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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 19 (1. Oktober 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeAusgabe 1
- AusgabeAusgabe 17
- AusgabeAusgabe 33
- AusgabeAusgabe 49
- AusgabeAusgabe 65
- AusgabeAusgabe 81
- AusgabeAusgabe 97
- AusgabeAusgabe 113
- AusgabeAusgabe 129
- AusgabeAusgabe 145
- AusgabeAusgabe 161
- AusgabeAusgabe 177
- AusgabeAusgabe 193
- AusgabeAusgabe 209
- AusgabeAusgabe 225
- AusgabeAusgabe 241
- AusgabeAusgabe 257
- AusgabeAusgabe 273
- AusgabeAusgabe 289
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 289
- ArtikelEingabe des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacherinnungen und ... 291
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten ... 292
- ArtikelWer darf sich Uhrmacher nennen? 294
- ArtikelJunghans-Taschenuhren 294
- ArtikelBericht über den III. Verbandstag des Uhrmacherverbandes Norden ... 296
- ArtikelDer Grossuhrenkatalog 298
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 298
- ArtikelPatentbericht 301
- ArtikelVerschiedenes 301
- AusgabeAusgabe 305
- AusgabeAusgabe 321
- AusgabeAusgabe 337
- AusgabeAusgabe 353
- AusgabeAusgabe 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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ALLGEMEINES JOURNAL OER UHRMACHERKÜN5T MERAUSGEGEBEN VOM ZENTRALVERBAND DER 0EÜT5WEN UNRMA01ER- INNUNGEN ÜNQ VEREINE 5ITZ : HALLE A S- 38. JAHRG. NUMMER 19. f'ik\ Halle, den 1. Oktober 1913. Zuschriften an die Redaktion, sowie alle für die Expedition bestimmten Geld*, Brief- und Inseratensendungen, ferner Abonnementsbestellungen sind stets zu adressieren an das „Allgemeine Journal der Uhrmacherkunst“ in Halle a. S. Inhalt: Bekanntmachungen der Verbandsleitung. — Eiogabe des Zentralverbaudes der Deutschen Uhrmacherinnungen und -Vereine (E.V.). — Briefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten Freunde und Kollegen Ladenberg. — Wer darf sich Uhrmacher nennen? — Junghans-Taschen- uhren. — Bericht über den III. Verbandstag des Uhrmacherverbandes Norden in Kiel. — Der Grossuhrenkatalog. — Innungs- und Vereinsnachrichten. — Patentbericht. — Verschiedenes. Bekanntmachungen der Verbandsleitung. Eine Novelle zur Gewerbeordnung betr. die Abänderung der §§ 56 und 56 c der Gewerbeordnung soll vom Bundesrat ver abschiedet sein und dem Reichstag bei seinem Zusammentritt zu gehen. Diese Nachricht ging vor einiger Zeit durch die Tages presse. Obwohl uns vom Staatssekretär des Innern mitgeteilt wurde, dass eine Novelle zur Gewerbeordnung vom Bundesrat nicht verabschiedet sei, ist doch wohl anzunehmen, dass die Nachrichten der Tagespresse eine wirkliche Grundlage haben. Der § 56 behandelt bekanntlich die Gegenstände, die vom Ver kaufe im Umherziehen ausgeschlossen sind. Es soll nun unter Nr. 4 neu dazukommen Rohbernstein und Pfandscheine. Der § 56c soll folgenden Zusatz erhalten: Die Landeszentralbehörden sind befugt, für ihr Gebiet oder für Teile ihres Gebiets zu be stimmen, dass der Betrieb eines Wanderlagers der Erlaubnis der zuständigen Behörden bedarf. Sie können auch be stimmen, dass eine solche Erlaubnis für diejenigen Ortschaften erforderlich ist, für welche dies durch statutarische Bestimmungen festgesetzt wird. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein Bedürfnis zur Veranstaltung nicht vorliegt. Aus der Be gründung der Novelle sei folgendes angeführt: „Mit Uebernahme der preussischen Bernsteinwerke durch den Staat im Jahre 1899 ist auch die Strandnutzung durch Sammeln von Bernstein an die Verwaltung der Bernsteinwerke übergegangen. Früher war diese Nutzung verpachtet, jetzt sind für einzelne Strandstrecken Be auftragte bestellt, die den gesammelten Bernstein an die Bern steinwerke abliefern, die den vollen Wert ersetzen. Hierdurch soll den eigentlichen Strandbewohnern der volle Lohn ihrer Arbeit gesichert und der Bernstein den Bernsteinwerken zugeführt werden und nicht dem Handel, durch den er auch dem aus ländischen Wettbewerb zugute kommt. Da ein Bedürfnis nach dem Handel mit Rohbernstein infolgedessen nicht mehr anzu erkennen ist, soll der Ankauf und das Feilbieten überhaupt ver hindert werden. — Der Handel mit Pfandscheinen dient vielfach unredlichen Zwecken. Es werden minderwertige Gold waren versetzt, nur um die Pfandscheine zu verwerten. Der Ver kauf von Pfandscheinen im Umherziehen schädigt auch die In haber, die bei vorübergehender Notlage vielfach die Scheine ohne angemessene Gegenleistung verkaufen. Aus den Kreisen der Pfandleiher, der Goldschmiede und der Uhrmacher ist daher wiederholt angeregt, den Hausierhandel mit Pfandscheinen gänz lich zu verbieten. Durch den Zusatz zu § 56c wird eine Forderung erfüllt, die seit Jahren im Reichstag und in den Landtagen der Bundes staaten erhoben ist. Die Veranstaltung von Wanderlagern soll von der Bedürfnisfrage abhängig gemacht werden. Es bestand vielfach die Ansicht, dass es unmöglich sein würde, für grössere Gebiete eine solche Bedürfnisfrage einheitlich zu entscheiden. Aus diesem Grunde sieht der Regierungsentwurf vor, dass die Landeszentralbehörden befugt sein sollen, für ihr ganzes Gebiet oder für einzelne Teile desselben den Betrieb eines Wanderlagers von der Erlaubnis der zuständigen Behörde ab hängig zu machen. Nach der Fassung der Novelle soll auch jede Gemeinde befugt sein, durch statutarische Bestimmung einen Erlaubniszwang für Wanderlager einzuführen, für den nur die Bedürfnisfrage entscheidend ist.“ Leider soll der von den Uhrmacherverbänden seit Jahren immer dringender ausgesprochene Wunsch, dass auch Gross- uhren vom Hausieren ausgeschlossen werden sollen, auch dieses Mal nicht erfüllt werden. Es ist deshalb dringend notwendig, dass jetzt mit allen Mitteln auf eine entsprechende Aenderung hingearbeitet wird. Wir erhielten auch bereits vom Deutschen Uhrmacherbunde eine entsprechende Eingabe. Wir haben diesem wiederum unsere bei der letzten Gesamtvorstandssitzung in Dresden genehmigte ausführliche Eingabe zugestellt, in der, unter Anführung bestimmter Fälle, die Notwendigkeit eines Ver bots für das Hausieren mit Grossuhren klargelegt wird. Die beiden Entwürfe sollen zusammengefasst werden und dann in möglichst kurzer Zeit den Behörden und Reichstagsabgeordneten zugestellt werden. Es wäre uns sehr angenehm, wenn sich die Kollegen bei uns melden würden, die persönliche Beziehungen zu Reichstagsabgeordneten haben, damit mit diesen be sonders über die Angelegenheit gesprochen werden kann.
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