein anderer Zahlungsort genannt ist. Will man einen Wechsel vor dem Verfall zu barem Geld machen, so verkauft man ihn an einen Dritten, der ihn bar bezahlt und das Besitzrecht auf den Wechsel durch „Giro“ auf sich übertragen lässt. Dieser Dritte wird dem Verkäufer aber nicht den vollen Betrag aus bezahlen, sondern er zieht die Zinsen, welche er bis zum Verfall tag verliert, zum voraus ab. Dieser Zinsabzug heisst Diskont. Der Diskontsatz schwankt in seiner Höhe und wird durch die Börse festgesetzt. Alle inländischen Wechsel unterliegen einer Stempelabgabe, die um so höher ist, je höher die Wechselsumme lautet. Die Steuer wird bezahlt, indem man die Stempelmarke von ent sprechendem Betrag auf die Rückseite des Wechsels aufklebt und das Datum der Verwendung — Jahr und Tag mit arabischen Ziffern, den Monat dagegen mit Buchstaben — an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niederschreibt. Insbesondere beim Postverkehr kommt ein mangelnder Wechselstempel rasch zum Vorschein, und die Verkehrsbeamten sind gehalten, unbedingt den Fall zur Anzeige zu bringen, worauf der 50fache Betrag der hinterzogenen Abgabe zu bezahlen ist. Vielfach kommt es vor, dass man sich einen Wechsel akzeptieren lässt, d. h. man lässt sich vom Bezogonen ausdrücklich seine wechselmässige Schuld anerkennen. Dies ist jedoch gesetz lich nicht notwendig und wird auch in den meisten Fällen unter lassen. Noch viel zu wenig bekannt ist es, dass durch das Ein gehen einer wechselmässigen Verpflichtung fast allgemein günstige Zahlungsbedingungen gewonnen werden. Namentlich sind noch viele kleinere Gewerbetreibende geneigt, sich vor dem Wechsel als solchem unnötig zu fürchten, und doch wären jene gewährten 2 Proz. Diskont von solchem Wert, dass sie in jedem Falle aus genutzt werden sollten. Geht man in den Zahlungsbedingungen eine wechselmässige Verpflichtung ein, so muss man natürlich unbedingt sicher sein, dass man auf den vereinbarten Verfall termin die Wechselsumme auch tatsächlich zur Verfügung hat. Hierbei springt der grosse Vorzug einer geregelten Bankverbindung besonders in die Augen, die jedem einigermassen lukrativ arbei tenden Gewerbetreibenden nur empfohlen werden kann. Freilich ist der Kreditverlust, den man durch die Nichteinlösung eines Wechsels erleidet, sehr gross. Wird ein Wechsel am Verfalltag nicht eingelöst, so muss darüber ein Protokoll aufgesetzt werden, das man Wechselprotest nennt. Der Wechselprotest hat den Zweck, die Rechte und Ansprüche der am Wechsel Beteiligten gesetzlich zu wahren. Will der zu Recht Bezogene den Wechsel nicht einlösen, so kann er vermittelst der sehr rasch verlaufenden Wechselklage zur Zahlung nicht nur der Wechselsumme, sondern auch der bisweilen recht beträchtlichen entstandenen Unkosten, wie Portospesen, Wechselprotest usw., verurteilt werden. Vor einer Wechselbürgschaft ist im allgemeinen zu warnen. Wenn jemand eine Verpflichtung zur Zahlung der Wechselsumme für den Fall übernimmt, dass ein Wechselschuldner nicht zahlen sollte, so heisst die ins Mittel tretende Person der Wechselbürge, und das wird auch auf dem Wechsel vermerkt. Die Verpflichtung des Wechselbürgen erstreckt sich auf alles, was der Wechselinhaber wegen Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. Unerfahrene machen es immer wieder möglich, dass sich gefähr liche Elemente mittels Wechselfälschungen bereichern. Namentlich geschieht dies dadurch, dass eine genannte Summe auf dem Wechselformular erhöht wird, wodurch allerdings der Wechsel ungültig wird und keiner der Wechselbeteiligten irgendwie, auch nicht auf die ursprüngliche Summe, beansprucht werden kann. Wenn die Unterschrift eines Wechsels falsch oder verfälscht ist, so behält dennoch das echte Akzept und das echte Indossement die wechselmässige Wirkung. Insbesondere sollte man niemals einem Bezogenen den Wechsel selbst ausstellen lassen, so dass er imstande ist, mit seiner Handschrift und mit seiner Tinte in leichter Weise die Wechselsumme zu verändern, da dies schon mehrfach zu grossen Verlusten geführt hat. Der Verkehr mit Wechseln ist keineswegs ein Zeichen ungenügenden Kredites. Am besten tut man, sämtliche Wechselgeschäfte, nachdem die eigenen Buchungen gemacht sind, einer Bank zu übergeben, die in ein wandfreier Weise alle vorkomraenden Fälle abzuwickeln vermag. Einen ausgezeichneten Geldersatz stellt der Scheck dar. Er wurde zuerst in England eingeführt und erfreut sich dort und insbesondere in Nordamerika einer ungeheuren Verbreitung. Er hat namentlich im letzteren Staate den Geldverkehr nahezu ganz verdrängt, was einen gewaltigen wirtschaftlichen Gewinn darstellt. Der Scheck ist nichts anderes als eine Zahlungsanweisung an eine Bank, die beauftragt wird, eine bestimmte Summe aus dem vor handenen Guthaben auszubezahlen. Der Unterschied zwischen Wechsel und Scheck lässt sich dadurch kennzeichnen, dass der Mann, der einen Wechsel ausstellt, Geld braucht, wer dagegen einen Scheck ausstellt, hat Geld. Auch der Scheck muss seine gesetzlichen Erfordernisse haben, die jedoch beschränkter sind als beim Wechsel. Er bedarf nur der Worte „Scheck“ im Text, sodann die Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen, d. h. die Bank soll aus seinem Guthaben eine bestimmte Summe be zahlen, sodann die Unterschrift des Ausstellers und endlich Ort und Datum der Ausstellung. Ganz ähnlich wie der gezogene Wechsel kann auch der Scheck drei Personennamen tragen, einen Aussteller, d.h. den Kontoinhaber, der eine gewisse Summe bei der Bank deponiert haben muss, einen Bezogenen, d. h. die Bank anstalt, und einen Scheckempfänger, an den die Bank sofort die Zahlung leisten muss. Auch der Scheck kann weitergegeben werden wie ein Wechsel, dabei schreiben die einzelnen Scheckinhaber auf die Rückseite des Scheckes ihren Namen, ganz wie beim Wechsel; einen solchen nennt man dann Orderscheck. Auf ihn finden genau dieselben Bestimmungen Anwendung wie auf den Wechsel bezüglich der Weitergabe, des Protestes und des Regresses. Für den Orderscheck ist auch eine Stempelgebühr von 10 Pf. zu ent richten. Eine besondere Art desselben ist der Inhaberscheck, wobei man einfach auf den Namen des Ueberbringers die Scheck summe ausbezahlen lässt. Auch dieser Scheck kann weitergegeben werden. Dagegen darf bei keinem Scheck eine Zahlungsfrist an gegeben sein; er muss vielmehr innerhalb 10 Tagen nach der Ausstellung der bezogenen Bankanstalt zur Zahlung vorgelegt werden. Ein Akzept wie beim Wechsel gibt es beim Scheck nicht. Sowohl beim Order- wie beim Inhaberscheck ist die Summe von dem Bezogenen bar auszubezahlen. Voraussetzung ist natürlich, dass der Aussteller ein Konto bei der bezogenen Bankanstalt besitzt. Weit häufiger, weil ungefährlicher und auch bequemer, sind die Verrechnungsschecks. Sie werden genau so behandelt wie die vorstehenden, nur dass auf der Vorderseite steht: „Nur zur Verrechnung“. In diesem Falle fliesst kein Bargeld, sondern es wird nur auf das Konto des Scheckinhabers übergeschrieben. Dabei sind die einzelnen Scheckformulare zusammen in einem Buch, das die Bank ihren Kontoinhabern gibt. Die Blätter sind fortlaufend numeriert, so dass es die Bank sofort bemerken würde
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder