Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 19 (1. Oktober 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeAusgabe 1
- AusgabeAusgabe 17
- AusgabeAusgabe 33
- AusgabeAusgabe 49
- AusgabeAusgabe 65
- AusgabeAusgabe 81
- AusgabeAusgabe 97
- AusgabeAusgabe 113
- AusgabeAusgabe 129
- AusgabeAusgabe 145
- AusgabeAusgabe 161
- AusgabeAusgabe 177
- AusgabeAusgabe 193
- AusgabeAusgabe 209
- AusgabeAusgabe 225
- AusgabeAusgabe 241
- AusgabeAusgabe 257
- AusgabeAusgabe 273
- AusgabeAusgabe 289
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 289
- ArtikelEingabe des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacherinnungen und ... 291
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten ... 292
- ArtikelWer darf sich Uhrmacher nennen? 294
- ArtikelJunghans-Taschenuhren 294
- ArtikelBericht über den III. Verbandstag des Uhrmacherverbandes Norden ... 296
- ArtikelDer Grossuhrenkatalog 298
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 298
- ArtikelPatentbericht 301
- ArtikelVerschiedenes 301
- AusgabeAusgabe 305
- AusgabeAusgabe 321
- AusgabeAusgabe 337
- AusgabeAusgabe 353
- AusgabeAusgabe 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
302 Allgemeines Journal der Uhrmacherknnst. Nr. 19. eine Vereinigung hinweisen können, von der wir annahmen, dass sie über haupt nicht mehr besteht, nämlich die früher sehr gut bekannt gewesene „D eutsche Mittelstandsvereinigung“. Dieselbe muss die Fühlung mit dem selbständigen Mittelstände vollständig verloren haben, oder nur noch aus solchen Kreisen bestehen, die unter dem Zugabeunwesen weder leiden noch eine Ahnung davon haben, denn sonst könnte ihr Organ, abgesehen von anderen unzutreffenden Behauptungen und seiner ganzen Unkenntnis der Dinge nicht behaupten: der Antrag Hammer hätte nicht den allseitigen Beifall derjenigen Kreise gefunden, welche durch ihn geschützt werden sollen. Sogar Gegner des Abg. Hammer haben mit ihrer Anerkennung nicht zurückgehalten, und das spricht doch gewiss für die Notwendigkeit und Be rechtigung seines Antrages. Wir wollten aber nicht etwa die Ansicht des Organs der Deutschen Mittelstandsvereinigung widerlegen, sondern nur sagen, dass wir sie ganz begreiflich finden. Es sei nur an die Schwenkung des früheren Vorsitzenden der Deutsohen Mittelstandsvereinigung und früheren Abg. Rahardt erinnert, der von einem gewissen Zeitpunkt ab ebenso gegen die Warenhaussteuer sprechen konnte, wie er vorher 10 Jahre hindurch für diese eingetreten war. Dass das Organ der „Deutschen Mittelstandsvereinigung“ auch gegen die „Arbeitsgemeinschaft“ der Industriellen, Landwirte und dem selbständigen Mittelstand in schärfster Weise Stellung nimmt, ist den Kennern der Verhältnisse auch vollständig begreiflich. — Auch das Organ der Warenhäuser stützte sich vor Jahren mit Vorliebe auf sogen. „Mittelstandskorrespondenzen“. Es gab Blätter, von deren Existenz man nur dann etwas hörte, wenn sie das Organ der Warenhäuser als Zeugen dafür anführte, dass „der Mittelstand“ oder die „Elite des Detailhandels“ oder „die massgebenden Organisationen des Mittelstandes“ seiner Meinung seien und dass die „rückständigen Bestrebungen eines kleinen Kreises“ von den „mass gebenden“ Kreisen des Mittelstandes gar nicht unterstützt würden. Die „Mittelstandsnachrichten der Deutschen Mittelstandsvereinigung“ müssen, wenn die Organisation nicht ganz zugrunde gehen soll, sich doch mehr die Interessen der grossen Mehrheit des selbständigen Mittelstandes angelegen sein lassen, denn sonst können sie leicht in Gefahr kommen, mit den früheren Mittelstandskorrespondenzen gleichgestellt zu werden. („Mitteilungen der Centralvereinigung Deutscher Vereine für Handel und Gewerbe.“) Was muss das Führungszeugnis enthalten! Urteil des Hanse atischen Oberlandesgerichts von 14. Juli 1913. Bearbeitet von Rechtsanwalt Dr. F. Walther-Leipzig. (Naohdr. auch im Auszug verb.) Der Handlungs gehilfe ist berechtigt, vom Prinzipal beim Dienstaustritte ein Zeugnis zu fordern, in dem auch ein Urteil über seine Führung enthalten ist. Hierbei ist es gleichgültig, ob dieses Zeugnis günstig oder ungünstig ausfallen müsste. Dies ist sowohl für den Prinzipal als den Angestellten zu wissen sehr wichtig. Es sei deshalb auf nachstehenden, sehr instruktiven Rechtsstreit aufmerksam gemacht: Der Kläger war mehrere Jahre bei der beklagten Firma als' Kollektivprokurist tätig gewesen. Infolge Kündigung durch die Firma schied er aus deren Diensten aus. In seinem Zeugnis verlangte er ein Urteil über seine dienstliche Führung und erhob auf diese Ergänzung des Zeugnisses Klage. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Beklagte. Deren Be rufung war erfolglos, denn der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Ober landesgerichts Hamburg führte aus: In dem ihm erteilten Zeugnis, „er habe sich als tüchtiger, fleissiger Beamter gezeigt, der in seiner Verkaufs- (Organisations-) Tätigkeit sehr erfolgreich gewesen sei“, vermisst der Kläger mit Recht ein Urteil über seine Führung im allgemeinen. Darin, dass ihm be scheinigt ist, er sei ein fleissiger Beamter gewesen, liegt eine Beurteilung seiner Führung nur in einer Richtung. Ebensowenig vermag die Kenn zeichnung des Klägers als eines tüchtigen Beamten die Anforderungen, die der Angestellte in bezug auf das ihm gesetzlich zustehende Führungszeugnis zu stellen berechtigt ist, zu erfüllen. Ein solches darf, damit es seinen Zweck, dem Fortkommen des Angestellten zu dienen, erreiche, sich nicht darauf beschränken, die Führung des Handlungsgehilfen nur in einer begrenzten Beziehung der Kritik des Prinzipals zu unterwerfen, sondern es muss seiner Natur nach ein zusammenfassendes Urteil über das gesamte dienstliche Ver halten des Angestellten, soweit dessen Führung in Betracht kommt, enthalten. Tut es dies nicht, so erschöpft es das Urteil über die Führung des An gestellten nicht, sondern es bietet eine Lücke und lässt Raum für Mut- massungen, die dem Fortkommen des Angestellten nur schädlich sein können, und die beseitigt zu sehen er dann berechtigten Anspruch hat, wenn seine gesamte dienstliche Führung einwandfrei gewesen ist. Darin nun, dass es vom Kläger heisst, er sei ein tüchtiger Beamter gewesen, liegt kein er schöpfendes Urteil über die allgemeine Führung des Klägers. Das Wort „tüchtig“ bezeichnet ein Werturteil, das nach dem Sprachgebrauch sich mehr auf die Leistungsfähigkeit, das Können, als auf die moralische Beurteilung, Charakter und Vertrauenswürdigkeit bezieht. Mit der Feststellung, er sei „tüchtig“, wird derjenige, dessen sittlich einwandfreies Verhalten gekennzeichnet werden soll, regelmässig nicht ausreichend charakterisiert sein. Sie schliesst daher nicht einmal generell Zweifel hinsichtlich der allgemeinen dienstlichen Führung des Angestellten aus. In dem vorliegenden, besonderen Falle hat aber gerade die Beklagte, wie sie selbst hat vortragen lassen, dem Kläger das Zeugnis in der von ihm beanstandeten Form um deswillen ausgestellt, weil sie sich nicht in der Lage eraohtet hat, ihm ein einwandfreies Zeugnis über seine Gesamtführung auszustellen. Sie hat in dieser Instanz eine Reihe von Vorgängen mitgeteilt, die ihr nach ihrer Auffassung verböten, den Kläger als unbedingt vertrauenswürdig hinzustellen. Damit hat die Beklagte selbst anerkannt, dass sie dem Kläger ein Zeugnis über seine Gesamtführung nicht hat geben wollen. Ein Recht, ihm dieses vorzuenthalten, hat die Be klagte auch dann nicht, wenn es wahrheitsgemäss für den Kläger ungünstig i lauten müsste. Denn auf ein Führungszeugnis hat der Angestellte in jedem Falle Anspruch, einerlei, ob es ihm günstig oder ungünstig sein werde. Die Berufung wurde deshalb verworfen. Hiermit werden die Streitigkeiten ! freilich kaum wohl ein Ende haben. Denn wenn nun die Firma ein un- i günstiges Zeugnis über die dienstliche Führung des Klägers ausstellt, wird^ ! dieser die Vorwürfe vor Gericht in einer neuen Klage zu entkräften sachen. (Aktenzeichen Bf. IV. 217/13 ) ek. Einen vollen Erfolg erzielten die Vereinigten Uhrmacher von Essen und Umgegend mit ihrer gemeinschaftlichen Ausstellung bei der Gewerbe schau Essen 1913. Vom Preisgericht wurde ihnen die höchste Auszeichnung, ein Ehrenpreis und die Goldene Medaille, zuerkannt. Dass die Essener Kollegen diesen schönen Erfolg zu verzeichnen haben, ist besonders dem Um stande zu danken, dass sie ihre Austeilung in vornehmer Weise ausgestattet und sogen. Schleuderware ferngehalten hatten. Dem Publikum ist damit dis gediegene Leistungsfähigkeit des Essener Uhrmachergewerbes vor Augen ge führt, was sicher das Geschäft für die Zukunft heben wird. Ebenso wird der Engrosfirma Carl Hermsen, Essen, welche die Veranstaltung nach jeder Richtung tatkräftig unterstützte, der geschäftliche Erfolg nicht fehlen. Elektrische Uhren wurden von Mw Falk, Hilden, Rhld., Mitteldeutsche Uhrenfabrik Wolf hagen, Bez. Kassel, sowte Normalzeit Berlin, eine Turmuhr von Ed. Korf hage & Söhne, Buer, Marmorpendulen von J. Verhagen & Co., Köln, und B. Paschen, Hagen, zur Verfügung gestellt. Letztere Firma stellte auch Arbeiter-Kontroll- apparate und eine elektrische Fabrikuhr aus- Uhrmacher* und Goldschmiedezwangsinnung Bochum. Unter Vor sitz des Obermeisters Druffel fand im Hotel Bristol eine Vollversammlung statt. Innungsmeisters Schweers berichtete über den Paderborner Handwerkertag. Die Lehrzeit der Lehrlinge wurde auf 4 Jahre festgesetzt. München. Im Verkehrsministerium hatte dis Turmuhrenfabrik Mann hardt eine elektrische Zentraluhr eingerichtet, von der aus die übrigen Uhren in den Bureaus reguliert wurden. Wenige Tage nach der Einrichtung wurde das Werk gestohlen. Es wurde der Behörde die Mitteilung gemacht, eine Uhr sei in einem Hause in Haidhausen deponiert. An der bezeichneten Stelle fand sich denn auch im Keller wohl verpackt die gesamte Uhr. Es fehlte kein Schräubchen daran. Die Abmontierung war so sorgfältig geschehen, dass man auf eine fachkundige Hand sohliessen muss. Der Täter blieb un- ermittelt; ob er der Behörde nur einen Schabernack spielen wollte oder ob er das Weik nicht verwerten konnte, blieb ungeklärt. Der Transport hatte schon aus technischen Gründen auch seine Schwierigkeiten, da das Werk sehr gewichtig ist. Neue Stundenzählung in der Schweiz. Der Bundesrat hat definitiv beschlossen, die Zählung nach 24 Stunden nicht einzuführen, obschon die Mehrheit der Kantonsregierungen es befürwortete. Der Grund der ablehnenden Haltung liegt darin, dass auch Deutschland und Oesterreich die Neuerung nicht einführen wollen, mit welchen Ländern die- Schweiz ein grösserer Verkehr verbindet als mit Italien und Frankreich. Auf eine plumpe Bauernfängerei läuft ein Brief hinaus, der neuer dings von Amerika aus in alle Welt verschickt wird. Das mit der Schreib- ' maschine vervielfältigte Schreiben macht dem Adressaten die erfreuliche Mit teilung, dass ihm der Präsident eine näher beschriebene Ehrenuhr schenken will, wenn er eine bestimmte Anzahl Nalthertabletten, die natürlich für alle möglichen Krankheiten helfen sollen, absetzt. Selbstverständlich handelt es sich nur um eine etwas ungewöhnliche Bauernfängerei, vor der trotz ihres offensichtlichen Charakters nicht genug gewarnt werden kann. Kreditschutz in der schweizerischen Uhren- und Bijouterie- Industrie. Von Firmen der Uhren- und Bijouterieindustrie ist eine Ver einigung zum Zwecke des Kreditschutzes ihrer Mitglieder gebildet worden. Dieser Schutz soll erreicht werden durch Beschaffung zuverlässiger Auskünfte über die kreditnehmenden Kunden aller Länder, wodurch den betreffenden Firmen wertvolles Material zur Orientierung geboten wird. Auch sollen bei Zahlungseinstellungen, Nachlassverträgen und Konkursen die Interessen der Mitglieder in ihren Geschäftsverbindungen gewahrt werden. Der Sitz der Organisation ist Chaux- de -Fonds. Doch sollen so bald als möglich Zweig stellen in den Industriezentren Biel und Genf geschaffen werden. An der Spitze dieser neuen Vereinigung steht ein Verwaltungsrat von 22 Mitgliedern, und am 1. Oktober soll ihre Tätigkeit beginnen. Zur Stunde sind 150 Firmen Mitglieder geworden und es werden weitere folgen, so dass man hofft, die Organisation werde bald einige hundert Firmen umfassen. 15üjähriges Geschäftsjubiläum der Firma Job. Hartmann, vorm. D. Ntivir, Berlin NW. 7. Am 1. Oktober kann die Firma Hartmann auf ihr löOjähriges Bestehen zurückblicken. Bei der Bedeutung dieser Firma ist es wohl angebracht, über die Entwicklung dieses Hauses einige kurze Worte zu sagen. Der Begründer des Geschäfts, Herr Georg Nevir, ging aus der französischen Kolonie hervor nnd machte sich als Uhrmacher am 1. Oktober 1763 selbständig. Er beschäftigte sich besonders mit der Herstellung von Stutzuhren, unterhielt eine Reparaturwerkstatt und verkaufte auch Taschen uhren. Da er tüchtiger Fachmann war, gelang es ihm, das Geschäft empor zubringen und er führte es bis zum Ende des 18. Jahrhunderts fort. Es wurde dejn damaligen langjährigen Mitarbeiter, Herrn Pf. Schlugnick übergeben. Nevir erwarb den Babelsberg in Potsdam, mit dem das Recht zum Betriebe einer Bäckerei und Brauerei verbunden war. Diese Gerechtsame wurde auch von Nevir übernommen. In den Unglücksjahren wurde von Napoleon eine Schwadron Husaren hineingelegt. Durch diese Verhältnisse wurde Nevir vollständig ruiniert und starb im Sohuldturm. Die Kinder Növirs, drei Knaben und ein Mädchen, wurden im französischen Waisenhause erzogen. Der älteste Sohn erlernte die Uhrmacherei und trat später in das Geschäft des Nachfolgers seines Vaters als Uhrmachergehilfe ein. Dominigh Növir war bis zum Tode des Pf. Schlugnick als Gehilfe und Geschäftsführer tätig und übernahm nach dem Tode des Schlugnick das Geschäft von dessen Erben. D. Nevir änderte die Firma auf seinen Namen um und betrieb sie auf der selben soliden Grundlage wie sein Vorgänger weiter. Im Jahre 1856 übergab D. Nevir wegen Krankheit das Geschäft seinem langjähigen Mitarbeiter Joh. Hartmann. Dieser änderte die Firma in Joh. Hartmann, vorm. D. Nevir. Diese Firma wird noch heute unverändert geführt. Im Jahre 1844 ernannte der damalige Prinz von Preussen den Inhaber zu seinem Hoflieferanten- Dieser Titel wurde am 15. Oktober 1856 auf den Nachfolger Hartmann über-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder