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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 289
- ArtikelEingabe des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacherinnungen und ... 291
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten ... 292
- ArtikelWer darf sich Uhrmacher nennen? 294
- ArtikelJunghans-Taschenuhren 294
- ArtikelBericht über den III. Verbandstag des Uhrmacherverbandes Norden ... 296
- ArtikelDer Grossuhrenkatalog 298
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 298
- ArtikelPatentbericht 301
- ArtikelVerschiedenes 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 19. Allgemeines Jonrnal der Uhrmacherknnst. 303 tragen. Schon für den Hof Friedrichs des Grossen lieferte die Firma Arbeiten und Uhren, und auch heute noch besteht die Verbindung mit dem Hofe. Hartmann führte das Geschäft bis zum 1. Oktober 1872 und zog sich dann wegen eines Augenleidens zurück. Das Geschäft ging auf Herrn Markfeldt über, der seit dem 15. Januar 1858 bei der Firma als Gehilfe und Leiter tätig gewesen war. Markfeldt war bis 1. April 1908 Inhaber der Firma; er konnte deshalb am 15. Januar 1908 auf eine erfolgreiche 50 jährige Tätigkeit zurückblicken. Seit dem 1. Oktober 1901 war Mitinhaber der Firma Herr W. Hennings. Dieser übernahm am 1. April 1908 die Firma als alleiniger Inhaber. Auch er hat es verstanden, den guten alten Ruf der Firma zu wahren und das Geschäft zu immer höherer Blüte zu bringen. Alle Besitzer der jetzt 150 Jahre bestehenden Firma sind gelernte Fachleute gewesen, und darauf ist wohl in der Hauptsache der gute Ruf des Geschäfts zurückzuführen. Wenn am 1. Oktober das 150jährige Bestehen der Firma gefeiert wird, dann werden gewiss viele Kollegen, die in nähere Berührung mit dem Geschäft oder dessen Inhabern gekommen sind, gern ihre Wünsche für das weitere Gedeihen dieses guten Hauses zum Ausdruck bringen. Auch wir schliessen uns diesen Glückwünschen gern an und wünschen der Firma Hartmann noch recht viele Jahre gedeihlicher Entwicklung. Möge es dem jetzigen Inhaber, Herrn Hofuhrmacher W. Hennings, vergönnt sein, die Firma noch viele Jahre zu immer grösserer Blüte zu führen! Einfluss des Magnetismus auf den Gang von Präzisionsuhren. Es ist eine bekannte Erscheinung, dass die Nähe starker Magnete oder laufender Dynamomaschinen sehr schädlich auf eine gute Uhr einwirken, be sonders wenn einzelne Teile derselben dadurch dauernd magnetisch werden. Unter Umständen kann eine solche Uhr direkt unbrauchbar werden, und es ist deshalb dringend davor zu warnen, grössere Elektrizitätswerke oder starke magnetische Krafteinrichtungen zu besuchen, ohne vorher die besseren Taschenuhren abzulegen. Man erkennt den überaus schädlichen Einfluss magnetischer Kräfte auf den Uhrgang am besten, wenn man den Gang der Uhr in verschiedenen horizontalen Lagen des Zifferblattes, z. B. 12 des Blattes nach Norden, Osten, Westen und Süden gerichtet, beobachtet. Da nun z. B. auf Kriegsschiffen sowohl, als auch auf Dampfern der Handels marine die Verwendung elektromagnetischer Maschinen immer mehr im Zu nehmen begriffen ist, haben die englisohen Astronomen Chapman und Lewis auf der Greenwicher Sternwarte besonders genaue Untersuchungen angestellt über den Einfluss des Magnetismus auf den Gang von Schiffschronometern. In verschiedenen Abständen von grossen Magneten und unter dem Einfluss verschieden starker magnetischer Felder werden die Gangstörungen der Chronometer untersucht. Es ergab sich im wesentlichen, dass bei schwachen magnetischen Feldern, wie sie z. B. auf den Kommandobrücken der Schiffe, im Navigationszimmer zu erreichen sind, nur ganz geringe Störungen im Gange der Chronometer Vorkommen, bei denen die metallischen (Messing) und hölzernen Umhüllungen etwas gegen magnetische Einflüsse schützen. Konstruiert man die wesentlichsten Teile der Uhren aus einer besonderen Legierung von Nickelstahl, die fast unmagnetisch ist, so können selbst stärkere magnetische Felder den Uhrgang nicht merklich beeinflussen. („Vossische Zeitung.“) Die Aasstellung „Das Deutsche Handwerk Dresden 1915“ hat ihre erste Siegelmarke herausgegeben. Diese ist in den deutschen Reichsfarben gehalten. Auf rotem Grunde mit schwarzer Umrahmung erscheinen in weisser Schrift die Worte: „Das Deutsche Handwerk Ausstellung Dresden“ und schwarz darunter: 1915. Als Wahrzeichen des Handwerks krönt die Marke der Hammer. Der Hammer ist das erste Werkzeug, dessen die Hand sich bediente, wo ihre eigene Kunstfertigkeit nicht ausreichte, um dsn spröden Stoff zu ge stalten. Fast sämtliche Handwerker gebrauchen ihn in der einen oder anderen Form. Der Hammer ist deshalb ein altes und immer noch treffendes Sinn bild des schaffenden und gestaltenden Handwerks. Die geschmackvolle Bild marke kann von der Geschäftsstelle der Ausstellung, Dresden, An der Kreuz kirche 18, zum Preise von 25 Pf. für 100 und 1,50 Mk. für 1000 Stück be zogen werden. Kleine Anzeigen als unlauterer Wettbewerb. Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, E. V.“, Berlin-Schöneberg, hat soeben an alle in Betracht kommenden Händler sämtlicher Geschäftszweige Gross- Berlins folgendes Rundschreiben erlassen: „Das Reichsgericht hat sich durch Urteil vom 6. Juni d. J. dahin ausgesprochen, dass es bei kleinen Anzeigen, die in einer Rubrik veröffentlicht werden, in der auch Privatleute den Ver kauf von Gegenständen ankündigen, nicht genügt, den Namen und die Adresse anzugeben, wenn aus dem sonstigen Inhalte nicht ersichtlich ist, dass es sich um einen Verkauf im Gewerbebetriebe handelt, es muss vielmehr der be treffende Gewerbebetrieb, also Möbel-, Piano-, Fahrrad-, Schreibmaschinen- usw. Handlung hinzugefügt werden. Ihre Ankündigungen entsprechen nach dem Reichsgerichtsurteile den gesetzlichen Erfordernissen nicht, stellen also einen Verstoss gegen die §§ 3 und'4 des Wettbewerbsgesetzes dar. Da wir bereits von verschiedenen Seiten ersucht sind, gegen alle Firmen, die in dieser un zulässigen Weise inserieren, vorzugehen, so möchten wir Ihnen im eigensten Interesse raten, Ihre Inserate dementsprechend abzuändern. Sollten Sie unserer Aufforderung nicht nachkommen, so lässt sich leider ein Vorgehen nicht vermeiden.“ Dieser Aufforderung ist auch bereits in vielen Fällen ent sprochen worden. Gegsn die Händler, die das Schreiben unberücksichtigt gelassen haben, wird die Zentrale Strafantrag aus § 4 U. W. G. stellen. Darf ein Lehrling, der längere Zeit krank war, länger als 4 Jahre Lehrling sein! Anlass zu einer Entscheidung in dieser Frage gab die Krankheit eines Buchdruckerlehrlings. Es ist im Buehdruekergewerbe eine vierjährige Lehrzeit üblich. Der Lehrling war längere Zeit krank, und so verlangte die betreffende Firma, dass der Lehrling die durch die Krankheit versäumte Lehrzeit nachlernen sollte. Die Angelegenheit wurde dem Fach verein vorgetragen, der schliesslich den Ausschuss des Deutschen Handwerks und Gewerbekammertages um eine Aeusserung anging Diese lautete: Ein Lehrling darf längstens 4 Jahre lernen, auch wenn er einen Teil seiner Lehr zeit durch irgend welche Gründe versäumt hat. Beträgt die Lehrzeit also von vornherein 4 Jahre, so darf er darüber hinaus nicht naehlernen. Beträgt die vereinbarte Lehrzeit aber weniger als 4 Jahre, dann allerdings darf der Lehr ling die versäumte Zeit nachlernen, aber immer nur bis zu einer Gesamtdauer von 4 Jahren, einschliesslich der Versäumnisse. Der Kampf um die Gemeinschaftsarbeit. Am 11. September hat der Bund der Industriellen in seiner Generalversammlung zu Leipzig Stellung zu der vom Reichsdeutschen Mittelstandsverbande angeregten Gemeinschafts arbeit zwischen Industrie, Landwirtschaft und gewerblichem Mittelstände ge nommen. Unter einem grossen Aufwands sittlicher Entrüstung hat der Bund sich gegen die Gemeinschaftsarbeit gewendet, „die an ihrer Unnatur zugrunde gehen müsse“. Für jene Kreise, die zur Gemeinschaftsarbeit entschlossen sind, liegt kein Grund vor, sich üb9r diese Prophezeiung zu berunruhigen, weil die Voraussetzungen, auf denen sie beruht, nicht richtig sind. Was man von einer angesehenen Körperschaft, die für ihre Beschlüsse Beachtung in der Oeffentlichkeit beansprucht, unbedingt verlangen muss, dass sie ihre Urteile nur aus genauester Kenntnis der Dinge abgibt, ist hier versäumt worden. Die Redner, Herr Kommerzienrat Friedrichs - Potsdam und Herr Dr. Stresemann-Berlin, sind beide nicht von den einfachen und klaren wirt schaftlichen Zielen, die der Gemeinschaftsarbeit von den Beteiligten gesteckt worden sind, ausgegangen, sondern sie haben sich nur an Möglichkeiten gehalten, die nach ihrer Ansicht später vielleicht eintreten können, von denen aber jene Berufsorganisationen, die zur Gemeinschaftsarbeit bereit sind, bis jetzt noch kein Wort gesprochen haben. So wurde auf der Bundesversammlung gegen ein nur in der Phantasie der Redner vorhandenes Bündnis zwischen dem Zentralverbande Deutscher Industrieller und dem Bunde der Landwirte allen Ernstes Sturm gelaufen. Auch zogen die Bundesredner heftig vom Leder gegen die nur in ihrer eigenen Einbildung bestehende Absicht der Verteuerung der Rohmaterialien und Lebensmittel durch Zollerhöhungen für Landwirtschaft und Grossindustrie. Für die Beurteilung dieser Vorgänge ist die Feststellung wertvoll, dass schon vor der Generalversammlung alle diese Behauptungen in der Presse in einwandfreier Weise als der Wahrheit nicht entsprechend gekennzeichnet worden sind. Der gemeinnützige Plan zur praktischen Gemeinschaftsarbeit der grossen Produktionsstände erhält dadurch eine die Tagesfragen weit überragende Bedeutung, dass er einem iu jedem der drei Stände tief empfundenen innersten Lebensbedürfnis entspricht. Stellen sieh aber der Zentral verband Deutscher Industrieller, als die wichtigste Industrieorganisation Deutschlands, 705000 in den christlichen deutschen Bauernvereinen und dem Buud der Landwirte organisierte Männer der deutschen Landwirtschaft und 500000 im Reichsdeutschen Mittelstandsver bande organisierte Männer des städtischen Mittelstandes hinter den Gedanken, wie das nach den auf dem Reichsdeutschen Mittelstandstage zu Leipzig ge gebenen Erklärungen zu erwarten ist, so wird der in Sache nicht begründete Widerspruch des Bundes dor Industriellen wirkungslos verhallen. „Netto Kasse bei Empfang.“ (Nachdr. verb ). In einem Kaufverträge war vereinbart worden, dass die Ware am Wohnsitz des" Verkäufers ab genommen werden sollte; die Zahlung sollte erfolgen „netto Kasse bei Empfang“. Es entstanden Differenzen zwischen den Vertragsgegnern, und der Verkäufer strengte bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sich sein Wohnsitz befand, die Klage gegen den Käufer an Der Beklagte wandte ein, das an gerufene Gericht sei unzuständig; die Klage hätte bei seinem, des Beklagten, Gericht anhängig gemacht werden müssen; denn wenn auch als Ort für die Abnahme der Ware der Wohnsitz des Klägers vereinbart worden sei, so bleibe doch Erfüllungsort für die Zahlung der Ort, iu dem der Beklagte wohne. Indessen hat das Oborlandesgerieht Darmstadt dem Kläger recht gegeben, also dahin erkannt, dass nach den getroffenen Abmachungen der Wohnsitz des Verkäufers als Zahlungsort zu gelten habe. Es könne dem Beklagten zugegeben werden, so heisst es in den Gründen, dass die Klausel „netto Kasse bei Empfang“ für sich allein nur den Ausschluss eines Zahlungszieles und die sofortige Fälligkeit des Kaufpreises bedeutet. Aus den besonderen Umständen des Falles ergibt sich aber hier die Bestimmung eines Zahlungs ortes. „Empfang“ ist nämlich gleichbedeutend mit „Abnahme“, und wenn vereinbart worden ist, dass die Abnahme am Wohnorte des Verkäufers zu erfolgen habe, so ergibt sich daraus mit Notwendigkeit der übereinstimmende Parteiwille, dass das ganze Geschäft in dem Wohnorte des Klägers zur Erledigung gelange, und dass somit für beide Teile der Wohnsitz des Ver käufers Erfüllungsort sein sollte. (Oberlandesger Darmstadt U. 112,13.) rd. Die Ausstellung „Das Deutsche Handwerk Dresden 1915“ wird einen weit grösseren und bedeutenderen Umfang erhalten, als dies am Begiun der Vorarbeiten angenommen werden konnte. Der Grund dafür liegt an dem ausserordentlichen Interesse, welches der ganze deutsche erwerbstätige Mittel stand und seine freien und offiziellen Vertretungen dem Aufbau der Aus stellung entgegenbringen. So hat neuerdings nach einem Vortrag des 1. stell vertretenden Vorsitzenden der Gewerbekammer Dresden, Buchbinderobermeister Unrasch, der am 13. August d. J. in Halle a. S. versammelte 15. Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag, die umfassendste und einflussreichste Vertretung des gesamten deutschen Handwerks, einstimmig folgende Ent- schliessung gefasst: „Der 15. Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertig erklärt sich: 1. mit der Veranstaltung der Ausstellung ,Das Deutsche Hand werk Dresden 1915* vollständig einverstanden und ersucht 2. die deutschen Handwerks- und Gewerbekammern, der Ausstellungsleitung bei den Vor bereitungen tatkräftig zur Seite zu stehen und zu diesem Zwecke 3. die Handwerker- und Gewerbetreibenden ihrer Bezirke, sowie die Körperschaften des Handwerks und Gewerbes auf die Ausstellung hinzuweisen und ihnen bei der Beschickung der Ausstellung helfend und fördernd an die Hand zu gehen.“ Die Ausstellung verspricht, ein Markstein in der weiteren Entwicklung des Handwerks und der in ihm ruhenden wirtschaftlichen und nationalen Kräfte zu werden. Als ein Ausdruck der Würdigung davon ist es anzusehen, dass, wie jetzt bereits feststeht, eine grössere Anzahl bedeutender Ver sammlungen der Handwerker und Gewerbetreibenden im Ausstellungsjahre
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