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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eingabe des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacherinnungen und -Vereinen (E. V.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten Freunde und Kollegen Ladenberg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 289
- ArtikelEingabe des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacherinnungen und ... 291
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten ... 292
- ArtikelWer darf sich Uhrmacher nennen? 294
- ArtikelJunghans-Taschenuhren 294
- ArtikelBericht über den III. Verbandstag des Uhrmacherverbandes Norden ... 296
- ArtikelDer Grossuhrenkatalog 298
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 298
- ArtikelPatentbericht 301
- ArtikelVerschiedenes 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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292 Allgemeines Journal der tfhrmacherkufi8t. Der Erlass des Herrn Ministers vom 4. Februar 1907 ist geeignet, die schwersten Schäden, die durch die Auswüchse des modernen Pfandleihwesens dem reellen Uhrenhandel bereitet werden, zu beseitigen. Die Pfandleihen suchen nun diesen ihnen unbequemen Bestimmungen sich dadurch zu entziehen, dass sie sich als Lombardanstalten bezeichnen. Es dürfte hierin eine offenbare Umgehung des Gesetzes liegen. Nach dem Willen des Gesetzes muss ein Geschäft, welches sich mit der Verpfändung gebrauchter Sachen befasst, als Pfandleihe angesehen werden, es dürfte keinen Unterschied machen, ob ein solches Geschäft daneben auch noch neue Waren zum Versätze annimmt. Die Bezeichnung Lombard anstalt erscheint daher unzulässig. Solange ein Geschäftsbetrieb dem Pfandleibgesetze untersteht, wird er sich auch als Pfand leihe bezeichnen und Namen vermeiden müssen, welche geeignet sind, eine Täuschung des Publikums hervorzurufen. Es wird in diesem Zusammenhänge gehorsamst gebeten, die nach geordneten Behörden auf eine strenge Durchführung des Ministerialerlasses vom 4. Februar 1907 hinzuweisen. Dieser Erlass bezweckt einen Schutz des Gewerbes, welcher sich als dringend notwendig herausgestellt hat. Seine strenge Durch führung könnte grosse Schäden verhüten. Die ungeheuren Konkurse in der Uhren- wie Juwelierbranche, welche in der letzten Zeit besonders in den Grossstädten eingetreten sind, wurden nur dadurch ermöglicht, dass sich Pfandleiher fanden, welche von einem einzigen Geschäfismanne oft Waren im Ge samtwerte von über 100000 Mk. nach und nach zum Versätze annahmen. Es wird hierbei auf die Konkurse Spitz und Eiken jäger, beide in Berlin, hingewiesen. Hierdurch werden nicht nur die Fabrikanten und Grossisten, welche im Konkurse ihr Geld verlieren, schwer geschädigt, sondern auch der Uhrmacher, welcher ohnebin zu kämpfen hat, sich und seine Familie durchzubringen. Es liegt auf der Hand, dass, wenn solche ungeheuren Waren mengen von den Pfandleihern, besonders etwa vor Weihnachten, auf den Markt geworfen werden, das Geschäft der Ladeninhaber brachgelegt wird. Es mögen die bestehenden strafrechtlichen Vorschriften schon eine Handhabe bieten, um gegen gewissenlose Pfandleiher der vorbezeichneten Art einzuschreiten. Wenn ein Geschäftsmann jeden zweiten oder dritten Tag Wochen hindurch neue Waren im Werte von Hunderten, oft gar Tausenden von Mark in die Pfand leihe bringt, so dürfte von einem guten Glauben des Pfandleihers kaum noch die Bede sein können. Er wird sich sagen müssen, besonders wenn die Ware oft in der Originalverpackung ihm überbracht wird, dass der Kunde sie bei seinem Fabrikanten nur zu dem Zwecke bestellt hat, um sie sofort versetzen zu können. Es würde auf seiten des Pfandleihers mithin wohl eine Beihilfe zur Unterschlagung, zum Betrug oder Konkursvergehen in Frage kommen. Eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ist jedoch nicht geeignet, einen drohenden Schaden zu verhüten. Es kann dadurch höchstens eine Ahndung unlauterer Manipulationen her beigeführt werden. Insofern geht der Ministerialerlass vom 4. Februar 1907 weit über die strafgesetzlichen Vorschriften hinaus. Sein Bestehen und seine möglichst strikte Durchführung liegt daher dringend im Interesse des reellen Uhrengewerbes. Zu 3. Es liegt kein Grund vor, Lombardgeschäfte anders zu behandeln als die gewöhnlichen Pfandleihen. Im Interesse der Bechtsgleichheit wird daher auch gebeten, die Lombard ier. i§. : geschäfte der Pfandleihordnung zu unterstellen. Geschieht dies nicht, so wäre die Folge, wenn die Auswüchse der Pfandleihen in dem erbetenen Sinne eingedämmt würden, dass die Lombard anstalten erstarkten. Was auf der einen Seite für das reelle Gewerbe erreicht würde, ginge dann auf der anderen wieder verloren. Zu 4. Der Handel mit Pfandscheinen hat sich ebenfalls be sonders in letzter Zeit zu einem schweren Missstande herausgebildet, unter welchem in erster Linie das Publikum zu leiden hat. Der Uhrmacher ist insofern an der Beseitigung der bestehenden Uebelstände interessiert, als durch die betrügerischen Massnahmen der „Pfandscheinschieber“ ein Teil der Kaufkraft des Publikums absorbiert wird. Zum Teil arbeiten die Pfandscheinhändler mit Pfandleihern Hand in Hand. Es werden minderwertige Waren weit über ihren reellen Wert taxiert und beliehen, so dass, wer im Ver trauen auf die Richtigkeit der Taxe den Pfandschein erwirbt und das Pfand einlöst, für teures Geld ganz minderwertige Ware er hält. Es sind sogar Fälle vorgekommen, in welchen Beamte des Königl. Leihamtes in Berlin Wertsachen bedeutend über ihren Wert beliehen haben, und als der Erwerber des Pfand scheines nach der Einlösung bemerkte, dass die Sachen die Be leihungssumme nicht wert seien und infolgedessen sie dem Königl. Leihamte sofort von neuem zum Versatz anbot, wurde ihm nur eine erheblich geringere Beleihungssumme geboten. Wenn solche Fälle vereinzelt sogar in einem so hoch angesehenen Institut, wie es das Königl. Leihamt in Berlin ist, Vorkommen können, so liegt es auf der Hand, dass in Privatpfandleihen die Gefahr einer Ausbeutung des Publikums durch gewissenlose Ausstellungen von Pfandscheinen ganz erheblich grösser ist. Die bestehende Gesetzgebung bietet auch dann, wenn die Pfandscheine über Schmucksachen und Taschenuhren ausgestellt sind, keine Grundlage zum Einschreiten gegen den hausiermässigen Vertrieb der Pfandscheine, da diese nicht als Wertpapiere im Sinne von § 56, Ziffer 5, der Gewerbeordnung angesehen werden. Der gesetzgeberische Gedanke, der dem Verbot des Hausierens mit Goldwaren, Uhren usw. in § 56 a. a. 0. zugrunde liegt, trifft bei Pfandscheinen in noch höherem Masse zu, als wenn die Sachen selbst im Hausierwege vertrieben werden. In letzterem Falle kann das Publikum wenigstens sehen, was es kauft. Wer aber einen Pfandschein kauft, kann viel leichter ein Opfer von Betrügern werden. Der Uhrmacher hat sehr häufig Gelegen heit, Uhren zu taxieren, welche die Kunden mit einem angekauften Pfandscheine ausgelöst haben, und er muss hierbei nur zu oft feststellen, dass der Wert erheblich niedriger ist, als die angebliche Beleihungssumme betrug. Ein generelles Verbot des Hausierens mit Pfandscheinen dürfte das einzige Mittel sein, durch das diesen Auswüchsen bei zukommen ist. Wir bitten Eurer Exzellenz um geneigte Berücksichtigung der in den vorstehenden‘Resolutionen zum Ausdruck gebrachten Wünsche. Wir verfolgen nicht etwa Sonderinteressen aus Konkurrenzneid gegen andere Gewerbetreibende, sondern wissen weite Kreise der Handelswelt mit uns einig. Ebenso wie wir, haben die Juweliere, Seidenwaren-, Konfektionshändler und andere Gewerbetreibende unter den Auswüchsen des Pfandleih gewerbes zu leiden. Briefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten Freunde und Kollegen Ladenherg 1 ). Lieber Freund Hammerschlag! Lange habe ich auf eine Antwort warten lassen, die Dein letzter Brief wahrhaftig schon früher verdient hätte. Jedoch der schönste Eifer lässt nach, wenn er nicht geschürt wird, und der flotteste Briefwechsel schläft ein, wenn der Stoff dafür fehlt. Ich 1) Wir verweisen auf Nr. 18, S. 278; Nr. 20, S. 311; Nr. 22, S. 343 und Nr. 24, 8. 375, Jahrg. 1911; Nr. 2, S. 18; Nr. 6, S. 87; Nr. 7, S. 100; Nr. 9, S. 137; Nr. 12, S. 183; Nr. 14, 8.214; Nr. 17, S. 261; Nr. 20, S. 321; Nr. 23, S. 873, Jahrg. 1912; Nr. 2, S. 29; Nr. 4, S. 54; Nr. 7, S. 107; Nr. 10, S. 152. kann Dich doch nicht nur mit schönen Redensarten füttern, noch weniger möchte ich Dir auf Deinem Wege folgen, die Verhält nisse philosophisch zu betrachten, wie Du es am Schlüsse Deines letzten Briefes getan hast. Gewiss ist ein Posten Philosophie manchmal eine nützliche Sache, besonders wenn es sich darum handelt, über unangenehme Geschehnisse im Leben, Fehlschläge und Enttäuschungen, hinwegzukommen; aber zu leicht wird sie ein gefährliches Requisit, weil die Verführung zu nahe liegt, sie auch am unangebrachten Platze zu benutzen. Wie mancher Kollege, der viel besser täte, nach den wahren Ursachen seiner
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