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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 19 (1. Oktober 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eingabe des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacherinnungen und -Vereinen (E. V.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeAusgabe 1
- AusgabeAusgabe 17
- AusgabeAusgabe 33
- AusgabeAusgabe 49
- AusgabeAusgabe 65
- AusgabeAusgabe 81
- AusgabeAusgabe 97
- AusgabeAusgabe 113
- AusgabeAusgabe 129
- AusgabeAusgabe 145
- AusgabeAusgabe 161
- AusgabeAusgabe 177
- AusgabeAusgabe 193
- AusgabeAusgabe 209
- AusgabeAusgabe 225
- AusgabeAusgabe 241
- AusgabeAusgabe 257
- AusgabeAusgabe 273
- AusgabeAusgabe 289
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 289
- ArtikelEingabe des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacherinnungen und ... 291
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten ... 292
- ArtikelWer darf sich Uhrmacher nennen? 294
- ArtikelJunghans-Taschenuhren 294
- ArtikelBericht über den III. Verbandstag des Uhrmacherverbandes Norden ... 296
- ArtikelDer Grossuhrenkatalog 298
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 298
- ArtikelPatentbericht 301
- ArtikelVerschiedenes 301
- AusgabeAusgabe 305
- AusgabeAusgabe 321
- AusgabeAusgabe 337
- AusgabeAusgabe 353
- AusgabeAusgabe 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 19. Allgemeines Journal der Ührmacherknnst. 291 wurde in bezug auf das Ausstellen der Gehilfenzeugnisse folgender Beschluss gefasst: „Die Verbandsmitglieder sollen beim Ausstellen von Zeug nissen für Gehilfen zu ihrer Namensunterschrift den Geschäfts stempel beifügen, um eine genauere Kontrolle ausüben zu können. Man möge in Zukunft nur Formulare des Zentral verbandes benutzen.“ Wir bitten unsere Mitglieder, nach diesem Beschlüsse zu handeln. Um unsere Portokasse zu entlasten, bitten wir, bei der Bestellung der Formulare das Porto beizufügen. Die Fragebogen für das Jahrbuch 1914 sind versandt worden. Wir bitten die Vorstände aller Vereine und Innungen, auch die, die unserem Verbände noch nicht angeschlossen sind, uns die Fragebogen umgehend wieder zurückzusenden. Sollte ein Verein oder eine Innung übersehen worden sein, so bitten wir, den Fragebogen von uns abzufordern. Kollegen! Tretet der Einbruchshilfskasse bei. Druck sachen kostenlos durch unsere Geschäftsstelle in Halle a. S., Mühlweg 19. Mit kollegialen Grüssen Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E.V. Robert Koch, II. Vorsitzender. W. König, Geschäftsführer. Eingabe des Zentralverbandes der Deutsche Eurer Exzellenz beehren wir uns auftragsgemäss die nachstehenden Resolutionen zu übermitteln, die auf dem 14. Verbandstage des Zentralver bandes der Deutschen Uhrmacherinnungen und -Vereine einstimmig zur Annahme gelangten: Die Hohen Staatsregierungen der Bundesstaaten werden ge horsamst gebeten: 1. Vorschriften dahin zu erlassen, dass in den Pfandleihen neue Waren und in der Auktion erstandene Pfänder nur in ge trennten Räumen verkauft werden dürfen, und dass neu ange schaffte Waren dem Publikum in unzweideutiger Weise als solche erkennbar gemacht werden. 2. Gesetzgeberische Massnahmen dahin zu treffen, dass die Bezeichnung Lombardanstalt den Pfandleihern verboten werde, und dass 3. die in letzter Zeit überhandnehmenden Lombardanstalten, soweit sie ihr Gewerbe nicht bankmässig betreiben, ebenso dem Konzessionszwange und den Bestimmungen des Pfandleihgesetzes unterworfen werden, wie die Pfandleiher selbst. 4. Die Hohen Staatsregierungen der Bundesstaaten werden schliesslich gebeten, darauf hinzuwirken, dass das gewerbmässige Handeln und Hausieren mit Pfandscheinen reichsgesetzlich ver boten werde. Zur Begründung der vorstehenden Resolutionen erlaubt sich der Unterzeichnete Vorstand ganz ergebenst folgendes anzuführen: Zu 1. Das Pfandleihgewerbe ist besonders im letzten Jahr zehnte aus seinen alten Bahnen vollkommen herausgetreten. Der Schwerpunkt der in einer Pfandleihe betriebenen Geschäfte hat sich verschoben, der Hauptzweck ist nicht mehr die Beleihung von Waren, diese ist vielmehr in den Hintergrund getreten, und der Pfandleiher sucht sein Verkaufsgeschäft möglichst ertrag reich zu gestalten. Soweit sich das Verkaufsgeschäft nur auf versetzt gewesene und nicht eingelöste Pfänder erstreckt, verfolgt der Pfandleiher berechtigte Ziele. Es werden jedoch zusammen mit den von dem Pfandleiher in der Auktion erstandenen Pfändern auch in sehr erheblicher Menge neue Waren, ins besondere Uhren verkauft. Es hat sich im Uhrenhandel eine Industrie herausgebildet, die möglichst billige und entsprechend minderwertige Ware herstellt und diese fast ausschliesslich an Pfandleiher absetzt. Das Publikum, das, angelockt durch An preisungen, wie „Verkauf verfallener Pfänder“, in eine Pfand leihe geht, um dort eine Uhr zu kaufen, glaubt natürlich eine gebrauchte Uhr zu erwerben, also einen Gelegenheitskauf zu machen, und nimmt an, dass die gekaufte Uhr, weil „verfallenes Pfand“, von dem Pfandleiher erheblich unter dem Ladenpreise abgegeben werde. Der Käufer in einer Pfandleihe hat, das kann der Uhrmacher täglich feststellen, nicht die geringste Ahnung davon, dass in den Pfandleihen auch Uhren verkauft werden, welche neu direkt vom Fabrikanten oder Grossisten bezogen werden. In seinem gesunden Rechtsgefühl ist das Publikum fast durchweg sogar der Ansicht, dass es bereits durch die be stehenden gesetzlichen Vorschriften dem Pfandleiher verboten sei, auch neue Waren in der Pfandleihe zu verkaufen. Wer Uhrmaclierinnungen und -Vereine (E. V.). eine Uhr neu kaufen will, wird sich regelmässig an einen Fach mann wenden und zu diesem Zwecke einen Uhrmacher aufsuchen. Dieser im Publikum allgemein verbreitete Irrtum wird von den Pfandleihern in -arglistiger Weise ausgenutzt. Er wird besonders dadurch gefördert, dass die neuen Uhren zusammen mit früheren Versatzgegenständen aufbewahrt und zum Verkauf gestellt werden, ohne dass der Unterschied für den Käufer irgendwie erkennbar wird. Es liegt in diesem Geschäftsgebaren vielfach ein Ver- stoss gegen die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbgesetzes, der jedoch leider selten so nachweisbar ist, dass ein gerichtliches Vorgehen möglich ist. Es braucht wohl nicht besonders hervorgehoben zu werden, dass die Pfandleihen im allgemeinen nur Interesse an möglichst billiger Ware haben. Was sie also an neuen Uhren verkaufen, ist in der Regel das Schlechteste vom Schlechten. Ein Uhr macher würde es rieht wagen, solche Ware seinen Kunden an zubieten. Im Interesse des kaufenden Publikums ist daher eine Trennung in den Pfandleihen dringend geboten. Es muss für den einfachen Mann auf den ersten Blj,pk erkennbar gemacht werden, welche Uhren der Pfandleiher direkt aus der Fabrik bezogen hat und welche ehemalige Versatzstücke sind. Den praktischen Schwierigkeiten, die von kleinen Pfandleihgeschäften vielleicht als Gegenargument hiergegen vorgebracht werden mögen, kann dadurch leicht abgeholfen werden, dass solche kleinen Pfandleihgeschäfte auf den Verkauf neuer Waren überhaupt ver zichten. Von Ausnahmefallen abgesehen, wird der Verkauf neuer Uhren in Pfandleihen auf eine Täuschung des Publikums hinaus laufen. Eine solche Ausbeutung, welche besonders den Mittelstand trifft, der hierunter wiederum am empfindlichsten leidet, kann nur verhindert werden, w 7 enn gesetzliche Vorschriften dahin er lassen werden, dass alle neuen Waren in Pfandleihen durch Auf schriften auch als neue bezeichnet werden, und dass möglichst zum Verkauf dieser Sachen nur Räume verwendet werden, welche von den Geschäftsräumen der Pfandleihe streng getrennt sind. Zu 2. Bekanntlich besteht bereits ein Erlass des Preussischen Herrn Ministers des Innern vom 4. Februar 1907, wonach neue Waren nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde versetzt werden dürfen. Diese Bescheinigung ist von der Ortspolizei behörde zu versagen: a) Wenn die Sachen zum Zwecke der Verpfändung an geschafft oder hergestellt worden sind, b) wenn es an einem hinreichend begründeten Anlass für die Verpfändung fehlt, insbesondere wenn die Verpfandung zum Zwecke des Vertriebes der Sachen erfolgen soll, c) wenn ein nach Fälligkeit des Darlehns erfolgender Ver kauf der Pfandstücke durch den Pfandleiher eine empfindliche Schädigung der angesessenen Gewerbetreibenden herbei führen würde. Diesen Vorschriften sind nur die Pfandleihen unterworfen, nicht aber die Lombardanstalten. Letztere unterstehen den Be stimmungen des Pfandleihgesetzes und den im Zusammenhang hiermit erlassenen Anordnungen des Herrn Ministers nicht.
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