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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 24 (15. Dezember 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eingabe des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages auf Abänderung des § 67 der Gewerbeordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeAusgabe 1
- AusgabeAusgabe 17
- AusgabeAusgabe 33
- AusgabeAusgabe 49
- AusgabeAusgabe 65
- AusgabeAusgabe 81
- AusgabeAusgabe 97
- AusgabeAusgabe 113
- AusgabeAusgabe 129
- AusgabeAusgabe 145
- AusgabeAusgabe 161
- AusgabeAusgabe 177
- AusgabeAusgabe 193
- AusgabeAusgabe 209
- AusgabeAusgabe 225
- AusgabeAusgabe 241
- AusgabeAusgabe 257
- AusgabeAusgabe 273
- AusgabeAusgabe 289
- AusgabeAusgabe 305
- AusgabeAusgabe 321
- AusgabeAusgabe 337
- AusgabeAusgabe 353
- AusgabeAusgabe 369
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 369
- ArtikelEingabe des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages auf ... 371
- ArtikelVermietung an die Konkurrenz 372
- ArtikelDie Forderungen der Gehilfenvereinigung 372
- ArtikelDas Rechnen mit Logarithmen (Schluss) 373
- ArtikelDie Zentralkasse für das Uhrmachergewerbe 376
- ArtikelWeihnachtsbücher 377
- ArtikelUmsatz und Reingewinn des Uhrmachers 378
- ArtikelVon den grössten Diamanten 380
- ArtikelVon der Schaufensterausstattung 381
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 381
- ArtikelVom Büchertisch 382
- ArtikelPatentbericht 383
- ArtikelVerschiedenes 383
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 24. Allgemeines ionmal der Uhrmacherknnst. 371 Kollegen! Sichert Eure Schaufenster und Läden! Die { Zeit der Einbrüche ist da! Alle Geldsendungen für den Verband sind entweder an die Zentralkasse in Düsseldorf zu leisten oder auf unser Postscheck konto in Leipzig Nr. 13953. Alle Zahlungen für Anzeigen oder Bezugsgelder für das Journal erbitten wir auf das Postscheck konto Nr. 214 in Leipzig der Firma Wilhelm Knapp, Halle a. S. Kollegen, benutzt unseren Arbeitsmarkt und werbet für Eure eigene Verbandszeitung! Zum Jahresschluss. Mit der vorliegenden Nummer schliesst wieder ein Jahrgang unseres Organes. Es war ein Jahr harter Arbeit und voller Schwierigkeiten. Das beste Ergebnis war jedoch die Verständigung der Verbände. Von dem neuen Jahre hoffen J wir einen weiteren Ausbau der Gemeinschaftsarbeit und die be friedigende Lösung der Grossistenfrage. Am 1. Januar werden es auch 25 Jahre, dass unser „Allgemeines Journal der Uhr macherkunst“ Verbandsorgan ist. Aus diesem Anlass werden wir eine besondere Denknummer herausbringen. Allen Kollegen wünschen wir ein recht gutes Weihnachts geschäft, allen Kollegen, Freunden, Mitarbeitern und Inserenten auch ein fröhliches Eintreten in das neue Jahr 1914! Mit kollegialen Grüssen Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E.V. Robert Koch, II. Vorsitzender. W. König, Geschäftsführer. Eingabe des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages auf Abänderung des § 67 der Gewerbeordnung. (Verkauf von Uhren auf Jahrmärkten.) Die Geschäftsstelle des Deutschen Handwerks- und Gewerbe kammertages versandte unter dem 16. Oktober die nachstehende Eingabe an den Reichstag: Einem hohen Reichstag gestattet sich der Deutsche Hand werks- und Gewerbekammer tag auf Grund ihm zugegangener Be schwerden ganz ergebenst folgendes zu unterbreiten: Das Uhrmachergewerbe wird seit geraumer Zeit erheblich dadurch geschädigt, dass Uhren von ganz minderwertigem Fabrikate auf Messen und Märkten durch Ausrufer vertrieben werden, und zwar zu Preisen, die an sich niedrig, in Wirklichkeit aber für die fast wertlosen Uhren noch viel zu hoch sind. Die in Rede stehende Art von Fabrikaten verdient nicht einmal die Bezeichnung Uhr, da sie in der Regel nur kurze Zeit gangfähig sind, während eine Reparatur so gut wie ausgeschlossen ist. Dennoch ist der Absatz dieser Uhren meistens ein überaus starker, da das Publikum sich durch den niedrigen Preis nur zu leicht verlocken lässt, die minderwertigen Uhren zu kaufen. Es denkt eben nicht daran, dass es ganz unmöglich ist, zu solch niedrigem Preise eine auch nur mittelmässige Uhr zu erhalten, und dass es von den Händlern stark übervorteilt werden könnte. Es kommt hinzu, dass gerade zur Beurteilung von Uhren mehr als bei den meisten anderen Artikeln, die auf Jahrmärkten zum Verkauf ge langen, eine gewisse Sachkenntnis erforderlich ist, die den Käufern dieser Uhren vollkommen abgeht. Schliesslich erklärt sich der starke Absatz der Uhren noch aus der gewissenlosen Art der Reklame, deren sich viele Ausrufer zu bedienen pflegen, und die in manchen Fällen weit über das erlaubte Mass des sogen. „Marktschreierischen“ hinausgeht. Es sind Fälle bekannt, in denen sich die Ausrufer nicht gescheut haben, den Uhrmacher stand in den Augen des Publikums herabzusetzen und ihn mit den Behauptungen, er übervorteile seine Kundschaft, aufs schwerste zu beleidigen. Und so gelingt es denn den Ausrufern mit Hilfe der erwähnten Mittel und unter Ausnutzung des Umstandes, dass der Kauf einer Uhr immer eine Vertrauenssache ist, die Eitelkeit und Unerfahrenheit der Kauflustigen, namentlich der arbeitenden Landbevölkerung, in schwindelhafter Weise auszubeuten. Es ist das eine Erscheinung, die vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus als höchst verwerflich bezeichnet werden muss. Im besonderen leidet unter den geschilderten Verhältnissen natürlich der Stand der Uhrmacher, deren reeller Geschäftsbetrieb durch das Feilbieten von Uhren auf Messen und Märkten empfindlich beeinträchtigt wird. Denn wenn auch das Gangwerk der Uhren, die auf Märkten vertrieben werden, nicht von langer Dauer ist, so sind die Käufer doch auf einige Zeit versorgt, so dass sich in den Geschäften der Uhrmacher um die Marktzeit eine gewisse Flaue deutlich fühlbar macht. Die durch den un reellen Wettbewerb der Jahrmarktsausrufer hervorgerufenen Zu stände werden um so ungerechter empfunden, als ja der Uhr macher am Orte seiner gewerblichen Niederlassung Steuern zahlt und deshalb wohl Anspruch darauf erheben kann, dass ihm die heimische Kundschaft erhalten bleibt. Dies wird zwar jeder In haber eines stehenden Gewerbebetriebes, der sich durch den Jahrmarktsverkehr geschädigt fühlt, wünschen, ganz besonders erscheint aber der Anspruch des Uhrmacherstandes gerechtfertigt, weil, wie oben ausgeführt, der Käufer kaum in einem anderen Geschäftszweige dermassen übervorteilt wird wie beim Kauf von Uhren auf Messen und Märkten. Auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann dem Handel mit Uhren auf Messen und Märkten kein Einhalt geboten wertien, denn nach der herrschenden Ansicht sind die vom Ankauf und Feilbieten im Umherziehen gemäss Titel III, § 56, Abs. 2 G. 0., ausgeschlossenen Gegenstände — darunter Uhren — nicht auch vom Marktverkehr ausgeschlossen, weil Titel III G.O. für den Marktverkehr nicht gilt. Auch in der Praxis neigt man dieser Ansicht zu und sieht sich daher nicht in der Lage, die gegen das Hausiergewerbe bestehenden Schutz vorschriften (§§42a, 56) auch auf den Jahrmarktsverkehr aus zudehnen. Die jetzige Fassung des Gesetzes ist indessen erklärlich. Zur Zeit der Entstehung der Gewerbeordnung (1868 bezw. 1869) wurden nämlich Uhren und Goldwaren auf Jahrmärkten wenig oder gar nicht verkauft, das Unwesen des Verkaufes dieser Artikel auf Märkten, insbesondere durch Ausrufer, hat sich vielmehr erst in den letzten Jahrzehnten, von Jahr zu Jahr, mehr entwickelt. In Anbetracht der veränderten Sachlage ist eine materielle Aenderung des Titel IV der G.O. dringend notwendig, und zwar Hesse sich die Beseitigung der geschilderten, Käufer und Uhrmacher schwer schädigenden Umstände durch eine Ergänzung des § 67 eod. er reichen, wenn nämlich der Vertrieb von Uhren, die ja doch auch von dem Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen sind — und welche auch innerhalb des Gemeindebezirks, des Wohnorts oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Strassen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht feilgeboten werden dürfen —, ebenfalls von dem Jahrmarktsverkehr ausgeschlossen würden. Wir richten daher an den hohen Reichstag ganz er gebenst die dringende Bitte, dahin wirken zu wollen, dass der § 67 der Gewerbeordnung entsprechend abge ändert wird und vielleicht folgende Fassung erhält: Auf Jahrmärkten dürfen ausser den in § 67 be nannten Gegenständen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden, mit Aus nahme jedoch der im §56, Abs. 2, Ziffer 3, benannten Gegenstände.
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