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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Patentbericht
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 337
- ArtikelWirtschaftliche Lage und Konkursergebnisse in der Uhrmacherei 338
- ArtikelAntrag auf Abänderung des § 56, Ziffer 3, der R. G. O. 340
- ArtikelSelbsttätig sich aufziehende Uhr 341
- ArtikelZur allgemeinen Wirtschaftslage 343
- ArtikelDas Rechnen mit Logarithmen (Fortsetzung) 344
- ArtikelBessere Geschäfte zu machen 345
- ArtikelAus der Werkstatt 346
- ArtikelSprechsaal 346
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 347
- ArtikelVerschiedenes 349
- ArtikelPatentbericht 352
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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352 Allgemeines Jonmal der Uhrmacherkunst. Nr. 22. ist als regelmässiger Wille der Yertragschliessenden vorauszusetzen, dass sich der Vermieter zur Fernhaltung der Konkurrenz vom Miethiuse nicht verpflichtet. Dies entspricht auch der billigen Abwägung der beiderseitigen Interessen Eine Verpflichtung des Beklagten, kein Konkurrenzgeschäft in sein Haus auf zunehmen, wäre sonach nur anzuerkennen, wenn sie besonders in den Miets vertrag aufgenommen wäre. Das triflt jedoch hier nicht zu. Von einer Schadenersatzpflicht des Vermieters kann danaoh keine Bede sein. rd. Schadenersatzanspruch eines Schreinermeisters gegen seine Innung auf Grund entzogener Aufträge der Behörde. Urteil des Reichs gerichts vom 25. Oktober d. J. Leipzig, 25. Oktober. (Nachdr. verb.). Nach § 81a, Ziff. 1, ist es Aufgabe der Innungen, die Standesehre unter ihren Mitgliedern aufrecht zu erhalten. Dazu gehört, dass die Innung unwürdigen Preisschleudereien ihrer Mitglieder entgegentritt Ein Prozess, der das Ein greifen der Innung einem Meister gegenüber zur Grundlage hatte, beschäftigte soeben das Reichsgericht in der Revisionsinstanz. Der Klage lag folgender Tatbestand zugrunde: Der Schreinermeister Ernst M. in Solingen hatte von der Stadtbehörde daselbst Arbeiten für den Neubau einer Turnhalle übertragen bekommen. Gegen diese Vergebung protestierte die Schreinerzwangsinnung in Solingen im Verein mit dem Rheinisch-Westfälischen Tischlerverband in Essen a. Ruhr in einer Eingabe, in der ungefähr folgendes über M. aus führt wurde: „Der Bürgermeister möge den Stadtverordneten mitteilen, dass die Unterzeichneten Verbände davon Kenntnis genommen hätten, dass die Turnhallenarbeiten an den Zweitmindestbietenden M. vergeben worden seien, da er lange keine Arbeit von der Behörde erhalten habe. Dies empfänden sie als Zurücksetzung gegenüber einem durch eigene Sohuld heruntergekommenen Standesgenossen. Denn der ehrliche Handwerker betrachte es für seine Auf gabe, den Verpflichtungen gegen seine Gläubiger nachzukommen; M. habe es aber in den wenigen Jahren seiner Selbständigkeit verstanden, mit Hilfe eines Winkeladvokaten seine Gläubiger um etwa 20000 Mk. zu schädigen. Er sei durch seine Preisschleuderei geradezu der Schreoben seiner Kollegen geworden. Die unterfertigten Verbände glaubten, dass der Behörde diese Umstände un bekannt seien und hielten es im Interesse ihres Gewerbes für ihre Pflicht, sie darauf aufmerksam zu machen. Die reellen Mitglieder der Zwangsinnung erachteten es weit unter ihrer Würde, sich mit Personen von der Qualität des M. auf eine Stufe zu stellen.“ Infolge dieser Eingabe vergab die Solinger Bau kommission keine Arbeiten mehr an M. Dieser verklagte daher die Verbände mit der Begründung, dass ihm infolge ihres Schreibens an den Solinger Magistrat ein Sohaden von über 5000 Mk. erwachsen sei. Er forderte Zahlung von 5000 Mk. und Unterlassung der kompromittierenden Aeusserungen. Die beklagten Verbände wandten ein, dass der Zweck ihres Briefes lediglich der sei, die Stadtverordneten davon zu überzeugen, dass die Art und Weise der Arbeitsvergebung nu einer Schädigung des Schreinergewerbes führen müsse. Der Innungsverband sei verpflichtet, unlautere Elemente unschädlich zu machen. Das Landgericht El'berfeld sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Letzteres gab etwa folgende Entscheidungsgründe: Die Klage stütze sich auf unerlaubte Handlung nach §§ 823, 824, 826 BGB. in Verbindung mit §§ 185, 187 das Strafgesetzbuchs, ferner auf die Bestimmungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb. In letzter Hinsicht werde nach §§ I und 14 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb ein Wett bewerb vorausgesetzt, der aber in Rücksicht auf die verklagten Verbände gar nicht in Betracht komme. Aus der Stellung der Beklagten ergäbe sich vielmehr, dass sie in Erfüllung ihrer Aufgabe zum Schutze ihres Handwerks die Eiogabe gemaoht hätten. Ein Interesse der Verbände, der Behörde auf klärende Mitteilungen zu machen, habe aber nach § 81 a der Gewerbeordnung bestanden, deshalb hafteten sie auch nicht für Schadenersatz nach § 824 BGB. Da aber alle derartigen Ausschreibungen der Behörde einen erheblichen Wert besässen, so mussten derselben alle Hinweise bezüglich der Abänderung von Arbeitsvergebungen willkommen sein. Wenn auch so scharfe Ausdrüoke, wie sie die Eingabe enthalte, zur Verfolgung des Ziels keineswegs notwendig gewesen seien, so dürfe man doch nicht verkennen, dass es schwierig war, die Machenschaften M.’s ins rechte Licht zu setzen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Schaden des M. durch eine unerlaubte Handlung der be klagten Verbände entstanden sei. Dies sei aber nicht erwiesen, Kläger M. hätte die Aufträge vielmehr auoh dann nicht bekommen, wenn in der Eingabe alle beleidigenden Ausdrücke vermieden und nur rein objektive Tatsachen angeführt worden wären. Das Rechtsgut der Ehre allein werde durch § 8^3 BGB. nicht geschützt. Bei einem Angriff auf diese könne eine Klage nur dann Platz greifen, wpnn eine dauernde Schädigung des Verletzten die Folge sei, dass aber ein Zustand dauernder Schädigung des M. durch die Eingabe geschaffen worden uDd somit die Unterlassungsklage begründet sei, eine solche Gefahr sei nicht dargetan worden. Nach alledem habe die Be rufung zurückgewiesen werden müssen. Gegen dieses Urteil legte M. Revision beim Reichsgericht ein. Der VI. Zivilsenat des höchsten Gerichtshofes trat dem Standpunkte der zweiten Instanz nicht bei, sondern hob das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung zurück. Eine Schadenersatzpflicht sei infolge der kreditgefährdenden Eingabe begründet, ebenso sei die Zulässigkeit der Klage auf Unterlassung zu bejahen. (Akten zeichen: VI. 349/13.) Gegen das Zugabeunwesen. Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ schreibt: In neuerer Zeit wird in verschiedenen Tageszeitungen Stellung zur Frage des Zugabewesens genommen, wobei behauptet wird, der Kampf gegen das Zugabesystem ginge von einigen interessierten grossen Nahrungsmittel- fabrihauten aus. Demgegenüber muss ausdrücklich festgestellt werden, dass fast alle grossen Detaillistenverbände, die an 200000 Detaillisten hinter sich haben, seit Jahren die Beseitigung dieses Auswuchses des reellen Handels erstreben. Dieser gemeinsamen Aktion hat sich eine grosse Zahl der be deutendsten Fabrikanten angeschlossen, die den Zugabeunfug aufs schärfste verurteilen; eine Reihe anderer Fabrikanten billigte diesen Kampf und sehnte eine gesetzliche Regelung herbei, obwohl sie selbst unter dem wirtschaftlichen Druck der Konkurrenz Zugaben gewähren. In richtiger Erkenntnis, dass das Zugabewesen mit den Forderung^) eines reellen Geschäftsverkehrs unvereinbar ist, haben sich bereits viele Ver. tretungen des Handels dagegen ausgesprochen. Bezeichnenderweise werdea gerade bei solchen Waren Zugaben gewährt, die vom Publikum schwer odej gar nicht zu beurteilen sind, und bei denen sioh der Fabrikant „mit des Qualität helfen “ kann. Wenn weiter behauptet wird, dass die meisten Handels kammern sich gegen eine gesetzliche Regelung des Zugabewesens ausgesprochen hätten, so beruht das auf dem Gegenteil der Wahrheit. Die weitaus grösste Zjihl der Handelskammern, soweit sie sich bis jetzt geäussert haben, erkennen rückhaltlos die Notwendigkeit an, diese Unsitte auf dem Wege der Gesetz gebung zu beseitigen. Neuerdings wurde Reichsgerichtsrat Dr. Lobe um ein Gutachten m Frage des Zugabewesens ersucht. Er hat dem entsprochen und zum Schluss folgende Ergänzungen zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vorgeschlagen: § 6 a. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, dis für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, ankündigt, dass bei dem Verkauf von Waren oder gewerblichen Leistungen Anweisungen (Gut scheine, Rabattmarken und dergl.) auf künftige Gewährung von Nebenleistungen irgendwelcher Art zu den gekauften Waren und Leistungen gegeben werden, darf dabei diese Nebenleistungen nicht als Zugaben bezeichnen. Zuwider handlungen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere^trafe eintritt. — § 10a. Wer bei dem Verkauf von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen Anweisungsscheine der in § 10a bezeiohneten Art verabfolgt, ist gehalten, auf ihnen den Teilbetrag in Geld anzugeben, der dem Teil der angewiesenen Nebenleistung entspricht Sofern die Neben leistung ganz oder teilweise auch zur Gewährung von Rabatt oder ähnlichen Preisnachlässen dient, hat er dies, und zu welchem Betrage der Preisnachlass erfolgt, darauf zu vermerken. Jede Anweisung ist von dem Aussteller inner halb der gesetzlichen Verjährungsfrist der Kaufpreisforderung zu dem vollen angegebenen Einzelbetrage in bar einzulösen. Wer diesen Vorschriften zu widerhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. — § 10b. Wer bei dem Verkaufe von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen Anweisungen auf Nebenleistungen in der in § 6a erwähnten Art verabfolgt und sich bei dieser Verkaufsweise einer naoh § 1 zu beurteilenden Handlung schuldig macht, dem kann vom Gericht die Ausgabe von Anweisungen über haupt auf die Dauer bis zu 5 Jahren untersagt werden. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder mit einer dieser Strafe geahndet. Patentbericht. b) Gebrauchsmuster. 83 a. 568155. Anordnung eines Taschenuhrwerks mit 30 ständiger Gang dauer an einem sogen. Schwarzwäldergehäuse. Jahresuhrenfabrik G. m. b. H., Triberg. 27.8.13. 83 a. 568159. Vorderseite für Uhrgehäuse in verschiedenen Farben. Alb. Witzei & Cie., Ludwigsburg. 28 8. 13. 83a. 568160. Aufziehvorrichtung für Uhren und Triebwerke mit Gewicht antrieb. C. Bohmeyer, Fabrik elektr. Uhren und Apparate, Halle a. 8. 29. 8. 13. 83 a. 568763. Uhrenhalter. Karl Metzger, Strassburg i. Eis., Judengasse ?5. 26. 8. 13. 83 a. 568788. Kronenzeigerstellung. Schlenker & Kienzle, Sohwenningen a. N. 1. 9. 13. 83 b. 568153. Einrichtung zum selbsttätigen Einstellen der Normalzeit bei Uhren. C. Henric-Petri, Wolfhagen, Bez. Kassel. 25.8. 13. 83b. 568786. Aufzug an elektrischen Kalenderuhren. Walter Cloos, Würz burg, Sanderring 24. 1. 9. 13. 83 c. 568729. Uhrglasmessinstrument. Otto Kissling, res. Königl. Hofuhr macher, Honau b. Reutlingen. 11. 8. 13. 83a. 569876. Wanduhr mit elektrischer Licht- und Weckvorrichtung. Ernst Steingräber, Lehrte. 16. 8. 13. 83b. 569420. Quecksilberkippsohalter für Aufziehvorriohtungen an Uhren und dergl. Bernhard Paschen, G. m. b. H., Hagen i. W. 1. 4. 13. 83 a. 570650. Schwarzwälder Wanduhr mit Pendel und Gewicht. Metall warenindustrie Christoph Reich, Schmalkalden. 6. 9. 13. 83b. 570547. Zeitschalt- und Signalwerk. Johannes Wegener, Berlin, Buchstragse 3. 18. 7. 13. 83 a. 571534. Zifferblatt mit Zeichen aus Azetylzellulosemisohungen. Karl Mack, Berlin, Ritterstrasse 86. 12. 7. 13. Prospekt in dieser Numsners Elektrizitäts-Gesellschaft, Kurt Neumann & Co., Berlin SO. 26, Elisabethufer 53 (Elektrische Motoren apparate und Taschenlampen). Redaktionsschluss für Nr. 23 s Textteil Inseratenteil 24. November, vormittags 8 Uhr. 27. November, mittags 1 Uhr. Unsere verehrlichen Inserenten bitten wir, Aenderungen der laufenden Anzeigen spätestens acht Tage vor Erscheinen der Nummer zu bewirken. Um die pünktliche Fertigstellung des Journals zu ermöglichen, müssen wir den Inseratenteil schon früher drucken, wir können also später einlaufende Aenderungen in Zukunft nicht mehr berücksichtigen. Die für die Redaktion bestimmten Zusendungen sind zu adressieren: Redaktion des Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst, Hallo a. 8.« Mühlweg 19. Druck und Verlag von Wilhelm Knapp in Halle a. S. — Schriftleitung: W. König in Halle a. S.
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