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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wer darf sich Uhrmacher nennen?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Junghans-Taschenuhren
- Autor
- Jarck, Carl
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 289
- ArtikelEingabe des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacherinnungen und ... 291
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten ... 292
- ArtikelWer darf sich Uhrmacher nennen? 294
- ArtikelJunghans-Taschenuhren 294
- ArtikelBericht über den III. Verbandstag des Uhrmacherverbandes Norden ... 296
- ArtikelDer Grossuhrenkatalog 298
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 298
- ArtikelPatentbericht 301
- ArtikelVerschiedenes 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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294 Allgemeines Jonmal der Uhrmacher kunst. Nr. 19. Wer darf sich Uhrmacher nennen? Ein wichtiges Urteil. Im Namen des Königs. In der Strafsache gegen den Kaufmann Theodor Lips in Nordhausen, geboren am 27. August 1886 zu Börsum, Kreis Wolfenbüttel, evangelisch, wegen Vergehens gegen §4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, hat die 1. Strafkammer des Königl. Landgerichts in Nordhausen in der Sitzung vom 8. Januar d. J. für Recht erkannt: Der Angeklagte ist des unlauteren Wettbewerbs schuldig und wird deshalb zu 100 (Einhundert) Mark Geldstrafe verurteilt, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibbarkeit 1 — ein — Tag Gefängnis für je 10 — zehn — Mark tritt. Auch fallen ihm die Kosten des Verfahrens zur Last. Gründe. Der Angeklagte ist kein gelernter Uhrmacher. Vom 1. April 1901 bis dahin 1904 war er in dem Uhrfurnituren- und Engros geschäft von Meese in Braunschweig als Handlungsgehilfe und Furniturist tätig. Seine Tätigkeit als Furniturist bestand darin, dass er Uhrenteile, wie sie die Uhrmacher in ihrem Geschäft gebrauchten, im Einzelverkauf an diese verkaufte. Nach dieser Zeit war er 3 Jahre als Handlungsgehilfe in einem Uhrenengros geschäft tätig. Sodann machte er sich selbständig und eröffnete in Bad Harzburg ein Uhrengeschäft, verbunden mit Goldwaren handel. Er nannte sich Uhrmacher, annoncierte auch unter dieser Bezeichnung, in seinen Zeitungsannoncen war eine Uhr macherwerkstatt abgebildet. Die dortigen Uhrmacher protestierten gegen diese Bezeichnung, da er kein gelernter Uhrmacher sei. Anfang 1911 gab er das Geschäft dort auf. Vom April bis zum September 1911 ging er als Volontär zum Uhrmacher Schwebke nach Braunschweig, um, wie er sagte, die Kniffe bei der Uhrmacherei herauszukriegen. Er bildete sich auf Wand uhren und Wecker aus und lernte, wie Schwebke bezeugte, deren Behandlung ganz gut kennen. Mit der Reparatur von Taschen uhren wurde er nicht betraut, da ihm dazu die nötigen Vor kenntnisse fehlten. Schwebke würde ihn auch damit beschäftigt haben, wenn er länger bei ihm geblieben wäre. Sodann eröffnete er in Nordhausen ein Geschäft, in dessen Betrieb er mit Uhren handelt, auch wohl kleine Reparaturen aus führt. Auf seinem Firmenschild und im Adressbuch führt er die Bezeichnung Uhrmacher, auch annoncierte er unter dieser Be zeichnung. Er behauptet, zur Führung dieses Titels berechtigt zu sein, zwar sei er kein gelernter Uhrmacher, in seinen verschiedenen Stellungen in Uhrengeschäften habe er aber so viel gelernt, dass er die landläufigen Reparaturen auch an Taschenuhren ausführen könne. Diese Behauptung ist jedoch unzutreffend. Eine von ihm durch die gelernten Uhrmacher Meyer und Poenitzsch vorge nommene Prüfung hat ergeben, dass er nicht imstande ist, eine Uhr so herzustellen, dass sie richtig geht. Es wurde ihm das Abziehen, d. h. das Auseinandernehmen und Wiederzusammen- setzen einer gewöhnlichen Taschenuhr aufgegeben, er unterliess es, die Räder und den Kloben abzuschleifen, den Zapfen zu polieren, die Eingriffe nacbzusehen, die Spirale zu legen, das Ganze nachzusehen, auch überschraubte er eine Schraube. In seinem Geschäft fehlt es ihm überhaupt an dem notwendigen Handwerkszeug. Danach führt er also die Bezeichnung Uhrmacher mit Unrecht, wenn auch anerkannt werden soll, dass zu deren Führung nicht erforderlich ist, dass der Be treffende als Uhrmacher die vorschriftsmässige Lehr zeit durchgemacht hat. Er machte also in öffentlichen Be kanntmachungen, wie z. B. auf seinem Ladenschild, über geschäft liche Verhältnisse, nämlich über seine Qualifikation als Uhrmacher, unwahre und zur Irreführung geneigte Angaben, wenn er beim Publikum den Anschein erweckte, er könne tatsächlich Uhren, also insbesondere auch Taschenuhren, hersteilen und reparieren. Dies geschah wissentlich, denn er wusste, dass ihm wegen Führung dieses Titels schon in Harzburg Schwierigkeiten gemacht wurden. Er wollte dadurch auch den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervormfen, indem er den Anschein erwecken wollte, als sei er in seiner Eigenschaft als Uhrenhändler anderen Händlern dieser Branche gegenüber besonders sachverständig und imstande, auch Uhren sachgemäss zu reparieren. Er war daher gemäss § 4 des Reichsgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu bestrafen. Ein Strafantrag ist recht zeitig gestellt, einmal vom Vorsitzenden des Vereins der Uhrmacher in der goldenen Aue, und Uhrenhändler Jordan-Nordhausen — § 22 des Gesetzes. Auch letzterer Strafantrag ist rechtzeitig ge stellt, da der Angeklagte die fragliche Bezeichnung noch jetzt auf seinem Firmenschild führt. Da der Angeklagte bisher unbestraft ist, erschien die im Tenor gedachte Strafe als ausreichende Sühne. Nach § 497 Str.P.O. fallen ihm die Kosten des Verfahrens zur Last. gez.: Bethke, Beyermann, Steinhausen, Hoffmann, Fabian. (Aktenzeichen 2. J. 832/13.) Junghans - Taschenuhren. Fachplauderei von Carl Jarck. Vom Jahre 1036 bis 1865 hatte Stade, bezw. deren Ober hoheit, das Recht, von jedem von der Nordsee die Elbe hinauf fahrenden Schiffe einen Zoll von den mitgeführten Kaufmanns gütern zu erheben, und gleichzeitig das Kaufrecht an diese Waren. Als in den Vereinigten Staaten Amerikas die Uhrenfabriken sich veranlasst sahen, Stand- und Wanduhren zu exportieren, da ent nahmen' die Stader Zollherren auch einige Kisten Uhren zum Engrospreis für den eigenen Gebrauch. An Freunde und Be kannte wurden Exemplare zum Einkaufspreise abgegeben, und da die Uhren gut gingen, wurde regelmässig davon weiter be zogen. Doch bald war der Bekanntenkreis mit Uhren versorgt und die Zollherren boten den Stader Uhrmachern die Uhren zum Kauf an. Doch sämtliche Uhrmacher lehnten den Handel mit „den aus papierdickem Blech und Wierdraht bestehenden Werken“ ab, weil „diese Materialien nur imstande seien, einige Monate ihren Zweck zu erfüllen“. Einem Buchbinder wurde darauf der Laden mit amerikanischen Uhren gefüllt. Der billige Preis, der laute Schlag und das grosse deutliche Zifferblatt lockten Käufer, und die Ware lobte durch guten Gang sich selbst. (Nebenbei gesagt, sind einige dieser Buchbinderuhren jetzt nach 60 Jahren noch in Tätigkeit.) Da sahen die Uhrmacher ein, dass sie durch die Ablehnung dieses Handelsartikels „einen grossen Bock geschossen hatten“. Also nun wurden die Uhrmacherwerkstuben, Läden gab es damals noch nicht, mit Connecticut-clocks dekoriert, und — der Handel ging flott nach damaligem Begriff. Ganz besonderen Anklang fand eine schrankartige Uhr mit darin hängenden Ge wichten und einem „ausser dem Hause schlafenden“ nein, ausser dem Werke, unterm Zifferblatt auf einem Stahlstift schaukelnden rückfallenden Anker aus Stahlblech. Die Uhren führten den Namen 0. G. Der Hauptlieferant war die Firma Gebr. Müller in Hamburg. Leider liess sich der hannoversche Staat einen Eingangszoll nach Gewicht von etwa 2 Mk. pro Stück bezahlen. Doch wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg. Die Uhren wurden in Hamburg auseinandergenommen und dann die Gehäuse als lackierte Holzware, die Werke als vernierte Messingware und die Gewichte als grobes Gusseisen versteuert; dann kostete eine Uhr etwa 40 Pf. Zoll; aber es musste der Käufer persönlich oder vertretungsweise von Zeit zu Zeit nach Hamburg. Anfang der 60er Jahre war ich zu diesem Zwecke auch dort, und da zeigte mir Müller der Jüngere eine Partie dieser O.-G.-Uhren, die im Schwarzwald hergestellt seien. „Ein junger
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