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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermietung an die Konkurrenz
- Autor
- Königsberger
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Forderungen der Gehilfenvereinigung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 369
- ArtikelEingabe des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages auf ... 371
- ArtikelVermietung an die Konkurrenz 372
- ArtikelDie Forderungen der Gehilfenvereinigung 372
- ArtikelDas Rechnen mit Logarithmen (Schluss) 373
- ArtikelDie Zentralkasse für das Uhrmachergewerbe 376
- ArtikelWeihnachtsbücher 377
- ArtikelUmsatz und Reingewinn des Uhrmachers 378
- ArtikelVon den grössten Diamanten 380
- ArtikelVon der Schaufensterausstattung 381
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 381
- ArtikelVom Büchertisch 382
- ArtikelPatentbericht 383
- ArtikelVerschiedenes 383
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Allgemeines Jonrnal der Uhrm&cherknnst. Nr. 24. Vermietung an die Konkurrenz. Von Rechtsanwalt Dr. Königsberger in Frankfurt a. M. Die für jeden Gewerbetreibenden, ganz besonders auch für den Uhrmacher äusserst wichtige Frage, ob der Vermieter be rechtigt ist, seinem Mieter durch Vermietung eines anderen Raumes im selben Hause Konkurrenz ins Haus zu setzen, ist Gegenstand eines in Nr. 22 dieser Zeitschrift mitgeteilten Urteiles des Oberlandesgerichts Dresden gewesen. In diesem Urteil ist ausgesprochen, es sei als regelmässiger Wille des Vertrags schliessenden vorauszusetzen, dass sich der Mieter zur Fernhaltung der Konkurrenz vom Miethause nicht verpflichte. Dem Rechtsgefühl erscheint diese Auffassung nicht ohne weiteres einleuchtend. Jeder Mieter, der ein Geschäft betreibt, glaubt doch wohl gerade seinem Vermieter gegenüber gegen Störungen seines Geschäftsbetriebes geschützt zu sein. Er zahlt die in grösseren Städten oft ganz enorme Miete mit der sicheren Berechnung, in entsprechendem Umsatz seinen Nutzen zu finden und dadurch in erster Linie die Miete, oft den teuersten Teil der Geschäftsunkosten, wieder herauszubekommen. Deshalb wählt der Geschäftsmann, wenn er im übrigen mit dem gehörigen ge schäftlichen Rüstzeug und Unternehmungsgeist gewappnet ist, eine lebhafte Geschäftslage, in der sich der Verkehr zusammen zieht oder auf die sich mindestens der Verkehr mehr lenkt als in ruhigeren Stadtteilen oder Strassen, und er muss eine um so höhere Miete anlegen, je besser die Lage und damit die Verkaufs möglichkeiten sind. Da darf er doch auch davon ausgehen, dass sein Vermieter, dem die gute Verkehrslage in Form der teuereren Miete zu statten kommt, ihm diese Vorteile und die erhöhte Umsatzmöglichkeit nicht rücksichtslos beschränkt durch Aufnahme eines Konkurrenzunternehmens im selben Hause. Der regel mässige Wille zum allermindesten des Mieters, der ein Erwerbs geschäft betreibt, ist daher sicherlich nicht, wie das Oberlandes gericht Dresden meint, die Offenhaltung der Möglichkeit der Konkurrenzvermietung, sondern im Gegenteil der Ausschluss dieser Möglichkeit. Fragt man das Gesetz über diesen Punkt, so erhält man keine Antwort. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt keine Bestimmungen über diese doch so wichtige Frage, deren Entscheidung gegebenenfalls geradezu mit der Existenz eines Geschäftsmannes steht und fällt. Es ist daher grundsätzlich zu empfehlen, dass der Mieter auf die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in den schriftlichen Mietvertrag dringt und sich auf diese Weise ein Recht sichert, das sonst angezweifelt werden kann. Die Rechtsprechung schwankt seit Jahren in diesem Punkte. Die Gerichte, die nicht immer ermessen können, welch grosse Mühe der Geschäftsmann oft hat, um bei den jetzigen schlechten Verhältnissen die hohe Ladenmiete zu erschwingen, haben schon öfters gegen den Mieter entschieden. Andererseits hat das Oberlandesgericht Braunschweig vor mehreren Jahren ausgesprochen, dass der Vermieter eines Wirtschafslokals nicht im gleichen Hause selbst eine Wirtschaft anfangen darf. Hierin liegt wohl auch, dass er auch durch einen ändern Mieter keine Wirtschaft darin betreiben lassen darf. Auf diese Entscheidung spielt das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Dresden offenbar an, wenn es bemerkt, dass es Geschäfte, wie z. B. Schankwirt schaften, gebe, die so eigenartig sind, dass der erste Mieter auch ohne besondere Vereinbarung damit rechnen dürfe, dass die Kon kurrenz im Hause unterbleibt. So eigenartig sind aber in der Tat alle Geschäfte mit Detailkundschaft. In diesem Sinne hat denn auch das Oberlandesgericht Augsburg im Jahre 1907 ent schieden, dass die Mieträume nicht, wie es das Gesetz vorschreibt, in einem zum vertragsmässigen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen werden, wenn einem Konkurrenten in demselben Hause ein Geschäftsraum vermietet und durch anderweitige Abmachungen mit anderen Mietern der beabsichtigte Geschäftsbetrieb erschwert werde. Der Umstand, dass in grossstädtischen Geschäftsstrassen, wie das ersterwähnte Dresdener Urteil ausführt, naturgemäss Laden an Laden liegt, spricht gerade gegen die Richtigkeit des Dresdener Standpunktes. Denn wenn man schon damit rechnen muss, dass sich in der Nachbarschaft Konkurrenten auftun, so bat man um so begründeteren Anspruch darauf, dass sich nicht im eigenen Hause die Konkurrenz einnistetI Ich selbst führe zurzeit bei den Frankfurten Gerichten einen Prozess mit folgendem Sachverhalt. Ein Hofphotograph. Inhaber eines grossen photographischen Ateliers, der auch Amateure be dient und insbesondere Amateurarbeiten (Entwickeln von Platten und Films usw.) macht und Amateurartikel verkauft, betreibt sein Geschäft seit Jahren in sieben Zimmern des ersten Stockes eines Geschäftshauses und in einem Parterreladen daselbst in einer der lebhaftesten Geschäftsstrassen und zahlt dafür 7000 Mk. Miete. In einem Laden neben dem Parterreladen des Photographen wurde bisher ein Friseurgeschäft betrieben. Diesen Laden vermietete der Hausbesitzer nun plötzlich an eine Firma, die zwar nicht Photograph im engeren Sinne ist, aber Amateurarbeiten und Amateurartikel umsetzt, also insoweit ein ausgesprochenes Kon kurrenzgeschäft des ersten Mieters bedeutet. Das Landgericht Frankfurt a. M. stellte sich auf den . dem Mieter günstigen Stand punkt, dass der Vermieter eines Geschäftslokales auch ohne aus drückliche Bestimmung im Mietvertrag nicht berechtigt sei, ohne Einwilligung des Mieters ein anderes Geschäftslokal in demselben Hause zum Betriebe eines Konkurrenzgeschäftes zu vermieten, weil hierdurch die Tauglichkeit der Mieträume zu dem vertrags mässigen Gebrauche aufgehoben oder verringert werde. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein. Das Ober landesgericht Frankfurt erklärte die Rechtslage für recht zweifel haft und empfahl einen Vergleich, zu dem es bis heute allerdings noch nicht gekommen ist. Aus alledem ist zu ersehen, wie wichtig es für den Mieter ist, für eine ausdrückliche Regelung der Konkurrenz vermietungsfrage im Mietvertrag beizeiten Sorge zu tragen. Die ForderuDgen der Gehilfenvereinigung. Ein Mahnwort. Jeder Mensch hat das Bestreben, seine wirtschaftliche Lage verbessern zu wollen. Dieses unbestreitbare Recht wird aber missbräulich angewandt, wenn Forderungen in ungebührlicher Form und ohne Rücksicht auf die Zeitverhältnisse und die Mög lichkeit der Erfüllung gestellt werden, wie es die Gehilfen Ver einigung von 1910 unstreitig getan hat. Darüber dürften sich nicht nur alle einsichtigen Meister klar sein, sondern auch die weitaus grösste Zahl aller einsichtigen Gehilfen, wie ein Rund schreiben des Uhrmachergehilfenverbandes, gegründet 1890, be weist, der Verwahrung einlegt gegen die Wühl- und Hetzarbeit der Kampforganisation der Gehilfen Vereinigung von 1910. Wie gering die Zahl der Gehilfen ist, die den Hetzartikeln rühriger Agitatoren willig ihr Ohr geschenkt haben, beweist eine mit grösser Reklame in Szene gesetzte Gehilfenversammlung in Breslau, zu der trotz aller Mühe nur einige 20 Mann erschienen waren, einige jedenfalls nur aus Neugierde, nicht als überzeugte An hänger. Jede Uebertreibung schadet, und so bewirken auch die in übertrieben starken Farben aufgetragenen, sehr engherzig und einseitig aufgefassten Flugblätter der Gehilfen Vereinigung von 1910 das Gegenteil von der erhofften Wirkung. Die Schilderung des Tagewerkes eines Uhrmachergehilfen, die so wenig dem wahren Verlauf entspricht und in ihrer Uebertreibung fast komisch wirken könnte, wenn diese Art Verhetzung nicht sehr ernster Natur wäre, gibt einen Einblick, wie gering und missachtend der Verfasser seinen Lebensberuf auffasst. Wer mit so wenig Lust und Liebe widerwillig seinen Lebensberuf ausfüllt und dann ver ärgert in der Kneipe bei Alkohol Trost sucht, der hätte besser
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