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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verhalten des Uhrmachers dem Verlangen eines Kunden gegenüber auf sofortige Herausgabe einer noch nicht vollendeten Reparatur
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 321
- ArtikelVerhalten des Uhrmachers dem Verlangen eines Kunden gegenüber ... 322
- ArtikelDie Wunder der Filmtechnik 323
- ArtikelEtwas über die Gesundheit des Uhrmachers 324
- ArtikelEin neues Kompensationspendel aus Quarz 327
- ArtikelDas Observatorium in Kew (England) und die Chronometrie 328
- ArtikelSprechsaal 329
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 330
- ArtikelVerschiedenes 334
- ArtikelVom Büchertisch 336
- ArtikelPatentbericht 336
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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322 Allgemeines Journal der Uhrmacberknnst. Nr. 21. Vertretung steht das Verhalten des Uhrmachergehilfen-Verb an des, der in ruhiger und sachlicher Weise die Interessen der Gehilfen schaft vertritt und auch mehr erreichen wird als die Vereinigung mit ihrer Hetze. Die Vereinigung gebärdet sich immer so, als ob der grösste Teil der Gehilfen hinter ihr stände. Wir möchten doch daran erinnern, dass es nach der letzten Statistik mindestens 10000 Gehilfen in Deutschland gibt; also etwas mehr Bescheiden heit würde den Herren ganz gut stehen. Eine gegenseitige Ver handlung würde aber zunächst voraussetzen, dass die Vereinigung einen anderen Ton anschlägt. Zum Mitfeiern und Mitfreuen. Die Herren Kollegen M. Klockau in Bautzen und Budolf Klemm in Meissen, ebenso B. Mennicke in Halle a. S. konnten vor kurzem das 25jährige Geschäftsjubiläum feiern. Unsere herzlichsten Glückwünsche! Kollegen 1 Sichert Eure Schaufenster und Läden! Die Zeit der Einbrüche ist da! Mit kollegialen Grüssen Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E. V. Bobert Koch, II. Vorsitzender. W. König, Geschäftsführer. Verhalten des Uhrmachers dem Verlangen eines Kunden gegenüber auf sofortige Herausgabe einer noch nicht vollendeten Reparatur. Eine für weite Kreise interessante Frage trat neulich in meiner Sprechstunde an mich heran. Einem Uhrmacher war von einem Kunden am 18. Juli d. J. eiue goldene Herrenuhr zur Beparatur übergeben worden. Der Uhrmacher musste sich hierzu ein Trieb aus einem Furniturengeschäft beschaffen, wodurch sich die Erledigung der Beparatur verzögerte. Am 25. Juli kam der Kunde wieder und verlangte die Uhr zurück. Es wurde ihm bedeutet, die Uhr sei noch nicht fertig, es müsste hierzu erst ein Ersatzteil beschafft werden. Diese Verhandlung mit dem Kunden wurde von dem Gehilfen des Uhrmachers geführt, da dieser zu der Zeit gerade verreist war. Sei es nun, dass der Kunde misstrauisch geworden war, sei es, dass er aus blossem Eigensinn handelte, jedenfalls verlangte er seine Uhr sofort zurück Der Gehilfe lehnte dies ab. Am 2. August wurde dem Uhrmacher alsdann eine Klage auf Herausgabe der Uhr zugestellt. In diesem Termin, in welchem der Kläger durch einen Anwalt vertreten war, der Uhrmacher aber im Gefühle seines Eechtes sich selbst vertrat, erklärte er zu Protokoll, er beantrage Klageabweisung, er lehne die Herausgabe der Uhr ab, solange die Beparatur noch nicht erledigt sei. Die Beparatur war von dem Uhrmacher in zwischen wegen der schwebenden Differenzen, insbesondere wegen der Klagezustellung, aber noch zurückgestellt worden. Das Gericht verurteilte den Uhrmacher zur Herausgabe der Uhr und legte ihm die gesamten Kosten des Bechtsstreits auf. Ich musste dem Uhr macher leider erklären, dass ich eine Berufung gegen das Urteil für wenig aussichtsvoll halte. Die Bechtsgründe, welche ich ihm hierfür gab, will ich zu Nutz und Frommen der Leser kurz aus einandersetzen. Zunächst ging der Uhrmacher von dem grundsätzlichen Irrtum aus, dass er ein Becht darauf habe, die einmal angefangene Beparatur auch zu Ende zu führen.' Dem ist nicht so. Vielmehr kann der Kunde jederzeit verlangen, dass ihm die Uhr zurück- gegeben werde. Der Uhrmacher muss, wenn der Kunde darauf besteht, ihm die Uhr, so wie sie gerade ist, also wenn sie aus einandergenommen ist, in dieser Beschaffenheit, zurückgeben. In Frage kommt für die Beurteilung des Falles nämlich § 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches; hier heisst es: „Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.“ Selbstverständlich geht, wenn der Kunde ein solches Verlangen an den Uhrmacher stellt, dieser nun nicht etwa seiner Vergütung verlustig. Es heisst nämlich in dem § 649 weiter: „Kündigt der Besteller (hier der Kunde), so ist der Unternehmer (der Uhr macher) berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, er muss sich jedoch dasjenige verrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu er werben böswillig unterlässt.“ Wollte also in unserem Falle der Uhrmacher korrekt handeln, so durfte er die Herausgabe der Uhr am 25. Juli d J. dem Kunden nicht abschlagen, sondern musste, wenn dieser darauf bestand, sie herausgeben und konnte Bezahlung für die bisher geleistete Arbeit und Auslagen verlangen, eventuell, falls nämlich das Arbeitsgeschäft gerade still war, so dass eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft, wie das Gesetz sagt, nicht in Frage kam, konnte er auch den Preis beanspruchen, der ihm für die Fertigstellung der gesamten Beparatur zugestanden hätte. Wegen dieser Forderung hatte er ein Pfandrecht an der Uhr, also nur Zug um Zug gegen Befriedigung dieser Forderung brauchte er die Uhr zurückzugeben. Hier hat aber der Uhr macher die Bückgabe rundweg abgelehnt. Ueber diesen Fehler, den der Gehilfe gemacht hatte, wäre möglicherweise im Prozess noch hinwegzukommen gewesen. Es ist nämlich zweifelhaft, ob der Gewerbegehilfe überhaupt Er klärungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für seinen Meister in diesem Falle abgeben konnte. Der beklagte Uhrmacher hat nun aber einen zweiten schweren Fehler gemacht, der allerdings im wesentlichen auf formal-juristischem Gebiete liegt. Er durfte in dem Verhandlungstermin nicht Klageabweisung beantragen. Der Antrag auf Klageabweisung bedeutet, dass er dem Klageanträge, der auf Herausgabe der Uhr gerichtet war, nicht entsprechen wolle. Vermutlich hat der Uhrmacher seinen Antrag gar nicht so verstanden wissen wollen, er hat sich seine Bechte jedoch dadurch, dass er den erwähnten Antrag in das Protokoll hat auf nehmen lassen und bei Verlesung des Protokolls genehmigt hat, verscherzt. Wäre der Uhrmacher vor dem Termin zu mir ge kommen, so hätte ich ihm gesagt: „Stellen Sie die Uhr zum Termin fertig, bringen Sie sie auf das Gericht mit“, und es hätte dann von seiner Seite im Termin erklärt werden müssen, das Becht des Beklagten auf Herausgabe der Uhr wird Zug um Zug gegen Zahlung der Beparaturkosten anerkannt. Wegen Tragung der Kosten dagegen hätte streitig verhandelt werden müssen, und es wäre hier geltend zu machen gewesen, dass der Uhr macher zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben hat, da, sobald der Kunde ihn selbst zur Herausgabe aufgefordert habe, und dies ist erst durch die Klage geschehen, er das Becht des Kunden hierzu nicht mehr bestritten habe. Das Gericht wäre in diesem Falle wahrscheinlich dazu gekommen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, wenn es angenommen hätte, der Kunde hätte sich vor Klageerhebung erst noch einmal an den Meister persönlich wenden müssen. Zusammenfassend soll wiederholt werden: Ein Kunde hat das Becht, die Herausgabe einer zur Beparatur übergebenen Sache jederzeit zu verlangen. Der Uhrmacher darf jedoch diejenige Vergütung beanspruchen, welche ihm nach Massgabe der bis zu dem Augenblick bereits geleisteten Arbeit einschliesslich der Aus lagen zusteht, eventuell kann er sogar, wie oben erwähnt, den Preis für die gesamte Beparatur fordern; nämlich dann, wenn er seine Arbeitskraft nicht anderweit verwenden konnte. Dies wird sogar meistens der Fall sein. Weigert sich der Kunde, diesen Preis zu zahlen, so kann der Uhrmacher die Herausgabe der Uhr ver weigern. Hinsichtlich dieser Forderung steht ihm ein gesetzliches Pfandrecht an der Uhr zu. Kommt es alsdann zur Klage, etwa, weil der Kunde die Uhr ohne Bezahlung herausverlangte, so muss der Uhrmacher nicht etwa Klageabweisung beantragen, sondern seine Herausgabepflicht Zug um Zug gegen Zahlung des Beparatur- preises anerkennen, die Kosten würden in einem solchen Falle, wenn der Uhrmacher sich, wie zuletzt beschrieben, verhalten hat, den Kunden treffen müssen. Bechtsanwalt Schönrock, Berlin.
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